Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 28 O 6647/04)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 30.11.2006; Aktenzeichen III ZR 93/06)

 

Tenor

I. Das Versäumnisurteil des 16.1.2006 wird aufrechterhalten.

II. Der Kläger trägt auch die weiterem Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger, der aufgrund seiner Beitrittserklärung vom 26.5.1993 an dem Immobilienfonds M. beteiligt ist, verlangt mit seiner Klage Schadensersatz wegen angeblich fehlerhafter Anlageberatung. Nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens ist die Beteiligung des Klägers am Immobilienfonds M. Insoweit führen die Parteien sowie der Geschäftsführer der Beklagten persönlich einen Rechtsstreit, der derzeit beim 18. Zivilsenat des OLG München anhängig ist (Az. 18 U 2158/05).

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Ersturteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), wobei es im dritten Absatz auf S. 13 des Ersturteils statt "Beklagte zu 1)" richtig "Beklagte" heißen muss.

Mit Verfügung vom 12.9.2005 (Bl. 161 d.A.) hat der Vorsitzende Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf den 16.1.2006. Mit Verfügung vom 26.9.2006 hat der Vorsitzende den Kläger auf dessen Antrag hin vom persönlichen Erscheinen zum Termin vom 16.1.2006 entbunden (Bl. 162 d.A.). Mit Verfügung vom 8.12.2005 (Bl. 172 d.A.) hat der Vorsitzende den Kläger erneut darauf hingewiesen, dass seine persönliche Anwesenheit am 16.1.2006 nicht erforderlich ist. In der Sitzung vom 16.1.2006 war der Kläger nicht vertreten, ohne dass vor der Sitzung (oder bis heute) von den Klägernvertretern dargelegt worden wäre, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers verhindert gewesen wären, den Termin vom 16.1.2006 wahrzunehmen. Auch im Schriftsatz des Klägers vom 6.12.2005 (Bl. 172 d.A.) sind Gründe für eine Verhinderung der Klägervertreter nicht dargetan. Auf Antrag der Beklagten erließ der Senat am 16.1.2006 ein Versäumnisurteil mit folgendem Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des LG München I vom 14.6.2005 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Mit Schriftsatz vom 1.2.2006 (Bl. 207 ff. d.A.) hat der Kläger Einspruch gegen das Versäumnisurteil des Senats eingelegt. In diesem Schriftsatz hat der Kläger - von der Beklagten in tatsächlicher Hinsicht nicht bestritten - u.a. vorgetragen und durch Vorlage der Rechnung (Anlage K 16) belegt, dass der Geschäftsführer der Beklagten persönlich unter dem 14.12.1993 für die Vermittlung der Finanzierung des (hier nicht streitgegenständlichen) Immobilienfonds einen Betrag von 2.100 DM in Rechnung gestellt hat.

In der Sitzung des Senats vom 20.2.2006 hat der Kläger das Protokoll übergeben, das der 18. Zivilsenat des OLG München am 31.1.2006 in dem den (hier nicht streitgegenständlichen) Immobilienfonds M. betreffenden Rechtsstreit (Az. 18 U 2158/05) aufgenommen hatte. Das Protokoll enthält vor allem den Inhalt der Parteienvernahme des hiesigen Klägers und des Geschäftsführers der hiesigen Beklagten zum Prozessstoff des Rechtsstreits vor dem 18. Zivilsenat. Auf das als Anlage zum hiesigen Protokoll vom 20.2.2006 genommene Protokoll des 18. Zivilsenats vom 31.1.2006 wird Bezug genommen. Beide Parteien haben in der Sitzung vom 20.2.2006 erklärt, sie machten ihre Ausführungen in dem Protokoll des 18. Zivilsenates zum Gegenstand des hiesigen Vortrages, dabei aber jeweils keinen Beweis für diesen Sachvortrag im hiesigen Verfahren angeboten. Die Beklagte hat den entsprechenden Sachvortrag des Klägers als verspätet, im Übrigen als unsubstantiiert gerügt und bestritten. Der Kläger hat sich zu dem Vortrag der Beklagten im hiesigen Termin vom 20.2.2006, sie mache die Ausführungen ihres Geschäftsführers in dem Protokoll des 18. Zivilsenates zum Gegenstand des hiesigen Vortrages, nicht geäußert.

Der Kläger hat in der Berufungsinstanz zuletzt beantragt, in Abänderung des angfochtenen Urteils und unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 16.1.2006 die Beklagte zu verurteilen,

1. an den Kläger 51.129,29 EUR (100.000 DM) nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. an den Kläger weitere 13.157,28 EUR (25.733,40 DM) nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

3. dem Kläger den darüber hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aus und im Zusammenhang mit der Unterzeichnung der Beitrittserklärung zum Immobillenfonds "M." entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagte hat zuletzt beantragt, das Versäumnisurteil vom 16.1.2006 aufrechtzuerhalten und dem Kläger auch die weiteren Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

In der Berufungsinstanz haben die Parteien, insb. der Kläger, umfangreiche, überwiegend den erstinstanzlichen Vortrag wiederholende Schriftsätze ausgetauscht. Auf diese Schriftsätze nebst Anlagen wird ergänzend Bezug genommen.

II. Die gem. §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung des Kläge...

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