Leitsatz (amtlich)

1. Genehmigung von Einzugsermächtigungslastschriften ggü. der Zahlstelle.

2. Benutzt der Schuldner das von ihm unterhaltene Bankkonto in Kenntnis von Lastschriften, die ein Geschäftspartner im Zuge laufender GeschäftsBeziehungen in erheblicher Höhe veranlasst hat, über längere Zeit zur Abwicklung seines sonstigen Zahlungsverkehrs unter regelmäßiger Besprechung des Kontostandes mit der Bank weiter, so ist dies aus der Sicht der Bank als - jedenfalls konkludente - Genehmigung der Lastschriften zu verstehen.

 

Normenkette

BGB §§ 662, 675, 684 S. 2

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 10.11.2004; Aktenzeichen 8 HKO 1279/04)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des LG München I vom 10.11.2004 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten der Streithilfe in zweiter Instanz.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der G. GmbH in M., über deren Vermögen am 2.5.2001 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Die Gemeinschuldnerin hatte ihren Zahlungsverkehr über die beklagte Bank abgewickelt. Die Streithelferin der Beklagten war die größte Lieferantin der Gemeinschuldnerin. Sie ließ vom Konto der Gemeinschuldnerin über eine andere Niederlassung der Beklagten Forderungen per Lastschrift einziehen, u.a. die streitgegenständlichen Akonto-Beträge.

Mit Schreiben vom 11.10.2000 erklärte der Zeuge G. als damaliger Geschäftsführer der jetzigen Gemeinschuldnerin, dass er näher bezeichneten Lastschriften der Streithelferin der Beklagten zwischen dem 28.11.1995 und dem 19.11.1998 in der Gesamtsumme von 4.170.000 DM widerspreche.

Mit seiner Klage macht der Kläger hiervon unter Anrechnung einer aufrechenbaren Gegenforderung der Beklagten i.H.v. 340.621 EUR einen Teilbetrag geltend i.H.v. 259.762,59 EUR. Er hat verlangt, diesen Betrag nebst Zinsen dem Geschäftskonto der Gemeinschuldnerin wieder gutzuschreiben, hilfsweise, diese Summe nebst Zinsen an ihn zu bezahlen.

Er hat vorgetragen, eine schriftliche Einzugsermächtigung sei der Streithelferin der Beklagten nicht erteilt worden. Die Belastungsbuchungen seien ggü. der Beklagten nicht genehmigt worden. Es habe sich um ungeklärte Akonto-Zahlungen gehandelt.

Die Beklagte hat eingewandt, die nachmalige Gemeinschuldnerin habe die Lastschriften zum großen Teil ausdrücklich und im Übrigen durch Fortsetzung der Abwicklung auch des übrigen Zahlungsverkehrs durch schlüssiges Handeln genehmigt. Jedenfalls sei das Verhalten des Klägers treuwidrig.

Die Streithelferin der Beklagten hat sich dem angeschlossen und weiter vorgetragen, die Lastschrifteinzüge seien vorher abgestimmt worden. Mit einer Vereinbarung vom 30.9.1999 (Anlage B 16) sei ein Schuldsaldo unter Berücksichtigung der streitgegenständlichen Lastschriften anerkannt worden. Wegen der erstinstanzlichen Feststellungen im Einzelnen wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das Urteil des LG München I vom 10.11.2004 Bezug genommen.

Das LG hat nach Vernehmung des Zeugen G. mit seinem Endurteil vom 10.11.2004 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Lastschriften seien ggü. der Streithelferin der Beklagten genehmigt worden. Dies habe der Zeuge G. bestätigt. Sein geheimer Vorbehalt, Akontozahlungen irgendwann wieder zurückzuholen, sei rechtlich unbeachtlich. Somit sei die Verweigerung der Genehmigung der Belastungsbuchungen ggü. der Beklagten rechtsmissbräuchlich.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seinen erstinstanzlichen Klageantrag nebst Hilfsantrag weiterverfolgt.

Er trägt vor, ein rechtsmissbräuchliches Verhalten könne allenfalls Schadensersatzverpflichtungen zur Folge haben. Auch ein Rechtsmissbrauch könne nicht vorliegen, weil keine schriftliche Einzugsermächtigung erteilt worden sei. Die Beklagte erleide keinen Schaden, wenn sie die Klageforderung erfülle. Die Belastungsbuchungen seien ggü. der Beklagten nicht genehmigt worden. Das Verhältnis zur Streithelferin der Beklagten sei unerheblich. Im Übrigen habe die Gemeinschuldnerin auch ggü. der Streithelferin nicht genehmigt. Bei den Belastungsbuchungen, denen widersprochen worden sei, habe es sich um streitbefangene (keine Lieferungen, einredebehaftete Lieferungen oder unkorrekte Rechnungen) Akontozahlungen gehandelt. Die Vereinbarung Anlage B 16 habe der Zeuge G. unterzeichnet, weil ihm damit gedroht worden sei, die Geschäftsbeziehungen andernfalls zu beenden. Seine Unterschrift habe der Zeuge G. wegen Drohung angefochten. Die Anfechtungserklärung sei in dem Abbruch der Geschäftsbeziehungen zur Beklagten am 11.10.2000 und dem daraufhin erfolgten Widerspruch gegen die Belastungsbuchungen zu sehen. Letzteres habe der Zeuge G. dem Kl...

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