Normenkette

BGB §§ 823, 847

 

Verfahrensgang

LG Traunstein (Aktenzeichen 3 O 896/92)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 21.05.2003; Aktenzeichen IV ZR 209/02)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin zu 3) hin wird das Endurteil des LG Traunstein vom 29.5.1996 in Ziff. 11. dahin abgeändert, dass der Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 3) samtverbindlich verurteilt werden, an die Klägerin zu 3) ein Schmerzensgeld von insgesamt 350.000 Euro nebst 6 % Zinsen aus der Differenz zwischen 350.000 Euro und 250.000 DM seit dem 15. 12,1993 zu zahlen. Im Übrigen verbleibt es bei den der Klägerin zu 3) gem. Ziff. II des Urteils des LG Traunstein vom 29.5.1996 und Ziff. I des Urteils des OLG München vom 30.7.1998 zugesprochenen Zinsen. Der diesbezügliche neuerliche Zinsanspruch der Klägerin zu 3) wird abgewiesen.

II. Der Beklagte zu 2) wird unter diesbezüglicher Aufhebung von Ziff. V des Urteils des LG Traunstein vom 29.5.1996 verurteilt, samtverbindlich neben dem Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 3), soweit diese insoweit verurteilt sind, an die Klägerin zu 3) 7.588,24 Euro (14.841,30 DM) nebst 6 % Zinsen hieraus seit dem 12.3.1992 zu bezahlen.

III. Der Beklagte zu 2) wird unter diesbezüglicher Aufhebung von Ziff. V des Urteils des LG Traunstein vom 29.5.1996 verurteilt, samtverbindlich neben dem Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 3) der Klägerin zu 3) jeglichen weiteren bisher entstandenen materiellen Schaden sowie jeglichen zukünftig noch entstehenden materiellen Schaden zu erstatten, der auf der fehlerhaften Behandlung vom 17.3.1989 im Zusammenhang mit der Geburt der Klägerin zu 3) beruht, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist oder noch übergeht.

IV. a) Von den Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) jeweils 1 %, die Beklagten zu 1) bis 3) samtverbindlich 49 % und die Beklagten zu 1) und 3) samtverbindlich weitere 49 %. Die außergerichtlichen erstinstanzlichen Kosten der Klägerin zu 3) tragen die Beklagten zu 1) bis 3) samtverbindlich zu 50 % und die Beklagten zu 1) und 3) samtverbindlich zu weiteren 50 %. Von den außergerichtlichen erstinstanzlichen Kosten des Beklagten zu 1), des Beklagten zu 2) und des Beklagten zu 3) tragen die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) jeweils 1 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen erstinstanzlichen Kosten selbst.

b) Von den Gerichtskosten des Berufungsrechtszuges tragen die Klägerin zu 1) 0,5 %, die Beklagten zu 1) bis 3) samtverbindlich 49,75 % und die Beklagten zu 1) und 3) samtverbindlich weitere 49,75 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 3) im gesamten Berufungsrechtszug tragen die Beklagten zu 1) bis 3) samtverbindlich zu 50 % und die Beklagten zu 1) und 3) samtverbindlich zu weiteren 50 %.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 3) im ersten Berufungsverfahren trägt die Klägerin zu 1) jeweils 1,0 %.

Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten im Berufungsrechtszug selbst.

c) Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beklagten zu 1) bis 3) samtverbindlich zu 50 % und die Beklagten zu 1) und 3) samtverbindlich zu weiteren 50 %.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

VI. Die Revision wird nicht zugelassen.

VII. Die Beschwer der Beklagten übersteigt jeweils 20.000 Euro.

 

Tatbestand

Die Klägerin zu 3) begehrt von den Beklagten Entschädigung wegen eines Geburtsschadens.

Die Beklagten zu 1) und 2) führten zum Zeitpunkt der Behandlung der Klägerin zu 1), der Mutter der Klägerin zu 3), eine Gemeinschaftspraxis. Dies gilt auch für die Belegarzttätigkeit der Beklagten zu 1) und 2) im Kreiskrankenhaus F., dessen Träger der Beklagte zu 3) ist. Die Beklagten zu 1) und 2) haben sich umfassend gegenseitig bei Abwesenheit, insb. Urlaub, vertreten.

Die Klägerin zu 1) war mit einer Zwillingsschwangerschaft Patientin des Zweitbeklagten in der vorgenannten gynäkologischen Gemeinschaftspraxis der Beklagten zu 1) und 2). Am 24.2.1989 war die Klägerin zu 1) wegen vorzeitiger Wehentätigkeit in das Kreiskrankenhaus F. aufgenommen und vom Zweitbeklagten u.a. mit intravenöser Wehenhemmung behandelt worden. Am 15.3.1989 wurde die Behandlung der Klägerin zu 1) vom Erstbeklagten als Urlaubsvertreter des Zweitbeklagten übernommen. Am 17.3.1989 fertigte die beim Drittbeklagten angestellte Hebamme von 6.35 bis ca. 7.05 Uhr und nach einer Unterbrechung für weitere 110 Minuten ein CTG. Um 7.20 Uhr benachrichtigte sie telefonisch den Erstbeklagten, der nach seinem geburtshilflichen Bericht anlässlich der Visite gegen 8.30 Uhr, nach Darstellung der Klägerseite bereits um 7.30 Uhr, bei der Klägerin zu 1) erschien und jedenfalls ab 7.45 Uhr bei einer anderen Patientin einen Eingriff vornahm. Gegen 8.50 Uhr wurde bei der Klägerin zu 1) die Tokolyse abgesetzt und anschließend vom Erstbeklagten eine Untersuchung durchgeführt.

Von 9.30 Uhr bis 10.06 Uhr wurde ein weiteres CTG geschrieben. Um 9.40 Uhr wurde die Klägerin zu 1) im Kreißbett gela...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge