Verfahrensgang

LG Deggendorf (Urteil vom 13.12.2005; Aktenzeichen 3 O 814/04)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des LG Deggendorf vom 13.12.2005 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO).

Durch Teilurteil vom 25.10.2005 hat das LG den Hauptantrag des Klägers (Feststellungsantrag) sowie den in der mündlichen Verhandlung gestellten (ersten) Hilfsantrag abgewiesen.

Zur Begründung führt das LG im Wesentlichen aus, dass der Feststellungsantrag zwar zulässig, insbesondere das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben sei, jedoch unbegründet. Der Kläger habe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Schadensersatz wegen der Übertragung des Schlosses Gut M. mit sämtlichen dazugehörigen Grundstücken und Rechten von der Mutter der Parteien auf den Beklagten, insbesondere nicht aus der Verwaltungsvereinbarung vom 20.12.1979. Diese begründe nämlich keine Rechte und Pflichten der daran beteiligten Mitglieder der Familie von und zu A. untereinander und erfasse im Übrigen auch keine Verfügungen innerhalb der Familie.

Soweit der Kläger seinen ersten Hilfsantrag auf einen Schadensersatzanspruch stütze, sei dieser aus denselben Gründen abzuweisen. Er lasse sich aber auch nicht auf einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen einer beeinträchtigenden Schenkung nach § 2287 BGB stützen. Selbst wenn eine solche vorläge, könne der Kläger nicht die Herausgabe des Geschenkes an die Erbengemeinschaft verlangen, sondern allenfalls die teilweise Übereignung des Geschenkes an sich in Höhe seiner Erbquote.

Gegen dieses Teilurteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, wobei er zu deren Begründung sein Vorbringen in erster Instanz ergänzt und vertieft. Er ist der Meinung, dass LG habe die Vereinbarung vom 20.12.1979 falsch ausgelegt. Es habe nicht berücksichtigt, dass der Vertragserbe durch § 2287 BGB nur unzureichend geschützt sei. Die Praxis habe im Hinblick darauf verschiedene Gestaltungen entwickelt, u.a. eine Verfügungsunterlassungsvereinbarung. Eine solche stelle die Vereinbarung vom 20.12.1979 dar. Zudem habe das LG unterlassen zu prüfen, ob es sich dabei um eine Verpflichtung zugunsten Dritter handele. Außerdem sei gegen § 3 (7) der Verwaltungsvereinbarung verstoßen worden, wonach bei der Veräußerung von Gegenständen tunlichst jedem Familienmitglied die Möglichkeit geboten werden solle, den Gegenstand zu erwerben. Die Mutter der Parteien habe im Testament vom 7.6.2002 keine wirksame Teilungsanordnung getroffen; diese würde sich außerdem nicht auf den Schadensersatzanspruch des Klägers auswirken.

Der Kläger beantragt:

Das Urteil des LG Deggendorf vom 23.12.2005 wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger den gesamten Schaden zu ersetzen hat, der diesem dadurch entstanden ist, dass der Beklagte sich durch Übergabevertrag des Notars O. vom 15.12.1995 (UR-Nr. 4154 Oe/1995) und durch Ergänzungsvereinbarung des gleichen Notars vom 30.6.1997 (UR-Nr. 2028/1997 Oe) das Schloss Gut M. mit sämtlichen dazugehörenden, in den Verträgen genannten land- von seiner Mutter, M. A., hat übertragen lassen.

Hilfsweise:

Der Beklagte wird verurteilt, das Schloss Gut M. mit allen dazugehörenden in den Verträgen genannten land- und forstwirtschaftlichen Betrieben einschließlich der sog. "A.-Betriebe" und auch den Forst in K., W. und O. mit sämtlichen Grundstücken und Rechten, wie sie in den Anlagen zu den Verträgen des Notars O. vom 15.12.1995 (UR-Nr. 4154 Oe/1995) und vom 30.6.1997 (UR-Nr. 2028/1997 Oe) aufgeführt sind, frei von nach dem jeweiligen Vertragsabschluss (15.12.1995 bzw. 30.6.1997) eingetragenen Rechten auf die Erbengemeinschaft nach M. A., bestehend aus dem Kläger und dem Beklagten zu übertragen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Beklagte hält den Feststellungsantrag für unzulässig. Die vom LG vorgenommene Auslegung sei zutreffend und tragfähig. Der unzureichende Schutz durch § 2287 BGB sei eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers. Vorliegend habe es keinen Anlass gegeben, eine Verfügungsunterlassungsvereinbarung zu treffen; durch die Verwaltungsvereinbarung vom 20.12.1979 seien faktisch im Wesentlichen die Parteien, also die Söhne, in ihren Verfügungen eingeschränkt worden. Dafür, dass es sich um eine Verpflichtung zugunsten Dritter handele, gebe es keine Anhaltspunkte. Im Übrigen habe die Mutter der Parteien in ihrem Testament vom 7.6.2002 eine wirksame Teilungsanordnung getroffen, die den geltend gemachten Ansprüchen entgegenstehe. Ferner hält der Beklagte das Begehren des Klägers für rechtsmissbräuchlich,...

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