Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 26.10.2005; Aktenzeichen 29 O 5207/05)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 29.01.2009; Aktenzeichen III ZR 74/08)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des LG München I vom 26.10.2005 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an dem Filmfonds V. Filmproduktion GmbH & Co. D. KG (im Folgenden: Vif 3. KG) geltend.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird mit folgender Maßgabe Bezug genommen: Die Klägerin ließ sich das Prospektprüfungsgutachten nicht aushändigen. Zu einem nicht genauer genannten Zeitpunkt nach dem 26.10.2005 erhielt die Klägerin im Rahmen der streitgegenständlichen Beteiligung eine Ausschüttung in Höhe 1.073,73 EUR.

Mit Endurteil vom 26.10.2005 wies das LG München I die Klage ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Der Prospekt sei nicht fehlerhaft. Es könne somit dahingestellt bleiben, ob die Beklagte zu 1) Prospektverantwortliche sei. Der Abschluss einer Erlösausfallversicherung werde im Prospekt nicht als sicher und als bereits erfolgt dargestellt. Das Worst-Case-Szenario auf Seite 38 des Prospekts sei nicht falsch oder irreführend. Die Klägerin habe nur unschlüssig und unsubstantiiert vorgetragen, dass die Erlösausfallversicherung kein geeignetes Instrument zur Risikoabsicherung gewesen sei. Dass ein generelles Risiko bestanden habe, eine geeignete, leistungsfähige Versicherung zu finden, werde u.a. auch durch den mit den drei Schwesterfonds der V. KG bestehenden Rahmenvertrag mit der RSA-Versicherung widerlegt. Zudem trage die Klägerin selbst vor, dass bei den Filmfonds C. Z. KG und C. D. KG produktionsbezogene Einzelpolicen durch einen Versicherer ausgestellt worden seien. Dass eine Versicherungsleistung - unter Umständen auch im Ausland - klageweise durchgesetzt werden müsse, stelle ein allgemeines Risiko des Wirtschaftslebens dar. Die Zahlungsfähigkeit und Zahlungsbereitschaft der ausgewählten Versicherung komme durch die erbrachten Abstandszahlungen zum Ausdruck. Der Beklagten zu 1) habe sich das von der Klägerin behauptete Risiko daher auch nicht aufdrängen müssen. Die Kontrollmechanismen sowie die Bedeutung und der Umfang der nachträglichen Mittelverwendungskontrolle seien weder falsch noch unvollständig dargestellt. Der Gesamteindruck des Prospekts sei nicht irreführend. Die Risiken der Beteiligung würden zutreffend dargestellt und nicht verharmlost. Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) aus dem Fondsberatungsvertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter scheiterten, da eine Pflichtverletzung nicht ersichtlich sei, so dass dahingestellt bleiben könne, ob die Anleger überhaupt in den Schutzbereich des Fondsberatungsvertrages einbezogen seien. Das gewählte Kontrollsystem sei nicht untauglich. Es sei nicht Aufgabe eines Beraters, auf ein noch sichereres Konzept der Mittelkontrolle hinzuwirken. Gegen die Beklagte zu 2) habe die Klägerin keine Ansprüche aus Prospektprüfungsvertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, da im Hinblick auf den fehlerfreien Prospekt das Prüfergebnis der Beklagten zu 2) nicht zu beanstanden sei. Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu 2) wegen der Verletzung des Mittelverwendungskontrollvertrages seien ebenfalls nicht gegeben. Die Klägerin sei zur Geltendmachung eines allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zustehenden Anspruchs nicht aktivlegitimiert. Zudem seien Pflichtverletzungen (Vermischung der Mittel bei der Produktionsdienstleisterin T. GmbH; nicht rechtzeitige Mittelverwendungskontrolle; fehlendes Hinwirken auf eine Änderung der nachträglichen Mittelverwendungs- in eine Mittelfreigabekontrolle) nicht substantiiert dargelegt. Auch der aufgrund der angeblichen mangelhaften Mittelverwendungskontrolle entstandene Schaden sei nicht schlüssig dargelegt.

Das Urteil wurde der Klägerin am 23.12.2005 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 16.1.2006, eingegangen am selben Tag, legte sie Berufung ein, die sie mit Schriftsatz vom 23.3.2006, eingegangen am selben Tag, begründete, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 23.3.2006 verlängert worden war.

Zur Begründung bringt die Klägerin im Wesentlichen vor: Die Beklagte zu 1) hafte als Mitinitiatorin des Fonds auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Prospektangaben und gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB, § 826 BGB, die Beklagte zu 2) wegen der Erstellung eines fehlerhaften Prospektprüfungsgutachtens, wegen fehlerhafter Mittelverwendungskontrolle und wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung als Mittelverwendungskontrolleurin und Prospektprüferin in Zusammenhang mit den...

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