Leitsatz (amtlich)

Der vormundschaftsgerichtlich bestellte Betreuer ist weder Amtsträger noch für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter und kann somit auch nicht Vorteilsempfänger im Sinne des § 333 StGB sein.

 

Normenkette

StGB § 333

 

Tatbestand

Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten am 20. November 2007 wegen Vorteilsgewährung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 70 EUR. Auf die Berufung des Angeklagten hob das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts am 13. Februar 2008 auf und sprach den Angeklagten frei.

Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Angeklagte ist Betreiber des Pflegeheims H. in E. In dieser Eigenschaft ist ihm Rechtsanwalt B. in seiner Funktion als vom Vormundschaftsgericht eingesetzter Betreuer für verschiedene Betreute bekannt. Im Herbst 2006 fragte der Angeklagte den Zeugen B. wiederholt, ob er einen Heimplatz in einer Betreuungssache benötige. Nachdem zu dieser Zeit in seinem Pflegeheim nicht alle Heimplätze belegt waren, hatte er Bedarf für Heiminsassen. Am 15.1.2007 rief der Angeklagte den Zeugen B. dann erneut in einer laufenden Betreuungssache an. In diesem Zusammenhang fragte er konkret, wie es mit älteren Herrschaften stünde, über die er sich bereits mit dem Zeugen B. unterhalten habe. Er hätte noch immer Plätze frei. Sollte eine Heimaufnahme zustande kommen, bot er dem Zeugen B. an, auch eine Gegenleistung für ihn zu erbringen. Über diese werde man sich schon einig. Der Zeuge B. ließ sich nicht auf dieses Angebot ein.

Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision bleibt ohne Erfolg. Das Landgericht hat den Vorwurf der Vorteilsgewährung durch den Angeklagten gemäß § 333 Abs. 1 StGB zutreffend verneint, weil der vormundschaftsgerichtlich bestellte Betreuer weder Amtsträger noch für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter ist und somit auch nicht Vorteilsempfänger sein kann.

1.

Der Betreuer ist kein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter.

Dem Betreuer fehlt bereits die nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB erforderliche konstitutive Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 VerpflG auf die gewissenhafte Erfüllung der Aufgaben öffentlicher Verwaltung und Belehrung über die strafrechtlichen Folgen eines Pflichtverstoßes (MünchKommStGB/Radtke § 11 Rn. 72). Die Verpflichtung des Betreuers gemäß § 69b Abs. 1 FGG ist dagegen keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Bestellung (§§ 69 Abs. 1, 69a Abs. 3 FGG). Sie ist ein Formalakt, der sich in der Aufforderung zu treuer und gewissenhafter Amtsausübung erschöpft (Kayser in Keidel/Kuntze/Winkler FGG 15. Aufl. § 69b Rn. 2).

2.

Der Betreuer ist auch kein Amtsträger gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB.

a)

Ein vom Vormundschaftsgericht bestellter Betreuer ist weder Beamter im staatsrechtlichen Sinn (§ 11 Abs. 1 Nr. 2a StGB) noch steht er in einem sonstigen öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis (§ 11 Abs. 1 Nr. 2b StGB).

Dem Betreuer fehlt die erforderliche förmliche beamtenrechtliche Ernennung (vgl. Art. 18 BayBG), die für den Beamten eine Pflicht zu Diensten und Treue und für den Staat eine Schutz- und Unterhaltspflicht begründet (vgl. Art. 73, 5, 96 ff. BayBG). Auch ist das Rechtsverhältnis des Betreuers zum Staat in den maßgeblichen gesetzlichen Regelungen des BGB und FGG nicht den dem Beamtenverhältnis innewohnenden Dienst- und Treuepflichten angenähert.

b)

Der Betreuer ist aber auch nicht gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2c StGB sonst dazu bestellt, bei einer Behörde oder einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. Vielmehr nimmt der Betreuer ausschließlich im privaten Interesse des Betroffenen dessen Angelegenheiten wahr, auch wenn der Staat die Betreuung in Ausübung öffentlicher Fürsorge anordnet sowie den Betreuer durch einen hoheitlichen Akt bestellt.

(1)

Die rechtliche Betreuung von Volljährigen ist Teil des in Abschnitt 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelten Vormundschaftswesens. Die Vormundschaft, einschließlich der Betreuung, ist eine der wesentlichen Aufgaben staatlicher Wohlfahrtspflege. Anlass und Grundlage für die Einrichtung der rechtlichen Betreuung bildet die auf Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG beruhende Verpflichtung des Staates, Fürsorge für den schutzbedürftigen Einzelnen auszuüben (Bienwald in Staudinger BGB 2006 § 1902 Rn. 1; Engler in Staudinger BGB 2004 Vorbem. zu §§ 1733 ff Rn. 13). Die Wahrnehmung dieser Aufgabe ist den Vormundschaftsgerichten übertragen. Ihnen obliegt es, einen Betreuer zu bestellen, wenn die Voraussetzungen der §§ 1896 ff. BGB vorliegen und ihn auch wieder zu entlassen (vgl. § 1908b BGB), wenn die Voraussetzungen der Bestellung weggefallen sind. Diese "verwaltende" Tätigkeit ist von der den Gerichten sonst obliegenden Tätigkeit der Rechtspflege grundsätzlich verschieden (BVerfGE 10, 302, 311) und hat öffentlich-rechtlichen Charakter (Engler in Staudinger a.a.O.).

Ebenso öffentlich-rechtlichen Charakter haben auch die einzelnen V...

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