Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 17.07.2007; Aktenzeichen 3 O 19266/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 05.02.2009; Aktenzeichen III ZR 164/08)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des LG München I vom 17.7.2007 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung je Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Antragsgemäß wird der Beklagten zu 1) gestattet, die Sicherheitsleistung durch eine selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Bank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank beizubringen.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 5.534,78 EUR.

 

Gründe

I. Der Kläger macht Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten wegen einer Kapitalanlage in den Filmfonds C. Gesellschaft für internationale Filmproduktion mbH & Co. Zweite KG geltend.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im Endurteil des LG München I vom 17.7.2007 wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Mit diesem Urteil ist die Klage wegen fehlender Aktivlegitimation abgewiesen, weil die Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche vor Rechtshängigkeit erfolgt sei.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.

Er hält die Aktivlegitimation für gegeben, weil die Abtretung der Ansprüche an die Ehefrau am 15.12.2005 nach Rechtshängigkeit gewesen sei; er meint, für die Rechtshängigkeit sei auf den Vollzug der Abgabe an das Prozessgericht abzustellen.

Der Kläger beantragt,

I. die Beklagten 1) bis 3) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Ehefrau des Klägers 18.662,15 EUR zuzüglich Zinsen hieraus i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.4.2005 Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus der Kommanditbeteiligung des Klägers an der C. Gesellschaft für internationale Filmproduktion mbH & Co. Zweite KG zu bezahlen; hilfsweise für den Fall, dass der Senat die Auffassung vertritt, dass der Steuervorteil vom Schadensersatz in Abzug zu bringen ist, festzustellen, dass die Beklagten der Ehefrau des Klägers gesamtschuldnerisch auch denjenigen Schaden zu ersetzen haben, der dem Kläger dadurch entsteht, dass er die Schadensersatzleistung, die er mit vorliegendem Rechtsstreit geltend macht, im Jahr des tatsächlichen Zuflusses als Einnahme zu versteuern hat;

II. festzustellen, dass die Beklagten der Ehefrau des Klägers gesamtschuldnerisch den Steuerschaden zu ersetzen haben, der dem Kläger durch eine etwaige nachträgliche Aberkennung der Verlustzuweisungen entsteht;

III. festzustellen, dass die Beklagten die Ehefrau des Klägers gesamtschuldnerisch von einer etwaigen Zahlungsverpflichtung freizustellen haben, die dem Kläger dadurch entsteht, dass er von Gläubigern der C. Gesellschaft für internationale Filmproduktion mbH & Co. Zweite KG, der C. Gesellschaft für internationale Filmproduktion mbH & Co. Zweite KG selbst oder von Dritten aufgrund seiner Stellung als Kommanditist der C. Gesellschaft für internationale Filmproduktion mbH & Co. Zweite KG in Anspruch genommen wird; hilfsweise, den Rechtsstreit an das Gericht des 1. Rechtszuges zurückzuverweisen; weiter hilfsweise: die Revision zuzulassen.

Die Beklagten zu 1) bis 3) beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte zu 2) beantragt ferner, hilfsweise den Rechtsstreit an das LG zurückzuverweisen.

Im Ergebnis teilen die Beklagten die Ansicht des LG.

Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien mit Anlagen sowie das angefochtene Urteil Bezug genommen.

II. Die Berufung ist zulässig gem. § 511 ff. ZPO.

Sie ist unbegründet.

Der Senat folgt den Ausführungen des LG im angefochtenen Urteil und nimmt auf diese Bezug. Zusammenfassend und ergänzend ist auszuführen: Die Aktivlegitimation des Klägers setzt voraus, dass dessen Abtretung an die Ehefrau nach Rechtshängigkeit erfolgt ist (§ 265 ZPO). Wann Rechtshängigkeit nach vorangegangenem Mahnverfahren ohne alsbaldige Abgabe nach Erhebung des Widerspruchs eintritt, ist in Literatur und Rechtsprechung höchst umstritten. Vorlegend war die Streitsache nicht M. nach Erhebung des Widerspruchs abgegeben worden. § 696 Abs. 2 ZPO greift nicht ein; Rechtshängigkeit mit Zustellung des Mahnbescheids kommt nicht in Betracht. Der Senat hält die Rechtshängigkeit erst mit Zustellung der Anspruchsbegründung für gegeben, weil jedenfalls im Zusammenhang mit der Aktivlegitimation kein Grund ersichtlich ist, weshalb ein Kläger, der die Privilegierung gem. § 696 Abs. 3 ZPO nicht in Anspruch nimmt, indem er nach Einlegung des Widerspruchs (hier: 23.3.2005) das Verfahren zunächst nicht weiter betreibt (hier: Zahlungseingang und Abgabe: 26.9.2005) besser gestellt sein soll als ein Kläger, der von einem Mahnverfahren abgesehen ha. Deshalb ist die Rechtshängigkeit erst anzunehmen, wenn i.S.d. § 253 Abs. ...

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