Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 15.12.2004; Aktenzeichen 29 O 7423/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 24.10.2006; Aktenzeichen XI ZR 216/05)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des LG München I vom 15.12.2004 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Feststellung, dass die Beklagte aus einem Darlehensvertrag, der zur Finanzierung eines Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer GbR diente, keine Ansprüche herleiten kann.

Unter dem 29.3.1995 unterzeichnete die Klägerin im Durchschreibeverfahren einen sog. Zeichnungsschein, in dem sie eine Treuhänderin beauftragte, den Beitritt zu der Gesellschaft zu erklären. Gleichzeitig wurde der Abschluss eines Treuhandvertrags angeboten. Weiterhin hat sie dem Treuhänder ausdrücklich Vollmacht erteilt, die erforderlichen Zwischen- und Endfinanzierungsdarlehen aufzunehmen (zu den Einzelheiten vgl. Anlage B 1).

Am 10.4.1995 wurde ihr Angebot an die Treuhänderin zum Abschluss eines Treuhandvertrags nebst Vollmachten notariell beurkundet (Anlage K 1) und am 6.4.1995 von der Treuhänderin angenommen (Anlage K 5).

Unter dem 26.5./30.5.1995 wurde ein die Beteiligung finanzierender Darlehensvertrag unter Bezugnahme auf die notarielle Vollmacht über die Treuhänderin als Vertreterin mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten abgeschlossen (Anlage K 2). Das Darlehen ist ausdrücklich "gegen Beleihung des Bau- und Heimwerkermarktes" gewährt worden. Der Darlehensvertrag enthält keine Angabe eines Gesamtpreises. Unter "Darlehenskonditionen" ist eine Gesamtlaufzeit bis ca. 30.12.2009 und eine Konditionenfestschreibung bis 30.4.2004 geregelt.

Gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird im Übrigen auf die tatsächlichen Feststellungen im Endurteil des LG München I vom 15.12.2004 Bezug genommen.

Das LG München I hat die Klage abgewiesen. Im Zeichnungsschein läge eine Spezialvollmacht an die Treuhänderin, die nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoße. Der Darlehensvertrag sei deshalb wirksam zustande gekommen. Eine Unwirksamkeit nach dem HaustürWiG sei nicht gegeben, da die Klägerin über ihr Widerrufsrecht belehrt worden sei und der Widerruf verspätet erhoben wurde. Einwendungen aus dem Grundgeschäft seien nicht durchgreifend, denn eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung sei nicht schlüssig behauptet worden und im Übrigen läge ein verbundenes Rechtsgeschäft nicht vor, da der Kredit durch eine Grundschuld gesichert gewesen sei (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG).

Unter Vertiefung der bereits in erster Instanz vorgetragenen Rechtsansichten hält die Klägerin die Auffassung aufrecht, dass sie aus dem Darlehensvertrag nicht hafte.

Der streitgegenständliche Darlehensvertrag sei wegen der Bezugnahme auf die an die Treuhänderin erteilte und wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG unwirksame Vollmacht nicht wirksam abgeschlossen worden.

Eine Rechtsscheinvollmacht würde nicht bestehen.

Eine Vollmacht im Zeichnungsschein verstoße ebenfalls gegen das RBerG, da es sich nicht um eine auf ein einzelnes Rechtsgeschäft bezogene Spezialvollmacht handle. Daneben sei der Darlehensvertrag nichtig gem. § 6 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 4 Ziff. 1b VerbrKrG (keine Angabe des Gesamtbetrags). § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG sei entsprechend der Rechtsprechung des II. Senats des BGH vom 14.6.2004 (z.B. II ZR 407/02) nicht anwendbar, da das Grundpfandrecht hier vor Fondsbeitritt und Abschluss des Darlehensvertrags schon bestellt war und ein Vergleich zwischen Kredit- und Grundschuldbetrag zeige, dass ein innerer Zusammenhang zwischen Darlehen und Grundpfandrecht fehle.

Außerdem sei die Fondsgesellschaft nicht als Empfängerin des Darlehens anzusehen, da zwischen Darlehensvertrag und finanzierter Fondsbeteiligung ein verbundenes Geschäft i.S.d. § 9 VerbrKrG vorliege. Es könnten deshalb auch die Einwendungen aus dem Grundgeschäft geltend gemacht werden (§ 9 Abs. 3 S. 1 VerbrKrG). Die Klägerin sei der GbR wegen der nichtigen notariellen Vollmacht nicht wirksam beigetreten. Wegen Verstoßes gegen das RBerG sei auch der Gesellschaftsvertrag nichtig. Die Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrags ergebe sich des Weiteren aus der Anfechtung der Klägerin wegen arglistiger Täuschung (§ 142 BGB). Grund sei das vorsätzlich falsche Berechnungsbeispiel Anlage K 9.

Die Klägerin beantragte daher in der Berufung, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils

1. festzustellen, dass der Beklagten gegen die Klägerin kein Anspruch auf Rückzahlung der Valuta des Darlehens gemäß Darlehensvertrag vom 26.5./30.5.1995 zusteht,

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 9.891,12 EUR nebst Zinsen (vgl. Aufstellung Bl. 90 d.A.) zu zahlen,

3. die Beklagte zu verurteilen, di...

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