Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 13.08.1998; Aktenzeichen 3 O 20429/96)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 10.07.2002; Aktenzeichen XII ZR 314/00)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 13.08.1998 aufgehoben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 165.200,00 nebst 4 % Zinsen aus DM 126.000,00 seit 15.11.1996 und 4 % Zinsen aus DM 39.200,00 seit 12.02.1997 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Auf die Widerklage der Beklagten wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte DM 4.784,00 zuzüglich 4 % Zinsen hieraus seit 21.01.1997 zu zahlen.

Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

IV. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

V. Die Kosten beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.

VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung seitens des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 205.000,00 abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 4.500,00 abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

VII. Der Beklagten wird gestattet, die in Ziffer VI. angeordnete Sicherheitsleistung durch eine unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische schriftliche Bürgschaft der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank AG oder der Volksbank Ismaning e.G. zu erbringen.

VIII. Der Wert der Beschwer übersteigt für beide Parteien DM 60.000,00.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückzahlung von Mietzins für Gaststättenräume und von Kaufpreis für Bier. Die Beklagte verfolgt widerklagend Ansprüche auf Zahlung von Mietzins und pauschaliertem Schadensersatz wegen Minder- bzw. Nichtabnahme von Bier.

Mit schriftlichem Mietvertrag vom 25.06.1979 mietete die Beklagte von der Grundstückseigentümerin M. K. eine im Erdgeschoß des Anwesens … in München gelegene Gaststätte, bestehend aus einem Gastraum, einer Küche und zwei Toiletten sowie einem Kellerabteil, einer Garage und einem Pkw-Abstellplatz an. Die Beklagte ließ den Gastraum mit 24 Einzelbänken, 6 Tischen und 15 Barhockern ausstatten und eine Theke mit Kühlzelle, Kälteaggregat, Bierleitungsanlage und Einschubgefäß installieren, die Kosten hierfür beliefen sich auf insgesamt ca. DM 41.000,00. Von 1979 bis 1986 vermietete die Beklagte das genannte Mietobjekt an Herrn D. H. weiter, sodann mit schriftlichem Mietvertrag vom 18.04.1986 an die M 1 Gastronomie GmbH und an einen ihrer Geschäftsführer, Herrn J. D.; im schriftlichen Mietvertrag (§ 3) ist ein Nettomietzins in Höhe von DM 3.680,00 für die Gaststättenräume, DM 50,00 für die Garage und DM 20,00 für den Stellplatz vereinbart. Wegen der weiteren Einzelheiten des Mietvertrages wird auf die Anlage B 8 zum Schriftsatz vom 17.02.1997 (Blatt 51/66 d.A.) verwiesen.

Am 17.07.1989 schlossen die Parteien einen schriftlichen Mietvertrag über das Mietobjekt, die dort als weitere Mieterin aufgeführte M. Gastronomiebetriebs GmbH wurde nicht gegründet. Nach Ziffer 3 des Vertrages betrug der monatliche Nettomietzins für die Gaststättenräume DM 5.100,00, für die Garage DM 50,00 und für den Stellplatz DM 20,00. Der Mietzins war durch eine Indexklausel (Ziffer 4) wertgesichert. Unter Ziffer 5 des Mietvertrages verpflichtete sich der Kläger „als weitere Gegenleistung”, den erforderlichen Bedarf an Bier (Jever-Pilsener) ausschließlich und ununterbrochen von der Beklagten zu beziehen, wobei er sich bemühen sollte, einen monatlichen Umsatz von mindestens 18 hl zu erreichen. Falls der monatliche Bierverbrauch unter 10 hl fallen sollte, war er danach verpflichtet, einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von DM 60,00 für jeden nicht bezogenen Hektoliter zu zahlen. Nach Ziffer 6 des Mietvertrages war der Kläger verpflichtet, die von der Beklagten festgesetzten, verkehrsüblichen Preise für Bier und Getränke zu bezahlen, in Ziffer 7 war vereinbart, daß für jeden Hektoliter Jever-Pilsener, den der Kläger nach Maßgabe der Ziffer 5 abnahm und bezahlte, sich der Mietzins netto um DM 60,00 pro Hektoliter ermäßigte und diese Ermäßigung bis zu einer Abnahme von 18 hl im Monat gelten sollte. Wegen des weiteren Vertragsinhalts wird auf die Anlage K 1 zur Klage vom 29.10.1996 (Blatt 1/9 d.A.) Bezug genommen.

Ab 01.01.1993 erhöhte sich der monatliche Mietzins für die Gaststättenräume auf DM 5.200,00 netto.

Zur Jahresmitte 1994 versuchte der Kläger, unmittelbar mit der Hauseigentümerin einen Mietvertrag abzuschließen und bot ihr als monatlichen Mietzins einen Betrag von DM 4.300,00 netto an; zum Vertragsabschluß kam es nicht.

Der Kläger erprobte in der angemieteten Gaststätte verschiedene gastronomische Konzepte, seit Ende 1995 betrieb er sie als „Kaffee B.” ähnlich einer Bierkneipe.

Mit Anwaltsschreiben vom 22.12.1995 ließ der Kläger das Mietverhältnis mit der Beklagten zum 30.06.1996 ...

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