Entscheidungsstichwort (Thema)

Widerrufsbelehrung

 

Normenkette

BGB §§ 13-14, 355 Abs. 2; GenG § 17 Abs. 2, § 65 Abs. 3; ZPO §§ 256, 540 Abs. 1, § 543 Abs. 2, § 708 Nr. 10, §§ 711, 713

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 22.02.2018; Aktenzeichen 34 O 12069/17)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 22.02.2018, Az. 34 O 12069/17, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1 genannte Endurteil des Landgerichts München I sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die Parteien streiten um die Feststellung der Beendigung einer Mitgliedschaft des Insolvenzschuldners in der Beklagten.

Der Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Marburg/Lahn vom 30.03.2016, Az. 22 IK 79/16 (25) (Anl. K 1) zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des Insolvenzschuldners, Herrn Manfred K., bestellt.

Die Beklagte ist eine Wohnungsgenossenschaft, deren Zweck "die Förderung ihrer Mitglieder, vorrangig durch eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung" ist (§ 2 Abs. 1 der Satzung der Beklagten laut Anl. K 4).

§ 7 Abs. 2 der Satzung der Beklagten lautet wie folgt:

"Die Kündigung (i.e. der Mitgliedschaft) erfolgt gemäß § 38 (1) stets zum Schluss eines Geschäftsjahres. Die Kündigungserklärung bedarf der Schriftform und hat mit einer Frist von fünf Jahren vorher zu erfolgen."

Mit Erklärung des Insolvenzschuldners vom 31.08.2009 (Anl. K 2) und nach deren Annahme durch die Beklagte trat der Insolvenzschuldner der Beklagten bei. Der vom Insolvenzschuldner in 144 Monatsraten zu jeweils 50,00 EUR zu erbringende Einzahlungsbetrag sollte sich auf 7.200,00 EUR belaufen.

Bis zur Stellung des Insolvenzantrags zahlte der Insolvenzschuldner 2.879,80 EUR an die Beklagte.

Mit Schreiben vom 11.05.2016 kündigte der Kläger die Mitgliedschaft des Insolvenzschuldners in der Beklagten außerordentlich, nachdem die Beklagte am 14.04.2016 einen Betrag von 4.320,20 EUR zur Insolvenztabelle des Insolvenzschuldners angemeldet hatte.

Mit Faxschreiben vom 04.07.2017 erklärte der Kläger den Widerruf der Beitrittserklärung des Insolvenzschuldners (Anl. K 8).

Der Kläger trägt vor, dass dem Insolvenzschuldner nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ein weiteres Verbleiben in der Beklagten bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zum 31.12.2021 nicht zumutbar sei und deshalb ein Recht zur außerordentlichen Kündigung der Mitgliedschaft bestehe.

Im Übrigen habe der Kläger die Beitrittserklärung des Insolvenzschuldners widerrufen können, da diese am Arbeitsplatz des Insolvenzschuldners und damit in einer Haustürsituation abgegeben worden sei und die Widerrufsfrist infolge einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung nicht zu laufen begonnen habe.

Der Kläger beantragte,

festzustellen, dass die Mitgliedschaft des Insolvenzschuldners, Mitglieds-Nr. ...706, durch die von dem Kläger mit Schreiben vom 11.05.2016 erklärte Kündigung zum 31.12.2016 geendet hat;

hilfsweise,

festzustellen, dass durch den mit Schreiben vom 04.07.2017 durch den Kläger erklärten Widerruf, der Beklagten per Telefax am 05.07.2017 zugegangen, die Mitgliedschaft des Insolvenzschuldners, Mitglieds-Nr. ...706, mit Ablauf des 31.12.2017 endet.

Die Beklagte beantragte

Klageabweisung.

Mit Endurteil vom 22.02.2018, Az. 34 O 12069/17, wies das Landgericht München I die Klage ab, da die Klage mangels Feststellungsinteresses unzulässig sei. Der Kläger hätte die gegenüber der Feststellungsklage vorrangige Leistungsklage auf Auszahlung des Abfindungsguthabens erheben müssen.

Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Feststellungsziel unter gleichzeitiger hilfsweiser Erweiterung der Klage um einen Zahlungsantrag weiter.

Der Kläger beantragt nunmehr,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts München I vom 22.02.2018 zu Az. 34 O 12069/17 festzustellen, dass die Mitgliedschaft des Insolvenzschuldners, Mitglieds-Nr. ...706, durch die von dem Kläger mit Schreiben vom 11.05.2016 erklärte Kündigung zum 31.12.2016 geendet hat;

hilfsweise,

1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über sein Abfindungsguthaben aus der Beteiligung an der Beklagten, die unter der Mitgliedsnummer ...706 geführt wird, bezogen auf den 31.12.2016 zu erteilen und eine Abrechnung zu erstellen;

2. die Beklagte zu verurteilen, das sich aus Ziff. 1 des Klageantrages ergebende Abfindungsguthaben an ihn auszuzahlen;

3. festzustellen, dass er seit dem 31.12.2016 nicht verpflichtet ist, weitere Zahlung auf die bei der Beklagten unter Mitglieds-Nr. 28706 geführte Beteiligung zu leisten.

Die Beklagte beantragte die kostenpflichtige Zurückweisung der Berufung.

Das Gericht hat am 10.10.2018 mündlich verhandelt. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2018, die zwischen den Prozessbevo...

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