Entscheidungsstichwort (Thema)

Übergang des Vertragsverhältnis bei Unternehmenskauf

 

Normenkette

UKV §§ 5, 7

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 02.05.2018; Aktenzeichen 16 HK O 718/18)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Landgerichts München I vom 02.05.2018, Az. 16 HK O 718/18, aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um den Übergang eines Vertragsverhältnisses im Zuge eines Unternehmenskaufs.

Die Beklagte veräußerte mit Unternehmenskaufvertrag vom 21.03.2016 laut Anl. K 1 (im Folgenden als UKV bezeichnet) wesentliche Teile ihres Geschäftsbetriebes an die Klägerin, die zu diesem Zeitpunkt noch unter "I. Computer Systems Technology GmbH i.G." firmierte.

§ 5 UKV lautete:

"Der Käufer tritt wirtschaftlich mit Wirkung zum Stichtag im Wege der Vertragsübernahme in alle Rechte und Pflichten der Verkäuferin aus den zum Geschäftsbetrieb gehörenden Verträgen wie in den nachfolgenden Ziffer (sic) 5.1.-5.8. geregelt ein. Ausgenommen von der Vertragsübernahme durch den Käufer sind alle Verträge, die nachfolgend nicht ausdrücklich genannt sind. Rechtlich erfolgt die Vertragsübernahme erst mit Vereinbarung mit dem jeweiligen Vertragspartner.

5.1 Übernahme der Wartungsverträge mit Kunden (Lt. Anlage 6)

Die Käufer übernehmen ab 01. Januar 2016 sämtliche Rechte und Pflichten aus den bestehenden Wartungsverträgen mit den Kunden. Eine Garantie über die Fortführung der Verträge durch die Kunden gibt der Verkäufer nicht. Es ist Sache der Käufer mit den Kunden entsprechende Vereinbarungen über den Übergang der Wartungsverträge zu treffen. Der Verkäufer wird den Käufer bei diesem Prozess unterstützen und eine Empfehlung im Sinne des Käufers abzugeben (sic)".

Die Parteien vereinbarten des Weiteren in § 7 UKV folgendes Wettbewerbsverbot:

"Der Verkäufer wird bis zum Abschluss von drei Jahren nach Abschluss dieses Vertrages in dem bisherigen räumlichen und sachlichen Tätigkeitsbereich (übertragener Geschäftsbereich) des Verkäufers weder unmittelbar noch mittelbar Produkte des übertragenen Geschäftsbereichs herstellen, vertreiben oder entwickeln, sich an einem hierin tätigen Unternehmen beteiligen oder ein solches Unternehmen durch Rat oder Tat fördern. (...)."

Anl. 6 zum UKV lautete:

"Übernahme der Wartungsverträge mit Kunden:

(...)

D. (...)."

Gegenstand dieses in Anl. 6 zum UKV bezeichneten, am 19.11.2015 von der Beklagten mit der D. AG geschlossenen Wartungsvertrages war die Vermietung der Software V. des französischen Herstellers S.T. Communication (im Folgenden als S.T. bezeichnet) für den Zeitraum vom 01.12.2015 bis 30.11.2018 zum Preis von monatlich 12.750,00 EUR an die D. AG sowie die zusätzliche Erbringung von IT-Dienstleistungen für die D. AG. Zu Beginn eines jeden der drei Vertragsjahre übermittelte S.T. einen auf einem Daten-Stick enthaltenen Softwareschlüssel, mit dem die Software V. durch die D. AG zur Nutzung für das nächste Vertragsjahr freigeschaltet werden konnte.

Unter im Einzelnen streitigen Umständen übernahm die Klägerin tatsächlich die gegenüber der D. AG aufgrund des Wartungsvertrages zu erbringenden laufenden Wartungsleistungen und lieferte der D. AG den für die Nutzung der Software V. im zweiten Vertragsjahr (01.12.2016 bis 30.11.2017) erforderlichen S.T.-Softwareschlüssel.

Etwa im April 2017 kam es zwischen den Parteien zu Streitigkeiten, wer von beiden nach dem UKV eine von einem Herrn M. im Hinblick auf die Vermittlung des Wartungsvertrages geltend gemachte Provision zu tragen habe. In der Folge dieser Auseinandersetzung entstand zwischen den Parteien Streit über die Frage, ob die D. AG der Übernahme des Wartungsvertrages durch die Klägerin, die mittlerweile unter der gleichen Firma wie die Beklagte firmierte, zugestimmt habe, sodass der Wartungsvertrag auf die Klägerin übergehen habe können.

Mit Email vom 29.11.2017 (Anl. K 9) verlangte die Beklagte von S.T. die Lieferung des Softwareschlüssels für das Vertragsjahr vom 01.12.2017 bis 30.11.2018 entweder an die Beklagte zur Weiterreichung an die D. AG oder an die D. AG direkt.

Die Klägerin behauptet, die D. AG habe Kenntnis von der Übernahme des Wartungsvertrages durch die Klägerin, habe diesem Übergang von der Klägerin auf die Beklagte zugestimmt und der Klägerin in diesem Zusammenhang die bisher an die Beklagte vergebene Kundennummer zugeteilt. Die Anforderung des Softwareschlüssels bei S.T. mit Email vom 29.11.2017 stelle eine Wettbewerbshandlung dar, die der Beklagten jedoch gemäß § 7 UKV untersagt sei.

Die Klägerin beantragte,

1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die Firma S.T. Communication, 1...

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