Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Verfahrensgang

LG München (Urteil vom 13.02.2003; Aktenzeichen 31 O 17997/02)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 17.02.2005; Aktenzeichen III ZR 172/04)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 13.02.2003 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem am 11./15.10.2001 zwischen den Parteien zustande gekommenen Werbevertrag für die Saison 2002/2003 geltend.

Die Beklagte beruft sich darauf, den Vertrag wirksam am 27.03.2002 gekündigt zu haben. Die Klägerin hält diese Kündigung für unwirksam. Sie hat in erster Instanz beantragt, die Beklagte zur Zahlung von EUR 72.500,– zu verurteilen. Auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts München I vom 13.02.2003 wird Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit diesem Urteil die Klage abgewiesen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiter.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen wird Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Der Senat folgt den zutreffenden Gründen des Ersturteils und nimmt auf sie zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.

Allerdings ist der Klägerin darin recht zu geben, dass die Beweislast dafür, wann die Kündigung ihr zugegangen ist, der Beklagten obliegt und dass bei einer Auslegung des streitgegenständlichen Werbevertrages sich kein Optionsrecht der Beklagten auf Verlängerung des Vertrages ergibt, sondern der Vertrag gemäß Ziffer 8. auf 2 Jahre geschlossen wurde und beiden Parteien lediglich die Möglichkeit eingeräumt wurde, den Vertrag bis zum 30.04.2002 mit einer Frist von 1 Monat schriftlich zu kündigen. In diesem Fall sollte der Vertrag bereits nach einem Jahr enden.

Der Vertrag ist jedoch auch nach Auffassung des Senats durch die wirksame Kündigung der Beklagten zum Ende der Spielzeit 2001/2002 beendet worden. Gemäß dem Vertrag lief die Frist am Ostersonntag, dem 31.03.2002 ab. Die Kündigung der Beklagten ist bei der Klägerin laut deren ursprünglichem Vortrag und den Feststellungen des Ersturteils am Dienstag, den 02.04.2002 eingegangen. In erster Instanz hat die Klägerin vorgetragen, die … habe die Kündigung der Beklagten der Klägerin erst am 02.04.2002 zur Verfügung gestellt. Zu diesem Zeitpunkt sei die Kündigung bei der Klägerin eingegangen (Blatt 3 d.A.). Erstmals in zweiter Instanz hat die Klägerin vorgetragen, ihre Angestellten hätten am 02.04.2002 einen Benachrichtigungsschein über ein Einschreiben vorgefunden, dieses Einschreiben sei frühestens am 03. oder 04.04.2002 beim … abgeholt worden. Dieses Vorbringen ist gemäß § 531 Abs. 2 ZPO unzulässig. Es betrifft keinen Punkt, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich im Sinn des § 531 Abs. 2 Nr. 1. ZPO gehalten wurde. Vielmehr spielte die Frage des Zeitpunktes, wann die Kündigung der Klägerin zugegangen ist, von Anfang an eine entscheidende Rolle. Die Klägerin hat auch nichts dafür vorgetragen, dass sie infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug diesen Vortrag nicht schon dort gebracht hat (§ 531 Abs. 2 Nr. 2. ZPO) oder dass das erstmalige Vorbringen in zweiter Instanz nicht auf einer Nachlässigkeit ihrerseits beruht (§ 531 Abs. 2 Nr. 3. ZPO). Insoweit muss die Partei sich von sich aus entlasten (Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 531 Rn. 16). Darüber hinaus wären selbst bei Zulässigkeit des Vorbringens in zweiter Instanz die von der Klägerin hierzu angebotenen Zeugen nicht zu vernehmen gewesen, da es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis gehandelt hätte. Die Klägerin hat auch in zweiter Instanz nicht substantiiert dargelegt, wann sie das Kündigungsschreiben der Beklagten erhalten haben will, sondern lediglich behauptet, dies könne frühestens am 03. oder 04.04.2002 gewesen sein. Weshalb es ihren Angestellten nicht möglich gewesen sein sollte, das Schreiben noch am 02.04.2002 abzuholen, nachdem der Benachrichtigungsschein ihrem Vortrag zufolge bereits am frühen Morgen dieses Tages bei ihr eingegangen war, hat sie nicht ausgeführt. Unter diesen Umständen erscheint ihre Behauptung, er sei frühestens am 03. oder 04.04.2002 abgeholt worden, als eine Vermutung und nicht als eine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung.

Der Zugang der Kündigung am 02.04.2002 war gemäß § 193 BGB rechtzeitig. Nach dieser Vorschrift tritt, wenn an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben ist und der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen Feiertag oder einen Sonnabend fällt, an die Stelle dieses Tage...

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