Entscheidungsstichwort (Thema)

Erwerb eines vom "Dieselskandals" betroffenen Gebrauchtwagens: Deliktischer Schadensersatzanspruch gegen den Automobilhersteller

 

Leitsatz (amtlich)

Einem Käufer, der vor dem öffentlichen Bekanntwerden des "Dieselskandals" einen betroffenen Gebrauchtwagen erwirbt, steht ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach gegen den Automobilhersteller aus §§ 826, 31 BGB wegen vorsätzlicher, sittenwidriger Schädigung zu (vgl. BGH, 25. Mai 2020, VI ZR 252/19). (Rn. 16)

 

Normenkette

BGB §§ 31, 826

 

Verfahrensgang

LG Deggendorf (Urteil vom 01.04.2019; Aktenzeichen 23 O 228/18)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 01.04.2019, Az.: 23 O 228/18, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.978,92 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.04.2018 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges VW Passat mit der Fahrgestellnummer ...407.

1) Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten seines Rechtsanwaltes M.H. in Höhe von 1.358,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.08.2018 freizustellen.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens tragen der Kläger 53 %, die Beklagte 47 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Rückabwicklung eines Fahrzeugkaufs im Rahmen des VW-Abgasskandals. Die Klagepartei hatte im März 2015 bei einem Autohändler einen Pkw VW Passat 2.0 TDI zu einem Kaufpreis von 29.880,00 EUR erworben; das Fahrzeug war am 28.03.2013 erstmals zugelassen worden und wies zum Übergabezeitpunkt einen Kilometerstand von 14.585 km auf.

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand im Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 01.04.2019 und dem vorangegangenen Senatsurteil vom 04.12.2019 (unter Gründe Ziffer I.) Bezug genommen.

Der Kläger hat im Hinblick auf das seine Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts Deggendorf vom 01.04.2019 zurückweisende Urteil des Senats vom 04.12.2019 Revision eingelegt, der 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Az.: VI ZR 81/20) hat mit am 04.05.2021 verkündeten Beschluss auf die Revision des Klägers das Urteil des Senats im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen die Abweisung seiner Anträge,

  • die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges VW Passat mit der Fahrgestellnummer: ...407 an den Kläger 29.880,09 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, und
  • die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten seines Rechtsanwalts M. H. in Höhe von 1.872,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen,

zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wurde die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Kilometerstand zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz betrug 139.889 km. Abgesehen von dem zwischenzeitlichen Fallenlassen des weitergehenden Zinsantrags (gem. Schriftsatz vom 18.10.2019, Seite 1, Blatt 301 d. A.) und des Antrags Ziffer III. auf Feststellung des Annahmeverzugs (Schriftsatz vom 05.06.2019, Seite 2, Blatt 217 d. A.) haben sich Änderungen in der Berufungsinstanz nicht ergeben.

Im Berufungsverfahren beantragte die Klagepartei,

1. unter Abänderung des am 01.04.2019 verkündeten Urteils des LG Deggendorf, Az.: 23 O 228/18, die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs VW Passat mit der Fahrgestellnummer: ...407 an den Kläger 29.880,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.04.2018 zu zahlen.

2. Unter Abänderung des am 01.04.2019 verkündeten Urteils des LG Deggendorf, Az.: 23 O 228/18, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten seines Rechtsanwaltes M. H. in Höhe von 1.872,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klagepartei zurückzuweisen.

Die mündliche Verhandlung fand am 26.07.2021 statt. Hinsichtlich des Inhalts und des Ergebnisses wird auf das Protokoll (Blatt 253/255 d. A.) Bezug genommen.

Ergänzend wird auf die von den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II. Die zulässige Berufung ist teilweise begründet; von der Klageforderung Z. 1 war in Höhe des Nutzungsersatzes ein erheblicher Abzug vorzunehmen, desgleichen war der aus Z. 2 geforderte Betrag de...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge