Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe des im Rahmen des Trennungsunterhalts zu zahlenden Vorsorgeunterhalts für Alter und geminderte Erwerbsfähigkeit bei hohem Elementarunterhalt. Trennungsunterhalt

 

Leitsatz (amtlich)

Übersteigt der auf ein fiktives Bruttoeinkommen hochgerechnete Elementarunterhalt die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung, wird der zu zahlende Vorsorgeunterhalt für Alter und geminderte Erwerbsfähigkeit dadurch nicht nach oben gekappt, sondern ist davon unabhängig aus dem konkret geschuldeten Elementarunterhalt zu berechnen.

 

Normenkette

BGB § 1361 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

AG München (Urteil vom 02.10.2003; Aktenzeichen 534 F 7260/02)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 25.10.2006; Aktenzeichen XII ZR 141/04)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des AG München vom 2.10.2003 aufgehoben.

II. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat Juli 2002 einen Unterhaltsbetrag i.H.v. 974,53 Euro nebst 5 % Zinsen aus 630,85 Euro über dem Basiszinssatz seit 16.1.2003 zu bezahlen.

III. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab September 2003 über den mit Teil-Anerkenntnisurteil vom 16.1.2003 zugesprochenen Betrag von 3.000 Euro monatlich hinaus einen weiteren monatlichen im Voraus fälligen Elementarunterhalt i.H.v. 1.945 Euro und ab 1.1.2003 einen Vorsorgeunterhalt i.H.v. 1.752 Euro monatlich zu bezahlen.

IV. Im Übrigen werden die Berufungen der Klägerin und des Beklagten zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

V. Die Kosten der 1. Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 3/4, der Beklagte 1/4.

VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

VII. Die Revision zum BGH wird insoweit zugelassen, als es um die Berechnung des Vorsorgeunterhalts bei einem Elementarunterhalt geht, der bei Hochrechnung auf ein Bruttoeinkommen die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung deutlich übersteigt.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht gegen den Beklagten Trennungsunterhalt geltend, und zwar in der Berufungsinstanz mit erweitertem Antrag auf Elementarunterhalt und zusätzlichem Antrag auf Vorsorgeunterhalt.

Der Senat nimmt gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des AG München vom 2.10.2003.

Zum Sachvortrag im Berufungsrechtszug verweist der Senat auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und bezüglich der Berufungsanträge auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 3.5.2004 (Bl. 367 d.A.).

II. Die Berufungen der Klägerin und des Beklagten sind gem. §§ 621 Abs. 1 Nr. 5, 517, 520 ZPO zulässig. Das Rechtsmittel der Klägerin ist teilweise begründet. Das des Beklagten ist unbegründet.

1. Die Klägerin begehrt abweichend von der ersten Instanz mit ihrer Berufung einen höheren Unterhalt und zusätzlich Vorsorgeunterhalt. Der Senat sieht diese Klageänderung als sachdienlich gem. § 533 ZPO an. Zwar ist der Einwand des Beklagten insoweit zutreffend, dass bezüglich des neuen Vortrags seine Verteidigungsmöglichkeit auf eine Instanz beschränkt wird. Der Gesetzgeber hat diese Problematik aber bewusst in Kauf genommen, wenn er eine Klageänderung unter bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich auch in der Berufungsinstanz für zulässig erklärt.

Die Klageänderung ist sachdienlich. Hierbei sind insb. Gesichtspunkte der Prozesswirtschaftlichkeit maßgebend (Reinhold in Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 533 Rz. 4). In dem streitgegenständlichen Verfahren hat der Senat berücksichtigt, dass die Klageänderung sich wiederum auf Unterhalt bezieht und die grundsätzlichen Problematiken bereits in erster Instanz erörtert worden sind. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Vorsorgeunterhalts, da dieser strenge rechtliche Voraussetzungen hat und auf den Elementarunterhalt aufbaut.

2. Berufung der Klägerin

Die Klägerin berechnet ihren Unterhaltsbedarf konkret. Der BGH (BGH v. 16.1.1985 - IVb ZR 62/83, MDR 1985, 561 = NJW 1985, 1343 [1344]) hat insoweit entschieden, dass der für die Unterhaltsbemessung maßgebende Lebensbedarf eines Ehegatten in der Regel ohne Rücksicht auf dessen tatsächliche Lebensführung bestimmt wird, indem eine Quote aus dem angesetzten Einkommen gebildet wird. Dies trägt dem Grundsatz Rechnung, dass insoweit ein objektiver Maßstab anzulegen ist und eine nach den gegebenen Verhältnissen zu dürftige Lebensführung ebenso außer Betracht zu bleiben hat wie ein übertriebener Aufwand.

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH v. 16.1.1985 - IVb ZR 62/83, MDR 1985, 561 = NJW 1985, 1343 [1344]) ist anerkannt, dass diese Grundsätze dann nicht gelten und der Lebensbedarf konkret zu berechnen ist, wenn das monatlich zur Verfügung stehende Familieneinkommen erheblich vom Durchschnitt abweicht. Auch im Rahmen einer konkreten Bedarfsbemessung ist ein objektiver Maßstab anzulegen, d.h. ein übertriebener Aufwand ist nicht zu berücksichtigen (Gerhardt in Wendl/Staudigl, 6. Aufl., § 4 Rz. 368).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Klägerin ihren Bedarf konkret be...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge