Verfahrensgang

LG Traunstein

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO).

 

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig (§ 519 b Abs. 1 ZPO), insbesondere fehlt es nicht an der für ein Rechtsmittel erforderlichen Beschwer.

Für die Beklagten ist die Beschwer gegeben, weil der rechtskraftfähige Inhalt der angefochtenen Entscheidung für sie nachteilig ist, ohne daß es auf die von den Beklagten im ersten Rechtszug gestellten Anträge ankommt; die Beklagten dürfen deshalb gegen das ihnen nachteilige Anerkenntnisurteil Berufung einlegen (BGH NJW 1955, 545/546; BGHZ 80, 389/394; KG OLGZ 1978, 114/115).

II. Die Berufung der Beklagten ist begründet, weil das landgerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Traunstein zurückzuverweisen ist.

1. Entgegen der Benennung "Teilurteil" handelt es sich bei dem landgerichtlichen Urteil vom 9.4.1990 mit der Fehldatierung "9.4.1989" um ein "Teil- und Teilanerkenntnisurteil", das dementsprechend auch zu bezeichnen ist (§§ 301, 313 b Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Ein "Teilurteil" liegt vor, soweit das Landgericht Traunstein dem Kläger in Nr. I seines Urteils Zinsen zugesprochen hat, die nie anerkannt worden sind. In diesem Umfang leidet das Verfahren des ersten Rechtszugs an einem wesentlichen Mangel, der zur Aufhebung des die Zinsen betreffenden "Teilurteils" und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht führt (§ 539 ZPO), denn es fehlt insoweit an einer Urteilsbegründung (§ 313 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 6, § 551 Nr. 7 ZPO), die nur beim übrigen "Teilanerkenntnisurteil" entbehrlich ist (§ 313 b Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2. Die Aufhebung des übrigen "Teilanerkenntnisurteils" und die diesbezügliche Zurückverweisung der Sache an das Landgericht beruht auf entsprechender Anwendung der für Versäumnisurteile in § 538 Abs. 1 Nr. 5 ZPO getroffenen Regelung (Zöller/Vollkommer/Schneider ZPO 16. Aufl. § 307 Rn 11 und § 538 Rn 27). Diese Analogie ist angesichts der vom Gesetzgeber vorgenommenen weitgehenden Gleichstellung von Anerkenntnis- und Versäumnisurteil gerechtfertigt (§ 313 b ZPO). Der Erlaß eines Anerkenntnisurteils trotz fehlenden Anerkenntnisses ist dem Erlaß eines Versäumnisurteils trotz fehlender Säumnis in der prozessualen Behandlung durchwegs vergleichbar, denn das prozessuale Anerkenntnis nach § 307 ZPO ist ausschließlich Prozeßhandlung (BGHZ 80, 389/391; 107, 142/147).

Die Zurückverweisung entsprechend § 528 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ist gerechtfertigt, denn ein im schriftlichen Vorverfahren verwertbares Anerkenntnis der Beklagten lag und liegt hier nicht vor.

Der Kläger hatte bereits in seiner am 28.2.1990 bei Gericht eingegangenen Klage vom 19.2.1990 den Antrag auf Erlaß eines Versäumnisurteils gestellt (§ 331 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Der Antrag ist beiden Beklagten mit der Klage am 7.3.1990 - wie erforderlich (OLG München MDR 1980, 235) - zugestellt worden. Gleichzeitig erhielten die Beklagten die Aufforderung (mit der vorgeschriebenen Säumnisbelehrung), wenn sie sich gegen die Klage verteidigen wollten, dies binnen einer Notfrist (§ 223 Abs. 3 ZPO) von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht schriftlich anzuzeigen (§ 276 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO). Mit Anwaltsschriftsatz vom 20.7.1990 zeigten die Beklagten dem Landgericht Traunstein rechtzeitig am 21.3.1090 an, daß sie sich gegen die Klage verteidigen würden.

Danach ging am 4.4.1990 bei Gericht der Anwaltsschriftsatz der Beklagten vom 2.4.1990 ein, den das Landgericht Traunstein als Anerkenntnis gedeutet hat.

Ob überhaupt für ein Anerkenntnisurteil im schriftlichen Vorverfahren noch Raum ist, nachdem die Beklagten ihre Verteidigungsbereitschaft rechtzeitig angezeigt haben (§ 307 Abs. 2 und § 331 Abs. 3 Satz 1 ZPO) muß hier nicht entschieden werden (vgl. dazu OLG München MDR 1983, 324 und 1989, 267; OLG Hamburg GRUR 1988, 488; LG Münster ZMR 1987, 379/380). Es handelt sich nämlich bei der Erklärung, der Beklagten im Schriftsatz vom 2.4.1990 um kein (Teil-)Anerkenntnis im schriftlichen Vorverfahren (§ 272 Abs. 2 ZPO), sondern um die bloße Ankündigung eines(Teil-)Anerkenntnisses bei der nach §§ 216, 272 Abs. 3 ZPO anzuberaumenden mündlichen Verhandlung (§ 307 Abs. 1 ZPO). Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut ("werden wir in der mündlichen Verhandlung beantragen"), von dem bei jeder Auslegung einer Erklärung auszugehen ist (BGH MDR 1962, 567). Ein im schriftlichen Vorverfahren verwertbares Anerkenntnis lag dem Landgericht mithin gar nicht vor.

3. Die in Rechtsprechung und Literatur gleichfalls herangezogene Analogie zu § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO führt ebenfalls zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht (LG Nürnberg-Fürth NJW 1976, 633 f; LG Aachen JMBl. NRW, 1952, 118; Prütting DRiZ 1977, 78 ff; Stein/Jonas/Grunsky ZPO 20. Aufl. § 538 Rn 9 Fußnote 18; Thomas/Putzo ZPO 16. Aufl. § 538 Anm. 3 Nr. 2 a).

Eine eigene Teil-Entscheidung des Senats ist nicht sachdienlich (§ 540 ZPO).

III. 1. Gerichtskosten für das Berufungsver...

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