Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugewinnausgleich. hier: Verbot der Doppelverwertung. Berücksichtigung einer Abfindung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei einer Abfindung im Rahmen einer Vorruhestandsregelung ist der Teil, der ab Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens für den künftigen eigenen Unterhalt bis zum Eintritt in den Ruhestand und für den Unterhalt des Bedürftigen bis zu diesem Zeitpunkt benötigt wird, unterhaltsrechtliches Einkommen und damit wegen des Verbots der Doppelverwertung nicht als Endvermögen im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen. Für die zutreffende Prognose über die Dauer des künftigen Unterhalts kommt es auf die erstmalige Festlegung bzw. Einigung der Parteien zu dieser Frage an. Später eintretende Änderungen der Prognose können wegen der starren Stichtagsregelung im Zugewinn nicht mehr berücksichtigt werden.

2. Bei der Berechnung des für den künftigen Unterhalt ab Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens benötigten Kapitals sind keine Zinsbeträge zu berücksichtigen.

 

Normenkette

BGB §§ 1378, 1578

 

Verfahrensgang

AG Landshut (Urteil vom 28.07.2000; Aktenzeichen 1 F 1/99)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des AG Landshut vom 28.7.2000 in Ziff. 3. dahin gehend abgeändert, dass der Antragsteller verurteilt wird, an die Antragsgegnerin einen Zugewinnausgleich i.H.v. 15.978 Euro nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8.12.2000 zu bezahlen.

II. Die weiter gehende Berufung der Antragsgegnerin und die Berufung des Antragstellers werden zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Antragsteller kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 17.000 Euro abwenden, wenn die Antragsgegnerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in selber Höhe leistet.

V. Die Revision zum BGH wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Zugewinnausgleichsanspruch der Antragsgegnerin.

Die Parteien haben am 15.7.1977 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am 9.1.1999 zugestellt.

Der am 13.11.1943 geborene Antragsteller trat zum 30.11.1998 in den Vorruhestand. Er traf mit seinem Arbeitgeber, der Fa. B., am 22.12.1997 eine Vereinbarung zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses, mit der ihm zum Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes eine soziale Abfindung i.H.v. brutto 260.000 DM, 36.000 DM zum 31.12.1998 und 224.000 DM zum 31.1.1999, zu bezahlen war.

Seit dem 1.12.1998 bezog der Antragsteller Arbeitslosengeld. Gemäß Bewilligungsbescheid des Arbeitsamtes Landshut vom 27.4.1999 betrug die erworbene Anspruchsdauer 971 Tage, also bis einschließlich Juli 2001.

Die Antragsgegnerin war während der Ehe nicht versicherungspflichtig tätig.

Die Parteien hatten sich in der Trennungszeit geeinigt, dass der Antragsteller an die Antragsgegnerin bis zum Rentenbeginn im Jahre 2003 monatlichen Ehegattenunterhalt i.H.v. 1.670 DM bezahlt (vgl. Bl. 7 UH einstw. AO UE). Nachdem der Antragsteller Ende 1998 die Unterhaltszahlungen einstellte, weil nach seiner Meinung die Antragsgegnerin mit einem neuen Partner zusammenlebte, erging auf Antrag der Antragsgegnerin im Scheidungsverfahren eine einstweilige Anordnung, nach der der Antragsteller 1.670 DM ab 1.2.1999 monatlich an die Antragsgegnerin an Unterhalt zu zahlen hatte. Die einstweilige Anordnung wurde nach mündlicher Verhandlung mit Beweisaufnahme durch das Gericht mit Beschluss vom 15.6.1999 bestätigt (Bl. 40/41 UH einstw. AO UE). Eine anderweitige Regelung zum Unterhalt erfolgte bisher nicht. Die Antragsgegnerin hat im Scheidungsverfahren die Folgesache Zugewinn anhängig gemacht mit dem Antrag auf Zahlung von 111.640 DM.

Sie hat während der Ehe keinen Zugewinn erzielt.

Beim Antragsteller war bei Zustellung des Scheidungsantrags aus der ersten Rate der Abfindung noch ein Bankguthaben von 25.947 DM vorhanden. Die restliche Rate von netto 171.000 DM nach Abzug der Steuern wurde nach dem Stichtag ausgezahlt. Außerdem verfügte der Antragssteller über eine Lebensversicherung bei der B.-Leben mit wertbestimmender Rückvergütung i.H.v. 14.026 DM.

Das FamG hat die Parteien mit Urteil vom 28.7.2000 geschieden. In Ziff. 3 des Urteils wurde der Antragsteller unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs von 14.215 DM verurteilt.

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren ausschließlich darum, wie die Arbeitgeberabfindung im Endvermögen des Antragstellers zu berücksichtigen ist.

Auf die Berufung beider Parteien wurde das amtsgerichtliche Urteil durch das Urteil des OLG vom 21.6.2001 dahin gehend abgeändert, dass der Antragsgegner unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt wurde, an die Antragsstellerin einen Zugewinnausgleich i.H.v. 86.100 DM nebst Zinsen zu bezahlen.

Auf die Revision des Antragsstellers hat der BGH das Urteil des OLG München vom 21.6.2001 insoweit aufgehoben, als der Berufung der Antragsgegnerin stattg...

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