Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 17.09.2003; Aktenzeichen 9 O 16547/01)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten zu 1) wird das Urteil des LG München I vom 17.9.2003 im Kostenausspruch und wie folgt abgeändert:

1. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld i.H.v. 50.000 EUR nebst 8,42 % Zinsen hieraus seit 11.10.2001 sowie eine monatliche Schmerzensgeldrente i.H.v. 100 EUR seit 1.11.2001 zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten samtverbindlich verpflichtet sind, der Klägerin die ihr seit dem 21.5.1997 aus der fehlerhaften Behandlung durch den Beklagten zu 2) entstandenen und noch entstehenden Heilbehandlungskosten abzgl. der Zahlungen des Krankenversicherers (ungedeckte Heilbehandlungskosten) zu bezahlen, soweit dieser Anspruch nicht kraft Gesetzes auf Dritte übergegangen ist oder übergeht.

3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerin den zukünftigen immateriellen und materiellen Schaden, letzteren gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 1), zu ersetzen, der auf die fehlerhafte Behandlung der Klägerin durch den Beklagten zu 2) am 21.5.1997 zurückgeht, soweit dieser Anspruch nicht kraft Gesetzes auf Dritte übergeht.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weiter gehende Berufung des Beklagten zu 1) wird zurückgewiesen.

III. Die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das Urteil des LG München I vom 17.9.2003 wird zurückgewiesen.

IV. Von den Gerichtskosten erster Instanz tragen die Klägerin 11/20, der Beklagte zu 1) 1/20 und der Beklagte zu 2) 2/5.

Die Gerichtskosten zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 9/20, der Beklagte zu 1) zu 1/20 und der Beklagte zu 2) zur Hälfte.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt die Klägerin 9/10 derjenigen in der ersten und 22/25 derjenigen in der zweiten Instanz.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt die Klägerin 1/5 derjenigen in der ersten Instanz.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin in erster Instanz tragen der Beklagte zu 1) 1/20 und der Beklagte zu 2) 2/5.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin in zweiter Instanz tragen der Beklagte zu 1) 1/20 und der Beklagte zu 2) 1/2.

Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagten im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

VII. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

1. Die am 12.8.1960 geborene Klägerin begehrt Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Ersatzpflicht im Zusammenhang mit einer ärztlichen Behandlung.

Wegen starker Schmerzen im linken Oberschenkel suchte die bei der DAK versicherte Klägerin am 5.5.1997 die Praxis des Dr. J. auf. Dieser verabreichte der Klägerin im Bereich der linken Hüfte eine Injektion mit dem Präparat Prä-Brexidol. Da die Beschwerden der Klägerin andauerten bzw. zunahmen, erhielt sie am 16.5.1997 nochmals eine Injektion. Bei der nächsten Vorstellung der Klägerin am 20.5.1997 bei der Urlaubsvertretung des Herrn Dr. J., dem Zeugen Dr. T., wurden erhöhte BKS-Werte festgestellt. Wegen des Verdachts eines Abszesses bzw. eines Infektes veranlasste Dr. T. daraufhin eine Kernspintomographie. Diese ließ ein Ödem im Bereich des Ursprungs des Vastus lateralis und der umgebenden Muskulatur sowie einen linksseitigen Hüftgelenkserguss erkennen. Der schriftliche Befund der Kernspintomographie vom 20.5.1997 ist wie folgt formuliert: "Umschriebene Flüssigkeitsansammlung, Ausdehnung ca. 4 × 3 × 5 cm im proximalen Ansatz des Musculus vastus lateralis mit Entzündungszeichen der umgebenden Muskulatur, linksseitiger Hüftgelenkserguss. Der Befund ist mit einem Abszess vereinbar nach Teilruptur des proximalen Musculus vastus lateralis in Höhe des Trochanter Major. Keine knöcherne Läsion."

Herr Dr. T. überwies die Klägerin unter Mitgabe der Befunde und der kernspintomographischen Aufnahmen umgehend zur weiteren Abklärung und Behandlung in die C. Klinik, deren Träger der Beklagte zu 1) ist.

Dort wurde die Klägerin am 21.5.1997 vom Beklagten zu 2) untersucht. Dieser schloss sich der Verdachtsdiagnose der vorbehandelnden Ärzte hinsichtlich des Vorhandenseins eines abszedierenden Prozesses im Bereich des Vastus lateralis nicht an. Die Diagnostik des Beklagten zu 2) stützte sich hierbei auf die Feststellung der Druckschmerzempfindlichkeit im Bereich des Trochanter Major und etwaiger Rotationseinschränkungen sowie auf die Messung der Körpertemperatur. Weitere Untersuchungen wurden nicht durchgeführt.

Die Klägerin hatte auch in der Folgezeit Schmerzen im linken Hüftbereich. Als diese sich intensivierten, suchte sie den Al...

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