Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 04.05.1999; Aktenzeichen 9 HKO 3809/99)

 

Tenor

  • Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 4.5.1999 (Aktenzeichen 9 HKO 3809/99) aufgehoben.
  • Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlang festzusetzenden Ordnungsgelds bis zu DM 500.000,--, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten – im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren – die Ordnungshaft zu vollziehen an den vertretungsberechtigten Personen –, zu unterlassen,

    im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwacken sowohl im sichtbaren als auch im nicht- sichtbaren Teil ihrer Internet-Homepage mit der internetadresse “http:\\www.….de” die Bezeichnung “…” anzuführen.

  • Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  • Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen sich abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 300.000,--, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

  • Der Wert der Beschwer der Beklagten übersteigt DM 60.000,--.
 

Tatbestand

Die Klägerin ist ein großes, bekanntes, deutsches Versandhandelshaus. Sie vertreibt u. a. elektrische Haushaltsgeräte unter der Bezeichnung “…”.

Die Geräte der Marke “…” werden ausschließlich von der Klägerin oder ihren Konzerntöchtern über den Versandhandel vertrieben. Mit Ausnahme einzelner Sonderposten können diese Geräte nicht über den stationären Einzelhandel erstanden werden.

Die Klägerin ist Inhaberin der deutschen Marke “…” in bestimmter graphischer Ausprägung (Anl. K 3 d. A.).

Die Marke, die am 10.3.1960 eingetragen worden ist, beansprucht u. a. Schutz für “Radioempfangsgeräte, Radioschränke, Fernsehempfangsgeräte, Magnettongeräte, Plattenspieler, Lautsprecher, Kühlschränke, Zimmerventilatoren, elektrisch beheizte Zimmeröfen, elektrische Haushaltsherde, elektrische Waschmaschinen und Trockenschleudern, Bügeleisen, elektrisch angetriebene Küchen-Mischgeräte, Kaffeemühlen, Staubsauger, elektrisch beheizte Brotröster, elektrisch beheizte Tauchsieder, elektrisch oder durch Gas beheizte Kochplatten, elektrische Steh- und Tischlampen, elektrische Rasierapparate ”.

Die Beklagte ist eine 100 %-ige Tochter der … GmbH, die wiederum zu 100 % eine Tochtergesellschaft der … ist. Aus versicherungsaufsichtsrechtlichen Gründen wegen gewisser Nicht-Versicherungsgeschäfte wird die Beklagte in dem … Unternehmensverbund als selbständige GmbH geführt und besorgt Management-Dienstleistungen für Gesellschaften der Unternehmensgruppe ….

Die … Technische Versicherung AG bietet ihren Kunden nicht Geräte an, sondern ausschließlich Reparaturversicherungsverträge. Sie versichert auch die von der Klägerin vertriebenen … Geräte.

Auch die Klägerin bietet Leistungen für die von ihr vertriebenen Geräte an, die sich wirtschaftlich mit der Tätigkeit der Beklagten überschneiden. So bietet die Klägerin eine Zusatzvereinbarung für ihre Kunden an, mit welcher die gesetzlichen Gewährleistungsfristen auf bis zu 4 Jahre erstreckt werden können.

Sie bietet eine “Langzeitgarantie” an, unter: “Bei allen technischen Artikeln mit diesem Zeichen “LG” können Sie die Garantie gegen Aufschlag um 1 bis 3 Jahre verlängern”.

Diese Langzeitgarantie erstreckt sich insbesondere auch auf die streitgegenständlichen Produkte.

Die Klägerin vertreibt unter der Marke “…” ihre Ware ausschließlich über konzerneigene Unternehmen. Vertragspartner der Klägerin ist für Wartung und Reparatur der auf diese Weise vertriebenen Geräte gegenwärtig ausschließlich die Fa. … GmbH & Co.

Es gibt daher neben dieser Firma keine Händler, die in Zusammenarbeit mit der Klägerin zum Verkauf oder zur Reparatur der “…” -Geräte von dieser autorisiert wären.

Die Beklagte erbringt Dienstleistungen für ihre Fachhandelspartner und stellt insoweit preiswert eine Plattform zur Verfügung, damit die Fachhandelspartner an dem innovativen Medium teilhaben können.

Das Interesse der Beklagten, die grundsätzlich keine Direktgeschäfte mit Kunden tätigt, besteht darin, die Partner im Wettbewerb mit den Vertriebsformen Media Markt, ProMarkt etc. zu stärken und Dienstleistungsprodukte zur Kundenbindung anzubieten.

Die einzelnen Fachhandelspartner der Beklagten reparieren im Regelfall auch alle Geräte, die ihnen Kunden im defekten Zustand in die Geschäfte bringen. So werden z. B. die No-Name-Geräte der Discounter wie z. B. Aldi, sowie Hausmarken der Warenhäuser/Versender repariert. Die Fachhändler verwenden daher diese Markennamen in ihrer Werbung.

Das Internetkonzept der Beklagten ist in zwei Teile aufgeteilt:

  • die Web-Adresse www.… de und
  • die www.… de.

Die Webseite www.… de ist als Dienstleistungsseite für die Fachhändler der Unterhaltungs- und Haushaltselektronik konzipiert. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte mit der Fa. world-web intermarketing und webpublishing einen Vertrag vom 13.11.1998 geschlossen, wonach die Domain “fachhaendler.de” für die Beklagte bei der Vergabestelle DENIC registriert ist.

Mit diesem Vertrag ...

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