Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerberaummietverhältnis: Aktivlegitimation einer GmbH aus Rechtsgeschäften in der Gründungsphase; Kündigung aus wichtigem Grund; Vermögensverfall des Mieters als Kündigungsgrund

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Aktivlegitimation einer GmbH aus Rechtsgeschäften, die in der Gründungsphase in ihrem Namen abgeschlossen wurde.

2. Voraussetzung der Kündigung eines Mietverhältnisses aus wichtigem Grund (BGB § 626 in entsprechender Anwendung) ist, daß aufgrund verschuldeter oder unverschuldeter Umstände die Fortsetzung des Mietverhältnisses objektiv unzumutbar geworden ist. Hierbei entscheidet die Sicht eines vernünftigen Durchschnittsbetrachters, der die Besonderheiten des Mietverhältnisses kennt. Bei der Beurteilung können nur Umstände berücksichtigt werden, die in der Person des Kündigungsgegners liegen oder zumindest aus seinem Risikobereich stammen.

3. Vermögensverfall des Mieters ist für sich gesehen noch kein Kündigungsgrund. Zur Kündigung reicht daher nicht, daß der Mieter die eidesstattliche Versicherung nach ZPO§ 807 abgegeben hat.

 

Orientierungssatz

Befindet sich eine juristische Person noch im Gründungsstadium, so ist entscheidend, ob die Gründer den Mietvertrag im Namen der künftigen Rechtspersönlichkeit, hier der GmbH, oder im eigenen Namen abschließen.

 

Normenkette

BGB §§ 535, 554a, 626; ZPO § 807; GmbHG § 11

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 4 O 11505/89)

 

Nachgehend

BGH (Entscheidung vom 04.06.1997; Aktenzeichen XII ZR 205/96)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI541761

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