Leitsatz (amtlich)

›Eine anwaltliche Honorarvereinbarung auf einem Vordruck ist dann unwirksam, wenn sie außerdem eine Gerichtsstandsvereinbarung für alle Streitigkeiten aus dem zugrundeliegenden Anwaltsvertrag enthält.‹

 

Verfahrensgang

LG München I

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestands wird, gem. § 543 I ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die gemäß §§ 511 ff., 74 Abs. I, 67 ZPO zulässige Berufung der dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetretenen Streithelferin bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Dem Antrag der Berufungsklägerin auf Erlaß eines Versäumnisurteils gegen die in der Senatssitzung vom 07.Dezember 1992 ohne Entschuldigung nicht erschienenen Beklagten war nicht stattzugeben, weil das tatsächliche mündliche Vorbringen der Berufungsklägerin als zugestanden angenommen den Berufungsantrag nicht rechtfertigt, § 542. Abs. II S. 2, 2. Halbsatz ZPO.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht in Höhe von DM 3.862,32 mit der Begründung abgewiesen, daß die zwischen den Parteien am 03.09.1989 abgeschlossene Honorarvereinbarung gem. § 3 Abs. 1. S. 1 BRAGO unwirksam ist. Der Senat folgt den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils, so daß gem. § 543 Abs. 1 ZPO von der erneuten Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden konnte.

Das Berufungsverfahren war nicht geeignet, eine vom Ersturteil abweichende Entscheidung zu rechtfertigen.

Es entspricht nicht nur dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 S. 1 BRAGO sondern auch der allgemeinen Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum, daß die in einem Vordruck, der im vorliegenden Fall von der Berufungsklägerin stammte, enthaltene Honorarvereinbarung dann unwirksam ist, wenn sie auch andere Erklärungen umfaßt. Die Gerichtsstandsvereinbarung für die aus der Honorarvereinbarung herrührenden Streitigkeiten wird dabei zwar noch als Ausgestaltung einer Modalität des Honoraranspruchs und damit für zulässig erachtet. Nicht jedoch fällt die Gerichtsstandsvereinbarung für alle Streitigkeiten aus dem zugrundeliegenden Anwaltsvertrag hierher, weil damit auch andere Ansprüche, wie z. B. auf Leistung von Schadensersatz, erfaßt und damit hinsichtlich des Gerichtsstands geregelt werden (BGH Anw Bl. 227f, 228 ; Gerold/Schmidt/v.Eichen/Madert Rdn 5 zu § 3 BRAGO; Riedel/Sußbauer Anm.15 zu § 3 BRAGO; Schumann/Geißinger Anm. 23 zu § 3 BRAGO; Swolana/Hansens Rdn. 5 zu § 3 BRAGO; LG Aachen NJW 1970, 571).

Es kann auch nicht darauf abgestellt werden, ob im Einzelfall die getroffene Gerichtsstandsvereinbarung konstitutive oder deklaratorische Bedeutung hat. Die Frage nach dem zuständigen Gericht ist häufig nicht ohne weiteres eindeutig zu beantworten wie der vorliegende Fall im Hinblick auf den Firmen bzw. Wohnsitz der Parteien im Ausland (hier Rom) zeigt.

Nach alldem, war die Berufung der Streithelferin zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 97 Abs. 1, 515 Abs. III ZPO. Da der Kläger seine von vornherein unzulässige unselbständige Anschlußberufung, die dahin ging, die Beklagten zur Zahlung eines weiteren Betrages von DM 2.280, zu verurteilen, vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, waren ihm und die Berufungsklägerin anteilig die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 546 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ZPO nicht erfüllt waren.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2994112

NJW 1993, 3336

Rbeistand 1994, 20

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