Entscheidungsstichwort (Thema)

Allianz

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Klausel in den Versicherungsbedingungen für eine Transportversicherung, wonach abweichend von der allgemeinen Entschädigungsgrenze das Versandmaximum des jeweiligen Transportdienstes als Entschädigungsgrenze anzusehen sei, ist unwirksam nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB.

 

Normenkette

BGB § 307 Abs. 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 16.09.2016; Aktenzeichen 14 HK O 14091/15)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG München I vom 16.9.2016 (Az.: 14 HK O 14091/15) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass (unter Abweisung des weiter gehenden Zinsanspruchs) der zuerkannte Hauptsachebetrag von 9.030,- EUR erst ab dem 10.1.2015 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das angegriffene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die Klägerin nimmt die beklagte Versicherungsgesellschaft auf Versicherungsleistungen in Anspruch.

Zwischen der Klägerin (die bei Vertragsschluss noch als H. GmbH firmierte) und der Beklagen bestand eine so genannte "Inhaltsversicherung" gemäß Versicherungsschein vom 12.4.2011 (Anlage K 1), die unter anderem eine Transportversicherung umfasste. Der diesbezügliche Versicherungsumfang ist auf S. 21 des Versicherungsscheins wie folgt umschrieben.

Versicherte Sachen (Positionen): Alle auf Gefahr des Versicherungsnehmers transportierte Güter bzw. Sachen ...

Im Versicherungsschein und in § 9 Abs. 5 der einschlägigen Versicherungsbedingungen (Bedingungen für die Firmen-Inhaltsversicherung - BFINH; Anlage B 1) findet sich folgende Regelung zu den Entschädigungsgrenzen.

Die Enschädigung für versicherte Sachen ist begrenzt für Schäden ... an Sendungen, die ... mit Einlieferungsschein und/oder Übernahmequittung durch den Empfänger eingeliefert wurden, auf 15.000,- EUR. Diese Entschädigungsgrenzen gelten, solange die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des jeweiligen Kurier-, Express- oder Post-Dienstes kein niedrigeres Versandmaximum für die tatsächlich gewählte Versandart vorsehen. In diesem Fall gilt der in den AGB genannte Höchstwert als Entschädigungsgrenze.

Ferner war ein Selbstbehalt von 250,- EUR vereinbart.

Im April 2011 verkaufte die Klägerin an die E. GmbH [im folgenden: E.] 20 Mobiltelefone zum Kaufpreis von 14.018,20 EUR brutto. Nach dem Vortrag der Klägerin wurden diese über die DHL Express Germany GmbH [im folgenden: DHL] versandt. Am 16.6.2011 teilte die DHL der Klägerin den Verlust der ihr übergebenen Sendung mit und bezahlte in der Folgezeit ihre Haftungshöchstsumme von 2.500,- EUR.

Am 29.12.2014 beantragte die Klägerin (unter ihrer nunmehrigen Firma) gegen die Beklagte den Erlass eines Mahnbescheides über 14.018,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 3.6.2011. Der am 6.1.2015 antragsgemäß erlassene Mahnbescheid wurde der Beklagten am 9.1.2015 zugestellt. Nach Widerspruch der Beklagten und Abgabe in das streitige Verfahren hat die Klägerin in ihrer Anspruchsbegründung die Klage in Höhe von 2.500,- EUR nebst anteiligen Zinsen (Zahlungen der DHL) zurückgenommen.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 11.518,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 3.6.2011 zu bezahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat gegen ihre Inanspruchnahme eingewandt, dass Transporte von Unternehmer zu Unternehmer (""B2B-Transporte") nicht vom Versicherungsschutz in der streitgegenständlichen Versicherung umfasst seien. Ferner hat sie Inhalt und Wert der von der Klägerin der DHL übergebenen Sendung bestritten. Auch beruft sie sich darauf, dass sie nur im Rahmen der Haftungshöchstgrenzen der DHL hafte und der Kläger insoweit schon durch die DHL entschädigt worden sei. Schließlich hat die Beklagte Verjährung eingewandt.

Das LG hat der Klage in Höhe von 9.030,- EUR nebst anteiligen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Von der Klageforderung seien die Umsatzsteuer und der vereinbarte Selbstbehalt in Abzug zu bringen. Der Zinssatz ergebe sich aus der Tatsache, dass der Klaganspruch keine Entgeltforderung betreffe. - Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils wird Bezug genommen.

Die Klägerin nimmt die Teilabweisung der Klage hin. Mit ihrer zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Einwendungen wiederholt und vertieft, verfolgt die Beklagte ihr Klagabweisungsbegehren weiter.

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 15.3.2017 durch Einvernahme des Zeugen S. im Termin vom 7.6.2017.

B. Die Berufung ist nur hinsichtlich eines Teils der zuerkannten Zinsen begründet Im Übrigen war sie als unbegründet zurückzuweisen. Die Klageforderung ergibt sich...

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