Verfahrensgang

LG Kempten (Urteil vom 12.08.2004; Aktenzeichen 1HK O 2396/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 23.04.2009; Aktenzeichen IX ZR 19/08)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des LG Kempten vom 12.8.2004 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger

kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten zuletzt um die Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle.

Zwischen Parteien dieses Rechtstreits wurde vor der Insolvenz am 22.3.2003 ein Kaufvertrag über bestimmtes Anlage- und Umlaufvermögen der Klagepartei geschlossen mit einem Zahlungsziel des vereinbarten Bruttokaufpreises von 121.096 EUR am 22.9.2003.

Mit Beschluss vom 1.7.2003 erfolgte auf Antrag ihres Geschäftsführers die Insolvenzeröffnung hinsichtlich der Klagepartei.

Nach Kündigung der Geschäftsverbindung tilgte der frühere Geschäftsführer der Klagepartei Joachim G., der gleichzeitig Geschäftsführer der Beklagtenpartei war, mittels einer entsprechenden persönlichen Darlehensaufnahme im Juli 2003 (Anlage K 11) die gesamten Verbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin bei der Sparkasse A. i.H.v. ca. 700.000 EUR.

Mit Schreiben vom 1.10.2003 (Anlage B 6) trat die Sparkasse deswegen ihre Ansprüche aus einer Globalabtretung der Insolvenzschuldnerin vom 29.3.2000 (Anlage K 8) und einer Raumsicherungsübereignung des Warenlagers vom 7.3.2003 (Anlage K 9), die die Insolvenzschuldnerin zur Sicherung aller Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung übertragen hatte, an Joachim G. ab und erklärte eine persönliche Bürgschaft des Geschäftsführers über 100.000 DM vom 30.12.1999 (Anlage K 10) für gegenstandslos.

Mit Vertrag vom 5.10.2003 wurden diese Rechte, ausdrücklich auch betreffend den streitgegenständlichen Kaufvertrag vom 22.3.2003, auf die Beklagtenpartei weiter übertragen.

Die vollständige Schuldentilgung und die Abtretung der Ansprüche aus der Globalzession und dem Raumsicherungsvertrag an Joachim G. wurden dem Kläger mit Schreiben der Sparkasse vom 7.10.2003 mitgeteilt (Anlage K 13).

Hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf die Ausführungen in diesem Urteil Bezug genommen (Bl. 73/79 d.A.).

Soweit das Erstgericht auf die Widerklage der Beklagtenpartei in seinem Endurteil festgestellt hat, dass die Beklagte nicht gem. § 143 InsO verpflichtet ist, die durch die Abtretung vom 5.10.2003 erhaltene Kaufpreisforderung auf den Kaufvertrag vom 22.3.2003 an die Klagepartei herauszugeben (so der Tenor), wurde keine Berufung eingelegt. Zur Begründung dieser Entscheidung führte das Erstgericht aus, dass dem klagenden Insolvenzverwalter hinsichtlich der im Streit relevanten Rechtshandlungen der Sparkasse, des Joachim G. und der Beklagten keine Ansprüche aus §§ 129 ff., 143 InsO zur Seite stehen würden, weil sämtliche anfechtungsgegenständlichen Rechtshandlungen nach Insolvenzeröffnung vorgenommen worden seien.

Das Erstgericht hat außerdem die Beklagtenpartei mit der angefochtenen Entscheidung vom 12.8.2004 verurteilt, an den Kläger 121.096,33 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 23.9.2003 zu bezahlen und die Klage lediglich geringfügig hinsichtlich des Zinsanspruchs (1 Tag) abgewiesen.

Das Erstgericht ist nach seinen Entscheidungsgründen zur Leistungsklage davon ausgegangen, dass mangels Wirksamkeit der zwei streitgegenständlichen Abtretungen vom 1.10.2003 und 5.10.2003 wegen Widerspruchs zu § 166 Abs. 2 InsO die von der Beklagtenpartei geltend gemachte Konfusion nicht eingetreten ist und deshalb die Kaufpreisforderung vom 22.3.2003 noch fortbesteht.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagtenpartei mit dem Ziel einer vollständigen Klageabweisung.

Während des Berufungsverfahrens wurde mit Beschluss vom 7.7.2005 auch über das Vermögen der Beklagtenpartei das Insolvenzverfahren eröffnet.

Die Klagepartei beantragt nunmehr, festzustellen, dass dem Kläger in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der G. Bürotechnik GmbH,..., Nürnberg, eine Insolvenzforderung i.H.v. 140.930,56 EUR zusteht (Hauptforderung von 121.096,33 EUR zzgl. Zinsen errechnet auf den Tag vor der Verfahrenseröffnung über das Vermögen der G. Bürotechnik GmbH).

Der Kläger beantragt außerdem Zurückweisung der Berufung.

Mit der Berufung rügt die Beklagtenpartei zunächst einen Verfahrensfehler insoweit, als der Vorsitzende der Handelskammer alleine verhandelt und entschieden habe, obwohl kein Einzelrichterbeschluss vorliege.

Das Ersturteil verstoße auch gegen materielles Recht, da § 166 Abs. 2 InsO kein Abtretungsverbot oder alleiniges Verfügungsrecht des Insolvenzverwalters regle, sondern nur ein Einziehungsrecht des Insolvenzverwalters. Im Verhältnis Geschäftsführer der Beklagtenpartei zu dieser komme § 16...

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