Entscheidungsstichwort (Thema)

Betreuungsunterhalt nach drittem Geburtstag: Lebensstellung der Mutter

 

Normenkette

BGB § 1615l

 

Verfahrensgang

AG München (Urteil vom 13.01.2011; Aktenzeichen 513 F 2327/09)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten hin wird das Endurteil des AG München vom 13.1.2011 in Ziff. 3 und 4 Abs. 3 aufgehoben und abgeändert wie folgt:

Der Beklagte wird verurteilt für den Zeitraum 1.9.2008 bis 31.7.2010 an die Klägerin zu 1) einen Unterhalt i.H.v. insgesamt 7.499 EUR, nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 3.939 EUR seit dem 1.7.2010, nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.196 EUR seit dem 10.8.2009, sowie 318,63 EUR rückständige Zinsen für den Zeitraum 1.5.2009 bis 30.6.2010 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte 3/5 und die Klägerin zu 1) 2/5.

Die Kosten des Verfahrens der ersten Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

3. Der Wert für das Berufungsverfahren wird auf 10.412 EUR festgesetzt.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin zu 1) und der Beklagte führen in der Berufungsinstanz noch eine Auseinandersetzung über den Unterhalt der mit dem Beklagten nicht verheirateten Klägerin zu 1).

Die Parteien haben in den Jahren 1998, 1999 zusammengelebt. Die Trennung erfolgte im Jahr 1999. Aus der Beziehung der Parteien ist der gemeinsame minderjährige Sohn Tobias G. der Kläger zu 2), geboren am 26.3.1998, hervorgegangen.

Nach der Trennung der Parteien haben diese im Verfahren vor dem AG Freising, Familiengericht, Az.: 2 F 875/99, am 8.2.2000 eine Vereinbarung dahingehend getroffen, dass der Beklagte an die Klägerin zu 1) für die Zeit vom 1.10.1999 bis 31.3.2001 einen monatlichen Unterhalt i.H.v. 1.500 DM bezahlt. Nach der Vereinbarung sollte sich eine weitere Zahlungspflicht des Beklagten vom 1.4.2001 bis 31.8.2001 nur noch ergeben falls Tobias keinen Kinderplatz erhält.

Die Klägerin zu 1) hat vor der Geburt des Klägers zu 2) Vollzeit gearbeitet. Ihr Monatsgehalt betrug 6.000 DM brutto. Derzeit arbeitet die Klägerin als Immobilienfachwirtin 30 Stunden in der Woche und verdient monatlich brutto 3.215 EUR, damit 1.908,89 EUR netto.

Der Beklagte ist selbständiger Landwirt mit einem monatlichen Nettoeinkommen aus Landwirtschaft i.H.v. 2.698 EUR. Der Beklagte lebt mit seiner Lebensgefährtin in einer in seinem Eigentum stehenden Doppelhaushälfte in der ... straße ... in ... Hierfür ist unstreitig ein Wohnwert i.H.v. 1.000 EUR dem Beklagten zuzurechnen.

Mit Jugendamtsurkunde zuletzt vom 27.9.2010 hat der Beklagte Kindesunterhalt ab dem 1.10.2010 i.H.v. 128 % des Mindestunterhalts der 3. Altersstufe, abzgl. jeweils gültiges hälftiges Kindergeld für ein erstes Kind, somit Zahlbetrag 454 EUR anerkannt.

Der gemeinsame minderjährige Sohn der Parteien Tobias besucht seit dem Schuljahr 2008/2009 das Gymnasium. Er hat Schulunterricht derzeit bis ca. 13.00 Uhr, sowie zweimal wöchentlich bis 14.25 Uhr.

Seit dem Übertritt ins Gymnasium treten bei Tobias vermehrt Verhaltensprobleme in der Schule und der Freizeit, insbesondere bei sozialen Kontakten, auf. Untersuchungen des Klinikums ... Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, sowie der Kinderklinik des S. Krankenhauses diagnostizierten eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS), sowie eine Störung des Sozialverhaltens mit depressiver Symptomatik. Im Zeitraum vom 22.10.2010 bis zum 11.2.2011 befand sich Tobias in der Tagesklinik für Jugendpsychiatrie des Klinikums ... der technischen Universität M. Die Fahrten vom Gymnasium in H. zur Tagesklinik wurden von der Mutter mit ihrem Pkw durchgeführt, da ansonsten aus zeitlichen Gründen der reguläre Schulbesuch am Gymnasium in H. zu sehr eingeschränkt gewesen wäre. Aufgrund der durch die tagesklinische Behandlung bedingten Wissenslücken ist Tobias nunmehr freiwillig in die 6. Jahrgangsstufe im Gymnasium zurückgetreten. Derzeit wird Tobias medikamentös behandelt.

Mit Schreiben vom 18.9.2008 wird der Beklagte von der Klägerin zu 1) aufgefordert Auskunft über seine Einkünfte zu erteilen, sowie einen über den in der Jugendamtsurkunde anerkannten Betrag an Kindesunterhalt, sowie Unterhalt für die Klägerin zu leisten.

Mit Klage vom 17.3.2009 beantragen die Kläger in der I. Instanz:

I. Abänderung der Jugendamtsurkunde dahingehend als ab 1.4.2009 160 % des Mindestunterhalts, der jeweiligen Altersstufe, abzgl. des jeweils gültigen hälftigen Kindergelds für ein erstes Kind, abzgl. des durch die Jugendamtsurkunde titulierten Betrages zu bezahlen sind.

II. Sonderbedarf an den Kläger zu 2) i.H.v. 529 EUR, sowie

III. an die Klägerin zu 1) Unterhalt ab 1.4.2009 i.H.v. monatlich 687 EUR, sowie rückständigen Kindesunterhalt von 1.9.2008 bis 31.3.2009 i.H.v. insgesamt 1.021 EUR und rückständigen Unterhalt nach § 1615l BGB vom 1.9.2008 bis 31.3.2009 i.H.v. insgesamt 4.809 EUR zu bezahlen.

Mit Urteil des AG München vom 13.1.2011 hat das AG die Jugendamtsurkunde dahingehend abgeändert, als

1. ab 1.4.2009 Kinde...

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