Entscheidungsstichwort (Thema)

Gutachten im Strafverfahren unverwertbar für Zivilverfahren

 

Normenkette

ZPO § 404a Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Traunstein (Urteil vom 22.12.2009; Aktenzeichen 8 O 1256/09)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers vom 25.1.2010 wird das Grund- und Teilendurteil des LG Traunstein vom 22.12.2009 in der Fassung des Ergänzungsurteils vom 15.6.2010 (Az. 8 O 1256/09) samt dem zugrunde liegenden Verfahren mit Ausnahme der Anhörung der Parteien aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG Traunstein zurückverwiesen.

2. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem LG Traunstein vorbehalten.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz, Schmerzensgeld und Feststellung aus einem Verkehrsunfall vom 25.10.2004 gegen 19.30 Uhr auf der B. Str. auf Höhe des Anwesens 63a in W. geltend. Der Kläger querte als Fußgänger die Fahrbahn von links nach rechts. Die Beklagte zu 1) erfasste den Kläger in ihrem Opel Corsa, amtl. Kennzeichen ..., mit ihrem vorderen rechten Fahrzeugeck, worauf dieser gegen das Fahrzeug geschleudert wurde, zu Sturz kam und sich schwer verletzte. Unter anderem erlitt er eine Impressionsfraktur mit Schädelhirntrauma ersten Grades sowie eine Jochbeinfraktur rechts. Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 22.12.2009 (Bl. 76/85 d.A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).

Das LG Traunstein hat nach Anhörung des Klägers und der Beklagten zu 1) und unter Verwertung (§ 411a ZPO) des im Strafverfahren erholten Sachverständigengutachten Dr. A. (Bl. 72/96 der beigezogenen Strafakten der StA Traunstein, Az. 310 Js 40854/04) ein Grund- und Teilendurteil erlassen, in dem unter Abweisung im Übrigen eine samtschuldnerische Haftung der Beklagten dem Grunde nach von einem Drittel festgestellt wurde, ergänzt durch Ergänzungsurteil vom 15.6.2010 (Bl. 148/150 d.A.).

Hinsichtlich der Erwägungen des LG wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses dem Kläger am 7.1.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem beim OLG München am 25.1.2010 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 113/114 d.A.) und diese mit einem beim OLG München am 12.2.2010 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 118/124 d.A.) begründet.

Der Kläger rügt, das Erstgericht habe versäumt, das bereits in erster Instanz beantragte unfallanalytische Sachverständigengutachten zu erholen. Es sei zum Unfallzeitpunkt dunkel und die Verkehrssituation unübersichtlich gewesen. Nicht geprüft worden sei die Angabe der Beklagten zu 1), sie sei durch einen entgegenkommenden Kastenwagen geblendet worden. Fehlerhaft sei weiter nicht näher untersucht worden, inwieweit die Beklagte zu 1) eine geringere Geschwindigkeit und einen ausreichenden Seitenabstand hätte einhalten müssen. Der Kläger sei hell gekleidet, schon mit dem linken Bein in der Parkbucht gewesen und habe wegen einer Leistenbruchoperation nicht schnell gehen können. All dies sei nicht näher untersucht worden.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 22.12.2009 verkündeten Grund- und Teilurteils des LG Traunstein, Az.: 8 O 1256/09,

1. werden die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld ohne Berücksichtigung einer Mithaftungsquote des Klägers zu bezahlen;

2. werden die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger materiellen Schadensersatz ohne Berücksichtigung einer Mithaftungsquote des Klägers zu bezahlen;

3. wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger den zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aufgrund des Verkehrsunfalls vom 25.10.2004 ohne Berücksichtigung einer Mithaftungsquote des Klägers zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergehen;

hilfsweise:

die Aufhebung des Ersturteils und Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.

Die Beklagten haben ihre mit Schriftsatz vom 8.2.2010 (Bl. 115/116 d.A.) eingelegte und mit Schriftsatz vom 7.4.2010 (Bl. 152/154 d.A.) begründete Berufung im Hinblick auf das zwischenzeitlich erlassene Ergänzungsurteil des LG Traunstein mit Schriftsatz vom 15.7.2010 (Bl. 159 d.A.) zurück genommen.

Die Beklagten beantragen unter Verteidigung des erstinstanzlichen Urteils, die Berufung zurückzuweisen.

Ergänzend wird auf die vorgenannte Berufungsbegründungsschrift, die Berufungserwiderung vom 20.8.2010 (Bl. 162/167 d.A.), die weiteren im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze im Zusammenhang mit dem besprochenen Vergleichsabschluss sowie die Sitzungsniederschrift vom 1.10.2010 (Bl. 168/171 d.A.) Bezug genommen.

B. Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache jedenfalls vorläufig Erfolg.

I. Das LG hat nach derzeitigem Verfahrensstand zu Un...

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