Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung. Nachlasskonkurs

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Frage, ob die Bestimmung einer Bezugsberechtigten aus einer Lebensversicherung durch den Erblasser eine im Zuge des Nachlasskonkursverfahrens anfechtbare Vermögensentäußerung darstellt.

 

Normenkette

KO § 32 – alt; ZPO §§ 3, 91a

 

Verfahrensgang

LG Traunstein (Urteil vom 28.02.1991; Aktenzeichen 7 O 3757/90)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 28. Februar 1991 aufgehoben.

Der Klageantrag I (Zahlung von 6.000,– DM nebst Zinsen) wird abgewiesen.

II. Von den Kosten der ersten Instanz haben der Kläger 3/4, die Beklagte 1/4 zu tragen.

III. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Der Wert der Beschwer des Klägers im Berufungsverfahren wird auf 6.000,– DM festgesetzt.

 

Gründe

Die gemäß §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung der Beklagten ist sachlich begründet.

Der Kläger als Nachlaßkonkursverwalter des verstorbenen Ehemannes der Beklagten hat keinen Anspruch auf Zahlung der von der Lebensversicherungs-AG … an die Beklagte bezahlte Versicherungssumme in Höhe der Teilklage von 6.000,– DM, weil weder die Auszahlung der Lebensversicherungssumme an die von Anfang an als Bezugsberechtigte bestimmte Beklagte, noch ihre Bestimmung als Bezugsberechtigte gemäß § 32 KO anfechtbar sind.

Das klagestattgebende Urteil des Landgerichts Traunstein war daher aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen.

Eine nach § 32 KO anfechtbare Rechtshandlung des Gemeinschuldners ist jede Vermögensentäußerung, für die kein Gegenwert in das Vermögen des Gemeinschuldners fließt. Dies bedeutet, daß der Verfügende einen eigenen Vermögenswert zugunsten einer anderen Person unentgeltlich aufgibt, auf ihn verzichtet oder auch ggf. eine gebotene Prozeßhandlung unterläßt (Hilger, Konkursordnung, 15. Aufl., Anm. 2 zu § 32).

Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

Der verstorbene Ehemann der Beklagten bestimmte bei Versicherungsvertragsabschluß 1981 die Beklagte als Bezugsberechtigte für die im Falle seines Todes auszukehrende Versicherungssumme. Die Beklagte erwarb mithin bereits bei Vertragsabschluß einen eigenen, vom Erbgang unabhängigen Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme (RGZ 51, 403, 404/405; BGHZ 32, 44 ff., 47). Diese von vornherein zugunsten des bestimmten Dritten genommene Lebensversicherung unterliegt nicht der Anfechtung nach §§ 29 ff. KO, weil der Anspruch auf die Versicherungssumme von Anfang an zum Vermögen des bezugsberechtigten Dritten gehört (RGZ 51, 403, 404/405; Kuhn-Uhlenbruck, Konkursordnung, 10. Aufl., Rdnr. 17 zu § 32).

Der Anspruch der Beklagten war freilich auflösend bedingt durch das Widerrufsrecht des Verstorbenen. Ein Widerruf der Bezugsberechtigung der Beklagten hätte nur durch einseitige empfangsbedürftige Erklärung, die dem Versicherer zugehen muß, erfolgen können. Dies ist nicht behauptet worden. Die Bezugsberechtigung der Beklagten wurde daher mangels Widerrufs des Versicherungsnehmers mit dem Eintritt des Versicherungsfalles, hier dem Tod des Versicherungsnehmers, endgültig (§ 158 Abs. 2 BGB; RGZ 153, 220 ff., 227/228).

Anfechtbar wären mithin lediglich die vom verstorbenen Versicherungsnehmer in den letzten zwei Jahren gezahlten Prämien. Diese sind jedoch, auch nicht hilfsweise, nicht geltend gemacht worden.

Kosten: §§ 91, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Kostenentscheidung des Landgerichts zu dem gemäß § 91 a ZPO übereinstimmend für erledigt erklärten Auskunftsanspruch, dessen Wert zutreffend auf 2.000,– DM bestimmt wurde (§ 3 ZPO), ist rechtsfehlerfrei. Der Kläger hatte einen schon vorprozessual angemahnten Auskunftsanspruch, den die Beklagte erst im Laufe des Rechtsstreits erfüllte. Die insoweit entstandenen Kosten der ersten Instanz hat sie zu tragen.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 ZPO abgesehen, weil ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht gegeben ist. Die Entscheidung konnte im schriftlichen Verfahren ergehen, weil beide Parteien unter Verzicht auf die Einreichung weiterer Schriftsätze mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden waren (Bl. 70/72 d. A.).

Der Wert der Beschwer des Klägers im Berufungsverfahren wird gemäß § 546 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 3 ZPO festgesetzt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 939234

ZIP 1991, 1505

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