Verfahrensgang

LG München I (Entscheidung vom 25.04.2006; Aktenzeichen 34 O 16095/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 12.07.2010; Aktenzeichen II ZR 292/06)

BGH (Beschluss vom 05.05.2008; Aktenzeichen II ZR 292/06)

 

Tenor

  • I.

    Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 25.04.2006 aufgehoben.

  • II.

    Die Klage wird abgewiesen.

  • III.

    Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  • IV.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

  • V.

    Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin erhebt gegen den Beklagten Vollstreckungsgegenklage.

Der Beklagte betreibt gegen die Klägerin die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts München I vom 13.11.2003 über einen Betrag von 10.366,22 € nebst Zinsen. In dem dortigen Verfahren hatte die Klägerin erfolglos Zahlungsansprüche gegen den Beklagten als Gesellschafter der Grundstücks ... in Berlin geltend gemacht, die auf einer behaupteten Nachschusspflicht beruhten. Das Oberlandesgericht München hatte mit Endurteil vom 31.07.2003 ausgeführt, dass der Beklagte allenfalls faktischer Gesellschafter geworden sei, so dass zwischen den Parteien Ansprüche lediglich nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft bestünden.

Mit Schreiben vom 24.11.2003 rechnete die Klägerin dementsprechend ab und ermittelte ein negatives Auseinandersetzungsguthaben des Beklagten in Höhe von 16.319,00 € zum 06.08.2002. Mit dieser behaupteten Forderung erklärte die Klägerin die Aufrechnung gegen den streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschluss und erhob Vollstreckungsgegenklage.

Zur Begründung trug die Klägerin vor, dass ihr die aus der Auseinandersetzung gegen den Beklagten erwachsenen Zahlungsansprüche von der Gesellschaft abgetreten worden seien. Nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft könne die GbR gegen den Beklagten als faktischen Gesellschafter Nachschussforderungen geltend machen. Diese Grundsätze würden nach einhelliger Rechtsprechung auch bei einem Widerruf der Beteiligung nach dem Haustürwiderrufsgesetz gelten.

Demgegenüber vertrat der Beklagte die Ansicht, dass vorliegend schon deswegen die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft nicht anwendbar seien, weil - wie im Vorprozess festgestellt worden sei - der Beklagte der Gesellschaft mangels einer Annahmeerklärung gar nicht wirksam beigetreten sei. Jedenfalls habe er seinen Beitritt wirksam nach §3 Haustürwiderrufsgesetz widerrufen, was im Hinblick auf die EU-Haustürgeschäfte-Richtlinie nicht zu einer Nachschusspflicht führen dürfe.

Mit Endurteil vom 25.04.2006 gab das Landgericht München I der Klage vollumfänglich statt.

Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass vorliegend die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft Anwendung fänden, weil auch ein fehlerhafter Gesellschaftsbeitritt grundsätzlich als wirksam zu behandeln sei, wenn der Gesellschaftsvertrag in Vollzug gesetzt worden sei. Auch ein Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz könne eine Ausnahme hiervon nicht rechtfertigen. Ein Verstoß gegen die EU-Haustürgeschäfte-Richtlinie liege nicht vor, da die Folgen eines gemäß der Richtlinie vorgenommenen Widerrufs sich nach nationalem Recht richteten. Warum das Rechtsinstitut der fehlerhaften Gesellschaft der Zielsetzung des Schutzes der Verbraucher widerspreche, erschließe sich nicht. Im Übrigen ließen auch der Verkehrsschutz gegenüber Dritten und der Vertrauensschutz der übrigen Gesellschafter ein Ausscheiden eines Gesellschafters nur für die Zukunft zu.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, zu deren Begründung er seinen erstinstanziellen Vortrag wiederholt.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts München I vom 25.04.2006 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

vorsorglich,

die Revision zuzulassen.

Die Klägerin wiederholt ebenfalls ihr erstinstanzielles Vorbringen. Insbesondere sei die Annahmeerklärung wirksam, jedenfalls aber die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft trotz Widerrufs nach dem Haustürwiderrufsgesetz anwendbar, was der Bundesgerichtshof zuletzt durch Beschluss vom 27.06.2006 bestätigt habe. Diese stellten auch zum Schutz der übrigen Gesellschafter die einzige praktikable Lösung dar.

Auf das angefochtene Urteil, die Schriftsätze der Parteien in erster und zweiter Instanz, insbesondere auf die Berufungsbegründung und die Berufungserwiderung sowie auf alle Anlagen und Protokolle wird zur Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten führt zur Aufhebung des erstinstanziellen Urteils und Abweisung der Klage.

Da zwischen den Parteien unstreitig ist, dass der Beklagte seine Beteiligung an der streitgegenständlichen BGB-Gesellschaft wirksam nach §3 des Haustürwiderrufsgesetzes widerrufen hat, ist vor...

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