Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 9 O 2281/87)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Frage, ob der Klägerin gegen die Beklagten ein Unterlassungsanspruch wegen Bildveröffentlichungen zusteht. Gegenstand des Rechtsstreits erster Instanz war auch noch ein Unterlassungsanspruch wegen Äußerungen der Beklagten zu 1., 2. und 4. in verschiedenen Zeitungsartikeln.

Die Klägerin ist unter dem Namen ... als bekannt geworden. Sie hat gemäß Vereinbarung vom 1. Juli 1986 von der Beklagten zu 3. eine Serie von Aktfotos herstellen lassen. Die Fotos wurden am 2. und 3. Juli 1986 erstellt. Im beklagtem Verlag erscheinen u.a.,- "die Zeitschriften ... und ... Der Beklagte zu 2., ist für den redaktionellen Gesamtinhalt der Zeitschrift ... verantwortlich. Der Beklagte zu 4. ist Autor des in erster Instanz streitgegenständlichen Artikels in der ... .

Gegenstand des Rechtsstreits zweiter Instanz sind Fotos, wie sie in der vom 11.12.1986, in der... vom 05.02.1987 und in der ... vom 05.03.1987 enthalten sind. Es handelt sich im wesentlichen um Fotos aus der Fotoserie Juli 1986. Darüber hinaus sind in der ... vom 11.12.1986 (Seite ... zwei weitere Fotos der Klägerin abgedruckt. Das eine Foto stellt die Klägerin als Wirtin von ... das andere zusammen mit ihrem Sohn ... dar.

In der Sache streiten die Parteien darum, ob die Klägerin ihre Einwilligung in die Veröffentlichung, der Aktfotos erteilt hat und ob diese Einwilligung widerruflich ist. Das Landgericht hat der Klage wegen der Äußerungen stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie erstrebt nach wie vor die Verurteilung der Beklagten zu 1. bis 3. auf Unterlassung der Veröffentlichung. Die Berufung gegen den Beklagten zu 4. hat sie in der Senatssitzung vom 24.02.1989 zurückgenommen.

Im übrigen wird von einer Darstellung des Tatbestandes gemäß, § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Im Berufungseinlegungsschriftsatz vom 25.07.1988 (Bl. 127 d.A.) ist zwar nicht angegeben, gegen welche der beklagten Streitgenossen sich die Berufung im einzelnen richtet. Als Berufungsbeklagte sind dort angegeben ... Selbst wenn aber dieser Zusatz "u.a." weggelassen wäre, wäre die Berufung zulässig und sie würde sich gegen alle Streitgenossen der Vorinstanz richten (BGH NJW 1969, 928). Dies gilt bei Hinzufügung des Zusatzes "u.a." um so mehr. In der Senatssitzung vom 24.02.1989 hat deshalb die Klägerin die Berufung gegen den Beklagten zu 4. Zu Recht zurückgenommen. Eine Sachentscheidung in Richtung auf den Beklagten zu 4. ist deshalb nicht erforderlich.

II.

Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 3. (Fotografin) besteht nicht. Insoweit hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu 3. zu verurteilen, es zu unterlassen, Aktfotos aus der von ihr für die einmalige Veröffentlichung in dem Magazin ... bestimmten Fotoproduktion vom 2.i Juli 1986 und 3. Juli 1986 der Frau ... an die Zeitschrift ... und die Zeitschrift ... oder an Dritte herauszugeben.

1. Mögliche Bedenken bezüglich der Bestimmtheit dieses Antrags können hier unentschieden bleiben weil der Anspruch nicht besteht. Es kann deshalb hier auch offen bleiben, ob die Frage der Zuordnung von veröffentlichten Aktfotos der Klägerin zu der genannten Fotoserie nicht etwa dem Vollstreckungsverfahren gemäß § 890 ZPO vorbehalten bleiben könnte.

2. Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 3. kann allenfalls aus §§ 823 Abs. 1 und 2, 1004 BGB i.Verb.m. §§ 22, 23 KUG folgen (vgl. von Gamm,, Urheberrecht, 1968, Einführung RN 129 f). Ein solcher Anspruch ist unabhängig von einem eventuellen Urheberrecht der Beklagten (vgl. Mestmäcker/Schulze, Urheberrecht, Stand Januar 1986, § 22 KUG, RN 7). Ein solcher Anspruch besteht aber nicht. Es ist nämlich weder eine Wiederholungsgefahr noch eine Erstbegehungsgefahr bezüglich eines rechtswidrigen Eingriffs der Beklagten zu 3. in das allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. in das Recht der Klägerin am eigenen Bild gegeben (vgl. zu diesen Fragen der Wiederholungsgefahr und der Begehungsgefahr vor allem Wenzel, Das Recht der Wort und Bildberichterstattung, 3. Aufl., 1986, Abschnitte 12.7 ff = Seite 510 ff und Abschnitte 12.23 ff = Seite 516 ff). Es kann auch offen bleiben, ob unter Umständen die Erstbegehungsgefahr vermutet wird, wie die Klägerin meint. Im vorliegenden Fall steht die Rechtsmäßigkeit zukünftiger Weitergaben von Fotos aus der Fotoserie Juli 1986 durch die, Beklagte zu 3. fest. Wann ein etwaiger neuer Widerruf der Einwilligung durch die Klägerin wirksam sein wird, läßt sich derzeit nicht beurteilen.

a) Der Anspruch der Klägerin auf Unterlassung von Bildveröffentlichungen, vor allem der Veröffentlichung von Aktfotos, bestünde grundsätzlich gemäß § 22 Satz 1 KUG. Das Recht am eigenen Bild ist ein Ausschnitt aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht; dies gilt auch und erst recht für Aktfotos. Der Klägerin steht das Verfügungsrecht hierüber ausschließlich zu (vgl. Löffler, Pressere...

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