Nachgehend

BGH (Urteil vom 16.03.2017; Aktenzeichen I ZR 35/15)

 

Tenor

I. Auf die Widerklage der Beklagten wird die Klägerin verurteilt,

1. der Beklagten aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren Auskunft über die Art (Marke, Typenbezeichnung) und Stückzahl der von ihr in der Bundesrepublik Deutschland im Zeitraum vom 1.1.2008 bis 31.12.2010 veräußerten oder in Verkehr gebrachten Multimedia- Festplatten ohne Aufzeichnungsfunktion zu erteilen, sowie im Falle des Bezuges im Inland als Händler die Bezugsquelle (mit genauer Firmenbezeichnung und Adresse) zu benennen. Multimedia-Festplatten ohne Aufzeichnungsfunktion im Sinne dieses Urteils sind zum Gebrauch mit PCs oder sonstigen Geräten der Datenverarbeitung geeignete, nicht flüchtige, mehrfachbeschreibbare Massenspeicher [sowohl rotierende, magnetische Speichermedien als auch sog. Solid State Drives (SSDs) oder Hybridspeicher (Kombination aus SSD und magnetischem Speichermedium)], die über ein eigenes Gehäuse verfügen, und

a) auf die Daten von einem PC über eine Kabelverbindung (z.B. USB-, FireWire-, e-SATA- oder Netzwerkkabel) oder kabellos (z.B. über WLAN/WiFi) übertragen werden können,

und

b) die über eine Funktion verfügen, die auf der Festplatte befindliche Daten (insbesondere Audio-, Video-, Text- und Bilddateien) über ein Fernsehgerät oder ein anderes Wieder- gabegerät (z.B. Musikanlage) wiederzugeben, und hierzu über entsprechende Anschlüsse verfügen, und

c) deren Wiedergabefunktion kabellos (z.B. mittels einer Infrarot-Fernbedienung) gesteuert werden kann, insbesondere über eine Menüführung.

2. der Beklagten aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren Auskunft über die Art (Marke, Typen- bezeichnung) und Stückzahl der von ihr in der Bundesrepublik Deutschland im Zeitraum vom 1.1.2008 bis 31.12.2010 veräußerten oder in Verkehr gebrachten Netzwerkfestplat- ten zu erteilen, und zwar gesondert für Netzwerkfestplatten mit einer Speicherkapazität von weniger als 1 Terabyte und für Netzwerkfestplatten mit einer Speicherkapazität von 1 Tera- byte und größer, sowie im Falle des Bezuges im Inland als Händler die Bezugsquelle (mit genauer Firmenbezeichnung und Adresse) zu benennen. Netzwerkfestplatten im Sinne dieses Urteils sind zum Gebrauch mit PCs oder sonstigen Geräten der Datenverarbeitung geeignete, nicht flüchtige, mehrfachbeschreibbare Massen- speicher [sowohl rotierende, magnetische Speichermedien als auch sog. Solid State Drives (SSDs) oder Hybridspeicher (Kombination aus SSD und magnetischem Speicher- medium)], die über ein eigenes Gehäuse verfügen, und

a) auf die Daten von einem PC über ein Netzwerkkabel und/oder kabellos (z.B. über WLAN/WiFi) übertragen werden können, und

b) auf die mehrere PCs gleichzeitig zugreifen können, und

c) die keine Multimedia-Festplatten im Sinne des Antrags zu 1. sind.

3. der Beklagten aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren Auskunft über die Art (Marke, Typen- bezeichnung) und Stückzahl der von ihr in der Bundesrepublik Deutschland im Zeitraum vom 1.1.2008 bis 31.12.2010 veräußerten oder in Verkehr gebrachten externen Festplat- ten zu erteilen, und zwar gesondert für externe Festplatten mit einer Speicherkapazität von weniger als 1 Terabyte und für externe Festplatten mit einer Speicherkapazität von 1 Tera- byte und größer, sowie im Falle des Bezuges im Inland als Händler die Bezugsquelle (mit genauer Firmenbezeichnung und Adresse) zu benennen. Externe Festplatten im Sinne dieses Urteils sind zum Gebrauch mit PCs oder sonstigen Geräten der Datenverarbeitung geeignete, nicht flüchtige, mehrfachbeschreibbare Massen- speicher [sowohl rotierende, magnetische Speichermedien als auch sog. Solid State Drives (SSDs) oder Hybridspeicher (Kombination aus SSD und magnetischem Speicher- medium)], die über ein eigenes Gehäuse verfügen, und die Daten von einem PC über eine externe Kabelverbindung (z.B. USB-, FireWire- oder e-SATA-Kabel) übertragen werden können und die weder Multimedia-Festplatten im Sinne von Ziff. II.1. noch Netzwerk- festplatten im Sinne von Ziff. II. 2. sind.

III. Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist,

1. der Beklagten für jede laut Auskunft nach vorstehender Ziff. II.1. in der Bundesrepublik Deutschland von ihr veräußerte oder in Verkehr gebrachte Multimedia-Festplatte ohne Aufzeichnungsfunktion eine Vergütung von EUR 8,50 zzgl. 7 % Umsatzsteuer sowie zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 12.11.2011 zu bezahlen, es sei denn, diese wurden von der Klägerin als Händler im Inland bezogen.

2. der Beklagten für jede laut Auskunft nach vorstehender Ziff. II. 2. in der Bundesrepublik Deutschland von ihr veräußerte oder in Verkehr gebrachte Netzwerkfestplatte mit einer Speicherkapazität von weniger als 1 Terabyte eine Vergütung von EUR 5 und für jede Netzwerkfestplatte mit einer Speicherkapazität von 1 Terabyte und größer eine Vergütung von EUR 17,00, jeweils zzgl. 7 % Umsatzsteuer und zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 12.11.2011 ...

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