Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 22.06.2012; Aktenzeichen 7 O 28640/11)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das Teilurteil des LG München I vom 24.5.2012, berichtigt mit Beschl. v. 22.6.2012 - 7 O 28640/11, in Ziff. I, und IL abgeändert.

I. Es wird festgestellt, dass die Beklagte seit dem Jahr 2008 - in der Vergangenheit nicht berechtigt war

und

- in der Zukunft nicht berechtigt ist,

bei der Ausschüttung der auf verlegte Werke des Klägers entfallenden Vergütungsanteile unter Berücksichtigung folgender Abzüge zu berechnen:

a) Abzug eines Verlegeranteils gem. § 3 Abs. 1 bis 3 der Verteilungspläne Wissenschaft der Beklagten in der im Zeitpunkt der jeweiligen Ausschüttung jüngsten Fassung, zuletzt i.d.F. vom 21.5.2011, ab dem Jahr 2013 gem. § 3 Abs. 2 lit. b des Verteilungsplans VG Wort i.d.F. vom 2.6.2012;

b) Abzüge, die sich aus § 12 der Verteilungspläne Wissenschaft der Beklagten in der im Zeitpunkt der jeweiligen Ausschüttung jüngsten Fassung, zuletzt i.d.F. vom 21.5.2011, seit der Ausschüttung 2013 aufgrund §§ 3 Abs. 2 lit. b und 46 des Verteilungsplans VG Wort i.d.F. vom 2.6.2012 ergeben, soweit die Ausschüttungen an den Deutschen Hochschulverband (DHV) und die Gesellschaft Deutscher Chemiker vorgenommen wurden.

II. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Beträge sie seit dem Jahr 2008 aufgrund der §§ 3 Abs. 1-3 und 12 ihrer Verteilungspläne Wissenschaft i.d.F. vom 21.5.2011 von auf die verlegten Werke des Klägers entfallenden Vergütungen in Abzug gebracht hat, soweit die Ausschüttungen gem. § 12 der Verteilungspläne Wissenschaft i.d.F. vom 21.5.2011 an den Deutschen Hochschulverband (DHV) und die Gesellschaft Deutscher Chemiker erfolgt sind.

2. Im Übrigen werden die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagte 70 %, der Kläger 30 % zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 2.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Parteien können die Vollstreckung der Kosten jeweils durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird zugelassen,

und folgenden

Beschluss:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf EUR 3.660,- festgesetzt, wobei auf die Berufung EUR 2.500 (Klageantrag I a. EUR 2.200 und Klageantrag I b. EUR 300,-), auf die Anschlussberufung EUR 660,- (Klageantrag II., Klageerweigerung EUR 500) entfallen.

 

Gründe

I. Die Beklagte ist eine im Jahre 1958 gegründete Verwertungsgesellschaft in der Rechtsform des eingetragenen Vereins. Sie nimmt als einzige Verwertungsgesellschaft in Deutschland urheberrechtliche Befugnisse der ihr angeschlossenen Wortautoren und ihrer Verleger wahr.

Der Kläger, der mit der Beklagten am 26.1.1984 einen Wahrnehmungsvertrag (Anlage K 1) abgeschlossen hat und seit 13.5.1994 deren Mitglied ist, wendet sich gegen die Verteilung der Einnahmen der Beklagten mit der Begründung, die Beklagte sei nicht berechtigt, in Bezug auf die von ihm seit dem 1.1.2008 gemeldeten zehn Werke (Anlage K 2) die Verleger sowie bestimmte Urheberorganisationen an der Ausschüttung zu beteiligen.

Der vom Kläger mit der Beklagten abgeschlossene Wahrnehmungsvertrag enthält u.a. folgende Regelungen:

§ 1

Der Verwertungsgesellschaft Wort werden aus allen dem Vertragsschließenden zustehenden oder erwachsenden Urheber- und Verlagsrechten (vgl. § 2) folgende Rechtsbefugnisse zur treuhänderischen Wahrnehmung eingeräumt:

1. das Recht der öffentlichen Wiedergabe des Werkes

2. der Vergütungsanspruch aus § 53 Abs. 5 UrhG gegen den Hersteller und Importeur von Geräten, die zur Aufnahme von Funksendungen auf Bild- und Tonträger oder zur Übertragung von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen zum persönlichen Gebrauch geeignet sind;

3.

4. der Vergütungsanspruch des Berechtigten für das Vermieten und Verleihen von Vervielfältigungsstücken seines Werks (§ 27 UrhG);

5. der Vergütungsanspruch des Berechtigten für die Aufnahme des Werkes in Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch (§ 46 Abs. 4 UrhG);

6. der Vergütungsanspruch des Berechtigten für die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Rundfunkkommentaren und Zeitungsartikeln (§ 49 Abs. 1, Satz 2 UrhG);

7. das Recht der Vervielfältigung zum persönlichen oder sonstigen eigenen Gebrauch (§§ 53, 54 UrhG) im Wege der Fotokopie oder ähnlicher Verfahren, auch soweit nicht nur einzelne Vervielfältigungsstücke hergestellt werden;

§ 2

1. Die Rechtseinräumung gem. § 1 bezieht sich auf alle Sprachwerke des Berechtigten, soweit sie bei Unterzeichnung dieses Vertrages geschaffen, mitgeschaffen oder deren einschlägige Rechte erworben sind, und auf alle Sprachwerke, die künftig während der G...

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