Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellungsinteresse für die Frage des Fortbestandes eines Mietvertrages trotz erhobener Leistungsklage; außerordentliche Mietvertragskündigung wegen Nichtabrechnung von Nebenkosten; Inhaltskontrolle für eine Nebenkostenklausel im formularmäßigen Gewerberaummietvertrag
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Interesse im Sinne des ZPO § 256 Abs 1 an der Feststellung, daß Kündigungen ein langjähriges Mietverhältnis nicht beendet haben, besteht auch, wenn Leistungsklage erhoben und die Frage des Fortbestehens des Mietverhältnisses durch Zwischenfeststellungsklage erklärt werden kann.
2. Die Nichterstellung von Nebenkostenabrechnungen durch den Vermieter berechtigt regelmäßig nicht zur außerordentlichen Kündigung eines langjährigen Mietverhältnisses, jedenfalls dann nicht, wenn der Mieter sich auf die Unwirksamkeit der Nebenkostenabrede beruft und zur Zahlung von Nebenkosten nicht bereit ist.
3. In einem gewerblichen Mietvertrag ist die folgende Nebenkostenklausel "Es besteht zwischen den Parteien Einigkeit darüber, daß der Mieter alle anfallenden Nebenkosten - soweit gesetzlich zulässig - zu tragen hat und daß diese nach dem von der Eigentümergemeinschaft des Objekt A zu beschließenden Abrechnungsmodus zu ermitteln sein werden" auch unter dem Blickwinkel des AGBG § 9 unbedenklich und daher wirksam.
Normenkette
AGBG § 9; ZPO § 256 Abs. 1; BGB §§ 535, § 535 ff.
Verfahrensgang
LG München II (Aktenzeichen 13 O 6664/94) |
Fundstellen
Dokument-Index HI541756 |
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