Verfahrensgang

LG Landshut (Urteil vom 04.05.2007; Aktenzeichen 22 O 634/07)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 11.12.2008; Aktenzeichen IX ZR 156/07)

 

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des LG Landshut vom 4.5.2007 wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt die Feststellung ihrer Forderung gegen die Gemeinschuldnerin Fa. I. S. GbR aus Darlehen in vollständiger Höhe zur Insolvenztabelle. Der beklagte Insolvenzverwalter und Berufungsführer ist der Auffassung, dass sich die Klägerin im Hinblick auf die Höhe der festzustellenden Forderung entgegenhalten lassen müsse, dass sie aufgrund der mit den Gesellschaftern der Gemeinschuldnerin zusätzlich abgeschlossenen Sicherungsverträge bereits Verwertungserlöse erzielt habe.

Das LG hat mit seinem Urteil vom 4.5.2007 die Forderung der Klägerin i.H.v. 74.390,73 EUR zur Insolvenztabelle über das Vermögen der I. S. GbR vorbehaltlos festgestellt. Es hat dabei die Auffassung vertreten, der beklagte Konkursverwalter könne Einwendungen gegen die Feststellung der unstreitigen Forderung in voller Höhe nach der Insolvenzordnung und auch im Hinblick auf § 134 BGB nicht geltend machen.

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt, mit der er seinen ursprünglichen Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt.

Gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nimmt das Berufungsgericht Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des LG Landshut vom 4.5.2007. Zum Sachvortrag im Berufungsrechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und wegen der Berufungsanträge auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 18.7.2007 verwiesen.

II. Die gem. §§ 511, 517, 519, 520 ZPO zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Berufungsgericht hält die angefochtene Entscheidung für frei von Rechtsfehlern und folgt daher dieser Entscheidung im Ergebnis und in ihrer Argumentation. Das LG hat alle diesen Streitfall bestimmenden Rechtsfragen eingehend beleuchtet, aber auch umfassend und in seiner wertenden Gesamtschau zutreffend beantwortet.

So geht das LG zunächst zu Recht davon aus, dass § 43 InsO einer Feststellung der unstreitigen klägerischen Forderung auch in voller Höhe nicht entgegensteht: Nach dieser Vorschrift kann ein Gläubiger, dem mehrere Personen für dieselbe Leistung auf das ganze haften, im Insolvenzverfahren gegen jeden Schuldner bis zu seiner vollen Befriedigung den ganzen Betrag geltend machen, den er zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens zu fordern hatte.

Das Berufungsgericht vermag der Auffassung und Sorge des Beklagten nicht zu folgen, die Klägerin könne aufgrund der Tatsache, dass sie eigenständige Ansprüche auch gegen beide Gesellschafter der Gemeinschuldnerin hat, einen zusätzlichen Vorteil erlangen, der es nicht erforderlich mache, ihre Forderung gegen die Gemeinschuldnerin in voller Höhe zur Tabelle festzustellen. Haften einem Gläubiger für eine Forderung mehrere Personen nebeneinander und ist mindestens eine davon in Insolvenz, so soll im Falle von Teilleistungen der Gläubiger nicht gezwungen sein, nur noch Restforderungen im Verfahren zu verfolgen und auf diese Weise einen höheren Ausfall hinzunehmen. Er kann, auch in mehreren Verfahren, stets die Ausgangsforderung verfolgen ("Grundsatz der Doppelberücksichtigung") (Schmidt/Bitter, ZIP 2000, 1077 ff.). Auch für den Fall, dass der Mithaftende nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Teilbetrag zahlt, wirkt § 43 InsO zugunsten des Gläubigers. Er bleibt - die Bestimmung trifft insoweit eine klare Entscheidung - mit dem vollen angemeldeten Betrag verfahrensbeteiligt.

Diese gesetzliche Folge steht auch jederzeit mit § 93 InsO in Einklang: Nach dieser Vorschrift können Ansprüche aufgrund persönlicher Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Diese Vorschrift betrifft allerdings nur Ansprüche gesetzlich akzessorischer Haftung des Gesellschafters, wie das LG zutreffend ausgeführt hat.

Das Berufungsgericht vermag schließlich auch nicht zu erkennen, in welcher Hinsicht und aufgrund welcher konkret begründeten Umstände ein zur Annahme der Nichtigkeit führendes Umgehungsgeschäft i.S.v. § 134 BGB liegen sollte. Auch insoweit schließt es sich der landgerichtlichen Argumentation an.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2119388

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