Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtung der Veräußerung von Grundstücken an den Vorstand einer AG unter teilweiser Verrechnung mit infolge drohender Insolvenz erheblich wertgeminderten Pensionsansprüchen

 

Normenkette

InsO § 133

 

Verfahrensgang

LG Landshut (Urteil vom 09.09.2009; Aktenzeichen 2 HKO 2882/07)

BGH (Urteil vom 01.02.2007; Aktenzeichen IX ZR 96/04)

BGH (Urteil vom 22.07.2004; Aktenzeichen IX ZR 270/03)

BGH (Entscheidung vom 22.04.2004; Aktenzeichen IX ZR 370/00)

BGH (Urteil vom 05.04.2001; Aktenzeichen IX ZR 216/98)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 28.02.2012; Aktenzeichen II ZR 244/10)

 

Tenor

I. Auf die Berufungen des Klägers und des Beklagten zu 1) wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 09.09.2009 unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen abgeändert und neu gefasst wie folgt:

  1. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner EUR 600.000,– nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.11.2007 zu bezahlen, der Beklagte zu 2) nur Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Rückgewähransprüche der Schuldnerin (Aktienbrauerei V. AG i.L.) gegen den Beklagten zu 1) in Höhe von EUR 600.000,– aufgrund der streitgegenständlichen Verrechnung der Kaufpreisansprüche der Schuldnerin gemäß Zi. 3. b) der Grundstückskaufverträge vom 06.11.2002 (URNrn. …4/2002 und …5/2002, Notar Dr. D.).
  2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger die Beträge zur Verfügung zu stellen, die dieser benötigt, um die zur Tabelle festgestellten Forderungen aus Versorgungszusagen der Schuldnerin (Aktienbrauerei V. i.L.) zu 100 % zu erfüllen und die Kosten des Insolvenzverfahrens zu tragen, soweit die im Hauptsachebetrag geltend gemachten Beträge und die sonstige vorhandene Masse nicht zur Deckung dieser mit dem ergänzenden Antrag geltend gemachten Summen ausreicht.
  3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, den Schaden zu ersetzen, der der Insolvenzmasse in dem Verfahren IN 1047/07 AG Landshut dadurch entstanden ist, dass die Vereinbarung vom 04.11.2002 (Anlage W und K 1) dem Kläger vorenthalten wurde.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

II. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des Nebenintervenienten auf Klägerseite; die Nebenintervenientin des Beklagten zu 2) trägt ihre Kosten selbst.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

A. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der seit dem 30.09.2001 in Liquidation befindlichen Aktienbrauerei V. AG (nachfolgend: Schuldnerin); er nimmt den Beklagten zu 1), der Mehrheitsaktionär und bis zum Jahre 2001 Vorstand der Schuldnerin war, im Wege der Insolvenzanfechtung auf Zahlung von EUR 600.000,– wegen Verrechnung von Forderungen gegen die Schuldnerin im Rahmen eines Grundstücksgeschäftes in Anspruch. Denselben Betrag begehrt der Kläger vom Beklagten zu 2), der von September 2001 bis Juni 2006 Liquidator der Schuldnerin war und als solcher die Grundstücksgeschäfte abgeschlossen hatte.

Darüber hinaus macht der Kläger gegen beide Beklagte Feststellungsanträge geltend.

Am 24.08.2001 wurde die Auflösung der Aktienbrauerei V. AG beschlossen und der Beklagte zu 2) zum – ersten – Liquidator bestellt.

Am 04.11.2002 schloss die Schuldnerin, vertreten durch den Beklagten zu 2), mit dem Beklagten zu 1) und unter Beteiligung von drei Gläubigerbanken die als Anlage W&K 1 vorgelegte Vereinbarung, wonach der Beklagte zu 1) von der Schuldnerin Grundstücke zu einem Gesamtkaufpreis von EUR 1.910.000,– erwerben sollte.

§ 5 dieser Vereinbarung ermöglicht es dem Beklagten zu 1), von dem von ihm hierfür geschuldeten Kaufpreis einen Anteil von EUR 600.000,– nicht in bar zu leisten, sondern im Wege einer Verrechnung mit ihm gegenüber der Schuldnerin zustehenden Pensionsansprüchen zu erfüllen.

Neben dem Beklagten zu 1) stehen weiteren Gläubigern der Schuldnerin Pensionsansprüche gegen diese zu: In § 4 der genannten Vereinbarung (W&K 1) verpflichtet sich der Beklagte zu 1), diese Verbindlichkeiten, insbesondere der Unterstützungskasse der Schuldnerin, zu übernehmen. Hinsichtlich des genauen Wortlautes und der weiteren Regelungen in § 4 wird auf Anlage W&K 1 Bezug genommen.

Diese Anlage wurde durch die Kaufverträge vom 06.11.2002 teilweise umgesetzt (siehe im Einzelnen die Anlagen K 2 und K 3). Zu einer förmlichen Übernahme von Pensionsverpflichtungen durch den Beklagten zu 1) im Sinne von § 4 der Anlage W&K 1 ist es bis heute nicht gekommen. In einer Hauptversammlung der Schuldnerin vom 30.06.2006, an der beide Beklagten teilnahmen, wurde u.a. der Beklagte zu 2) als Abwickler abberufen und mit Wirkung zum 01.07.2006 der Nebeninterv...

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