Entscheidungsstichwort (Thema)

Verspätete Zurückweisung einer Kündigung mangels Vollmacht aufgrund Urlaubs und Krankheit; treuwidrige Vereitelung des Zugangs einer Kündigungserklärung und deren Unwirksamkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Schuldhaftes Zögern bei Zurückweisung einer Kündigungserklärung mangels Vorlage einer Vollmacht (BGB § 174 S 1) setzt neben der objektiven Komponente, subjektiv ein schuldhaftes, also vorwerfbares Handeln voraus (hier: Beurteilung einer Verzögerung der Zurückweisung durch Urlaub und Krankheit).

2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen in Anwendung von BGB § 242 eine Zurückweisung der Kündigungserklärung mangels Vorlage einer Vollmacht ausgeschlossen ist, wenn die Erklärung von Personen stammt, deren Handeln der Zurückweisende schon früher hingenommen hat.

3. Zur Frage, wann von einer treuwidrigen Vereitelung des Zugangs einer Kündigungserklärung ausgegangen werden kann, wenn diese angekündigt war.

4. Der Zugang einer Kündigung bei der Empfangsvertreterin eines von zwei Mitgliedern einer Miteigentümergemeinschaft genügt zu ihrer Wirksamkeit nicht.

 

Orientierungssatz

1. Hatte der Mieter in der Vergangenheit mit Handlungsbevollmächtigten des Vermieters Nachträge zum Mietvertrag vereinbart, so ist er nach BGB § 242 nicht gehindert, eine Kündigungserklärung zurückzuweisen, die von anderen Vertretern des Vermieters unterzeichnet ist, deren Vollmacht nicht nachgewiesen ist.

2. Hatte der Vermieter die Kündigung des Mietverhältnisses angekündigt, so muß der Mieter nicht rechnen, daß ihm ein Jahr später während der allgemeinen Urlaubszeit eine mangelhafte, weil in zurückweisbarer Weise erklärte Kündigung zugeht.

 

Normenkette

BGB §§ 174, 242

 

Fundstellen

Dokument-Index HI537840

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