Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Reichweite des § 249 Abs. 3 ZPO; 2) Zum Bestehen eines Rückzahlungsanspruchs eines vor Inkrafttreten des MoMiG gewährten und zur Rückzahlung fällig gewordenen, aber nicht getilgten Gesellschafterdarlehens nach Inkrafttreten des MoMiG

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wird nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung über das Vermögen einer Partei das Insolvenzverfahren eröffnet, wird gem. § 249 Abs. 3 ZPO die Verkündung der aufgrund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung auch dann nicht gehindert, wenn den Parteien im Termin mit Fristsetzung Gelegenheit gegeben worden ist, zu Rechtsfragen Stellung zu nehmen, und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor Fristablauf erfolgte.

2. Gewährt ein Gesellschafter einer GmbH der Gesellschaft vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen zum 1.11.2008 ein Darlehen, stehen nach § 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG n.F. die früheren Regelungen der §§ 32a, b GmbHG a.F. und die hierzu ergangene Rechtsprechung zum eigenkapitalersetzenden Darlehen dem Rückzahlungsanspruch auch dann nicht entgegen, wenn er vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen zum 1.11.2008 fällig geworden ist, Tilgungen bislang aber nicht erbracht wurden und das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft erst nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen zum 1.11.2008 eröffnet wurde.

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 18.09.2007; Aktenzeichen 9 HKO 23317/06)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 15.11.2011; Aktenzeichen II ZR 6/11)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des LG München I vom 18.9.2007 dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird,

an die Klägerin 1.533.875,60 EUR zu zahlen

sowie Zinsen aus 766.937,82 EUR gemäß folgender Zinsstaffel,

vom 26.7.2000 bis zum 25.7.2001 i.H.v. 1 Prozentpunkt über dem am 26.7.2000 ermittelten 12-Monats-EURIBOR-Geldmarktsatz,

vom 26.7.2001 bis zum 25.7.2002 i.H.v. 1 Prozentpunkt über dem am 26.7.2001 ermittelten 12-Monats-EURIBOR-Geldmarktsatz,

vom 26.7.2002 bis zum 25.7.2003 i.H.v. 1 Prozentpunkt über dem am 26.7.2002 ermittelten 12-Monats-EURIBOR-Geldmarktsatz,

vom 26.7.2003 bis zum 25.7.2004 i.H.v. 1 Prozentpunkt über dem am 26.7.2003 ermittelten 12-Monats-EURIBOR-Geldmarktsatz,

vom 26.7.2004 bis zum 25.7.2005 i.H.v. 1 Prozentpunkt über dem am 26.7.2004 ermittelten 12-Monats-EURIBOR-Geldmarktsatz,

vom 26.7.2005 bis zum 25.7.2006 i.H.v. 1 Prozentpunkt über dem am 26.7.2005 ermittelten 12-Monats-EURIBOR-Geldmarktsatz,

vom 26.7.2006 bis zum 25.7.2007 i.H.v. 1 Prozentpunkt über dem am 26.7.2006 ermittelten 12-Monats-EURIBOR-Geldmarktsatz,

und weitere Zinsen aus 766.937,82 EUR gemäß folgender Zinsstaffel,

vom 27.1.2002 bis zum 26.1.2003 i.H.v. 1 Prozentpunkt über dem am 27.1.2002 ermittelten 12-Monats-EURIBOR-Geldmarktsatz,

vom 27.1.2003 bis zum 26.1.2004 i.H.v. 1 Prozentpunkt über dem am 27.1.2003 ermittelten 12-Monats-EURIBOR-Geldmarktsatz,

vom 27.1.2004 bis zum 26.1.2005 i.H.v. 1 Prozentpunkt über dem am 27.1.2004 ermittelten 12-Monats-EURIBOR-Geldmarktsatz,

vom 27.1.2005 bis zum 26.1.2006 i.H.v. 1 Prozentpunkt über dem am 27.1.2004 ermittelten 12-Monats-EURIBOR-Geldmarktsatz,

vom 27.1.2006 bis zum 26.1.2007 i.H.v. 1 Prozentpunkt über dem am 27.1.2006 ermittelten 12-Monats-EURIBOR-Geldmarktsatz.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 Prozent des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit i.H.v. 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte die Rückzahlung zweier Gesellschafterdarlehen nebst Zinsen und außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten geltend.

Die Firma E. TV & M. AG als Rechtsvorgängerin der Klägerin und zunächst auch Gesellschafterin der Beklagten gewährte dieser mit Vertrag vom 13./20.7.2000 (Anlage K 1) ein Gesellschafterdarlehen i.H.v. 1,5 Mio. DM. Der Darlehensbetrag ging bei der Beklagten am 26.7.2000 ein.

Zur Verzinsung findet sich unter Ziff. 2 des Vertrags folgende Regelung:

"Das Darlehen ist jährlich mit 1 % über dem 12-Monats-Euribor als Referenzzins (aktuell 5,05 % p. a.) zu verzinsen.

Die 1. Zinsperiode beginnt mit Eingang des Darlehensbetrages bei der T. Holding GmbH und läuft für 12 Monate, danach beginnt eine neue Zinsperiode. Die T. Holding wird den Gesellschaftern sowohl den Geldeingang als auch den für die folgenden 12 Monate geltenden Zinssatz mitteilen."

Weiterhin erklärte sich die Rechtsvorgängerin der Klägerin unter Ziff. 1 des Vertrags "bereits heute" bereit, der Beklagten "bei erkennbarer Notwendigkeit" einen weiteren Betrag i.H.v. 1,5 Mio. DM als Darlehen zur Verfügung zu stellen.

Mit notariellem Vertrag vom 22./23.1.2002 (Anl...

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