Normenkette

BGB § 847

 

Verfahrensgang

LG Kempten (Aktenzeichen 2 O 2564/95)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 30.05.2003; Aktenzeichen V ZR 216/02)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des LG Kempten vom 11.2.1999 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit i.H.v. 10.000 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagten Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV. Die Beschwer des Klägers beträgt 50.106,60 Euro.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt Schadenersatz wegen angeblicher ärztlicher Behandlungsfehler.

Am 17.8.1993 um die Mittagszeit führte der Beklagte zu 2) im Krankenhaus der Beklagten zu 1) beim Kläger laparoskopisch (mit Geräten durch die Bauchdecke) eine Blinddarmoperation durch. Am Spätnachmittag kam es zu einer Blutung aus der Trokareinstichstelle am linken Unterbauch. Der Beklagte zu 3) nahm daraufhin eine Umstechung vor.

An den beiden Folgetagen wurden abfallende Hb-Werte gemessen und traten erhöhte Temperaturen auf. Am 20.8.1993 gegen 18.30 Uhr hatte der Kläger krampfartige Unterleibsschmerzen und einen harten Bauch. Gegen 21.15 Uhr führte der Beklagte zu 3) notfallmäßig eine Reoperation unter Eröffnung des Bauchraumes durch. Bei dieser Gelegenheit entfernte er in der Annahme, es handle sich um einen Eingeweideinfarkt, ein etwa 30 cm langes, blau-schwarz verfärbtes Stück Dünndarm (Behauptung der Beklagten) und/oder einen faustgroßen Abszess (Behauptung des Klägers). Im Operationsbericht (Anlage K2) vermerkte der Beklagte zu 3) u.a.: „Insbesondere ist das Coekum unauffällig, der Appendixstumpf ebenfalls absolut unauffällig. Hinweise auf eine erfolgte postoperative Blutung im Operationsbereich fehlen ebenfalls.” Der Bericht des Histologen vom 23.8.1993 (Anlage der Beklagten) beschreibt: „Haemorrhagischer noch nicht kompletter Dünndarminfarkt. Haemorrhagisch-fibrinöse Peritonitis” (Bauchfellentzündung).

Im Verlauf der beiden Folgetage (21./22.8.1993) kam es erneut zu einer Verschlechterung mit Temperaturanstieg bis 39 Grad. Am 22.8.1993 gegen 20.20 Uhr wurde der Kläger nach Absprache mit der Anästhesistin per Hubschrauber nach M. in die Klinik rechts der Isar verbracht.

Dort eröffneten die Operateure erneut die Bauchhöhle und entfernten eine Stress-Gallenblase, ein 0,60 m langes Stück abgestorbenen Dünndarms und 0,20 m Dickdarm. Des Weiteren wurde ein Bauchdeckenabszess links drainiert. Der histologische Bericht des S. vom 25.8.1993 (Anlage K6) ergab den Befund: „subtotale hämorrhagische Infarzierung der Dünndarmwand” und „nicht mehr frische lokale, eitrige Peritonitis.”

Der Kläger hat im ersten Rechtszug die Blinddarmoperation am 17.8.1993 wegen unzureichender Aufklärung über die unterschiedlichen Risiken der (konventionellen) laparatomischen und der hier vorgenommenen laparoskopischen Operationsmethode als widerrechtlich bezeichnet.

Er hat ferner behauptet, der Beklagte zu 2) habe anlässlich der Operation am 17.8.1993 die Appendix-Abtragungsstelle unzureichend verschlossen. Deshalb sei es zu einer Stumpfinsuffizienz mit anschließender Bildung eines großen Abszesses gekommen. Letzterer sei für das Absterben der am 20.3. und. 22.8.1993 entfernten Darmabschnitte ursächlich geworden. Auch die Verletzung der Bauchdeckenarterie im Zusammenhang mit dem Einstechen des Trokars (linker Unterbauch) anlässlich der vom Beklagten zu 2) durchgeführten Operation stelle ebenso einen Fehler dar wie das medizinisch ungeeignete Umnähen der vermuteten Leckstelle durch den Beklagten zu 3). Die Blutungen, die sich verschlechternden Hb-Werte und die ansteigenden Temperaturen hätten weiterer Kontrollen (z.B. durch Röntgen bzw. Computertomographie) bedurft. Es handle sich jeweils um schwere Behandlungsfehler, die zu einer Umkehrung der Beweislast zu seinen, des Klägers, Gunsten führen müssten.

Der Kläger hat folgende Anträge gestellt:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen wegen der fehlerhaften Behandlung zwischen dem 17.8. und 22.8.1993, die er von ihnen im … erhalten hat, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichtes gestellt wird, jedoch mindestens 50.000 DM.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen materiellen und weiter gehenden immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus der fehlerhaften Behandlung vom 17. bis 22.8.1993 im … entstanden ist oder in Zukunft noch entstehen wird.

3. Die Beklagten sind als Gesamtschuldner verpflichtet, die von ihnen zu zahlenden Beträge mit 2,5 % Zinsen über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank mindestens, jedoch 4 % seit dem 15.12.1994 zu verzinsen.

Die Beklagten haben die Klageabweisung beantragt und im Wesentlichen vorgetragen:

Die Aufklärung des Klägers vor dem Eingriff am 17.8.1993 sei durch den Beklagten zu 2) selbst und die Stationsärztin (Beklagte zu 4)) anhand eines Merkblatts mit dem...

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