Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 17.09.1998; Aktenzeichen 6 O 6529/98)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 10.09.2002; Aktenzeichen XI ZR 151/99)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 17.09.1998 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von DM 17.000,– abwenden, sofern nicht die Beklagte in derselben Höhe Sicherheit leistet.

4. Der Wert der Beschwer übersteigt DM 60.000,–.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Darlehensvertrags sowie die Feststellung, daß der Beklagten aus diesem Vertrag keine Ansprüche mehr zustehen.

Der Kläger ist Eigentümer einer Wohnung in der E., vorgetragen im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts Fürth, Band …, Bl. …. Der Kaufpreis betrug DM 188.100,–.

Die Parteien schlossen am 25.07./01.08.1994 einen Darlehensvertrag über DM 185.000,–. Verwendungszweck war der Kauf der vorgenannten Eigentumswohnung. Die Zinshöhe betrug 7,45 %, die Tilgung 3 %. Die Tilgung des Darlehens wurde ausgesetzt, da der Kläger zu diesem Zweck eine Lebensversicherung über DM 93.947,– mit der Victoria Lebensversicherung abgeschlossen hatte. Zur Sicherung des Anspruchs aus dem Darlehensvertrag ließ sich die Beklagte die Ansprüche des Klägers aus dem Lebensversicherungsvertrag abtreten. Vereinbarungsgemäß wurde daneben im Wohnungsgrundbuch eine Grundschuld über DM 185.000,– für die Beklagte eingetragen.

In der Klageschrift vom 06.04.1998 erklärte der Kläger unter Bezug auf § 1 Haustürgeschäftewiderrufsgesetz den Widerruf zum Darlehensvertrag.

Der Kläger behauptet, er sei von dem für die Beklagte arbeitenden W. O. vor dem 25.07.1994 mindestens zweimal unaufgefordert in seiner Wohnung in Haar bei München aufgesucht und zum Kauf der Eigentumswohnung und zur Aufnahme eines Darlehens bei der Beklagten überredet worden. Der Kläger ist der Auffassung, daß unter diesen Umständen auf den Darlehensvertrag das Haustürgeschäftewiderrufsgesetz anwendbar sei. Eine Belehrung über das Widerrufsrecht sei nicht erfolgt. Dem Kläger stünde daher ein Anspruch auf Rückzahlung der bereits erbrachten Darlehensleistungen in Höhe von DM 42.474,40 zu. Daneben seien nach § 3 HausTWG die Mieteingänge für die Eigentumswohnung einerseits und die Aufwendungen des Klägers für diese Eigentumswohnung andererseits auszugleichen, daraus ergebe sich ein Ausgleichsanspruch des Klägers in Höhe von DM 36.824,36. Da sich die Beklagte einer noch offenen Darlehensforderung gegen den Kläger von DM 185.000,– berühme, habe der Kläger ein dringendes rechtliches Interesse daran, daß festgestellt werde, daß der Beklagten keinerlei Ansprüche aus dem Darlehensvertrag mehr zustehen.

Der Kläger hat beantragt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 79.298,76 nebst 4 % Zinsen hieraus seit Klagezustellung zu bezahlen.
  2. Es wird festgestellt, daß der Beklagten gegen den Kläger aus dem Darlehensvertrag vom 25.07./01.08.1994 irgendwelche Ansprüche nicht mehr zustehen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Die Beklagte bestreitet, daß W. O. in ihrem Auftrag den Kläger mindestens zweimal in seiner Wohnung aufgesucht und zum Abschluß des Darlehensvertrags überredet habe. Sie ist der Ansicht, der Widerruf sei unwirksam, da das Haustürgeschäftewiderrufsgesetz aufgrund von § 5 Abs. 2 HausTWG auf Verbraucherkreditverträge keine Anwendung finde. Nach dem Verbraucherkreditgesetz wiederum sei ein Widerruf bei dem gegebenen grundpfandrechtlich gesicherten Immobiliendarlehen nicht anwendbar.

Mit Endurteil vom 17.09.1998 hat das Landgericht München I die Klage abgewiesen. Zur Begründung führt es aus, daß dem Kläger ein Widerrufsrecht gemäß § 1 HausTWG nicht zustehe. Das hier zur Anwendung kommende Verbraucherkreditgesetz verdränge dessen Regelungen, das Verbraucherkreditgesetz finde indessen gleichfalls keine Anwendung.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Nach Auffassung des Klägers hätte das Erstgericht bei richtiger Anwendung zur Begründetheit des Widerrufs kommen müssen.

Der Kläger beantragt:

  1. Das Urteil des Landgerichts München I vom 17.09.1998 wird aufgehoben.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 79.298,76 nebst 4 % Zinsen hieraus seit Klagezustellung zu bezahlen.
  3. Es wird festgestellt, daß der Beklagten gegen den Kläger aus dem Darlehensvertrag vom 25.07./01.08.1994 irgendwelche Ansprüche nicht mehr zustehen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

In der Berufungsinstanz wiederholen beide Parteien im wesentlichen die bereits in der ersten Instanz vorgetragenen Gesichtspunkte. Der Kläger hält das HausTWG für anwendbar, nach Ansicht der Beklagten scheidet ein Widerruf nach dem HausTWG aus.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Schriftsätze der Parteien in beiden Instanzen, jeweils nebst Anlagen, sowie das Ersturteil Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, jedoch ...

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