Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 10.05.2007; Aktenzeichen 29 O 20243/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 14.07.2009; Aktenzeichen XI ZR 18/08)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten zu 2) hin wird das Endurteil des LG München I vom 10.5.2007 dahingehend abgeändert, dass die Klage gegen die Beklagte zu 2) abgewiesen wird. Die Berufung des Beklagten zu 1) wird zurückgewiesen.

II. Von den Gerichtskosten der ersten und zweiten Instanz tragen die Klägerin und der Beklagte zu 1) jeweils die Hälfte. Der Beklagte zu 1) trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin der ersten und zweiten Instanz zur Hälfte. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der ersten und zweiten Instanz der Beklagten zu 2). Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die andere Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

IV. Die Revision wird zugelassen, soweit auf die Berufung der Beklagten zu 2) hin die Klage gegen diese abgewiesen worden ist.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht gegen die Beklagten zu 1) und zu 2) Ansprüche aus einer Bürgschaft geltend.

Die Beklagten verbürgten sich für alle Ansprüche aus dem Darlehensvertrag vom 10./15.5.2001 zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und der Fa. B. GmbH bis zu einem Höchstbetrag von 1.000.000 DM selbstschuldnerisch (Anlage K 4). Mit dem Darlehen wurde eine Bauträgermaßnahme der Fa. B. GmbH in P. finanziert. Diese Firma hatte am 10.5.2001 zu Gunsten der Rechtsvorgängerin der Klägerin ein notariell beurkundetes Schuldversprechen über 740.000 DM abgegeben. Der Beklagte zu 1) war Geschäftsführer und die Beklagte zu 2) war Gesellschafterin dieser Firma, die im Jahre 2004 insolvent wurde. Das AG München wies mit Beschluss vom 22.3.2004 den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab. Die Löschung der Firma aus dem Handelsregister erfolgte am 13.4.2006.

Die Laufzeit des grundpfandrechtlich besicherten Darlehens war zunächst bis zum 30.4.2002 befristet (Anlage K 2). Das Darlehen wurde dann bis zum 30.10.2002 prolongiert und sollte bei dem Unterbleiben einer weiteren Prolongation an diesem Tag zurückgeführt werden (Anlage K 5). Eine weitere Prolongation und eine weitere Darlehensausreichung unterblieben.

Die Klägerin forderte den Beklagten zu 1) als Geschäftsführer der Fa. B. GmbH mit Schreiben vom 15.11.2002 auf, das Darlehen zurückzuführen, nachdem dieses nicht am 30.10.2002 zurückgezahlt worden war (Anlage K 7).

Eine Darlehensrückführung erfolgte auch in der Folgezeit nicht.

Der Beklagte zu 1) teilte als Geschäftsführer der Fa. B. GmbH der Klägerin mit Schreiben vom 29.11.2002 mit, dass er eine Bank gefunden habe, die grundsätzlich bereit sei, das Darlehen bis zum 31.12.2002 abzulösen (Anlage K 41).

Nachdem es nicht zu einer Darlehensablösung durch eine andere Bank gekommen war, forderte die Klägerin den Beklagten zu 1) als Geschäftsführer der Fa. B. GmbH mit Schreiben vom 28.1.2003 auf, den Kreditbetrag samt Zinsen nunmehr bis zum 28.2.2003 zurückzuzahlen (Anlage K 9).

Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 12.8.2003 der Fa. B. GmbH ihre Absicht mit, die Zwangsversteigerung betreiben zu wollen. Gleichzeitig bat sie darum, über die Verkaufsgespräche mit den Firmen informiert zu werden, die Interesse an der Übernahme der Bauträgermaßnahme zeigten (Anlage K 42).

Hierauf antwortete der Beklagte zu 1) als Geschäftsführer der Fa. B. GmbH der Klägerin mit Schreiben vom 29.8.2003, dass er von einem Schadensvermeidungsinteresse der Klägerin ausgehe, dass ein Übernahmeinteressent auf die Finanzierungsbestätigung seiner Hausbank warte und dass die Projektrahmenbedingungen bei einem Entgegenkommen der Banken noch so gut sei, dass auch ein Einzelverkauf besser sei als bei einer Zwangsversteigerung nur Zerschlagungswerte zu erzielen (Anlage K 43).

Mit Schreiben vom 3.10.2003 wies der Beklagte zu 1) als Geschäftsführer der Fa. B. GmbH die Klägerin darauf hin, dass die Stellung eines Insolvenzantrages nur vermieden werden könne, wenn bis zum 15.10.2003 eine Regelung zur Fertigstellung des Projekts getroffen werde (Anlage K 44).

Die Beklagten zu 1) und zu 2) wurden mit Schreiben vom 2.12.2003 von der Klägerin aus der Bürgschaft in Anspruch genommen und aufgefordert, bis spätestens zum 16.12.2003 EUR 511.291,88 an diese zu bezahlen (Anlagen K 12 und K 13). Eine Zahlung an die Klägerin auf die Bürgschaftsschuld erfolgte nicht.

Die Klägerin betrieb die Zwangsversteigerung. Die Erlöse hieraus i.H.v. 861.614,21 EUR wurden am 23.2.2006 der Klägerin gutgeschrieben (Anlage K 27).

Im Zusammenhang mit dem Darlehen machte die Klägerin Zwangsvollstreckungskosten in der Gesamthöhe von 49.399,80 EUR geltend (Anlage K 39).

Die Klägerin erhielt am 3.7.2006 eine Kostenrückerstattung von der Justizkasse i.H.v. 5.277,36 EUR.

Die Beklagten zu 1) und zu 2) beriefen sich bereits in der ersten Instanz auf die Verjährung ...

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