Leitsatz (amtlich)

1. Weder der bloße Eintritt in ein Kirchenasyl noch die bloße Untätigkeit der Ausländerbehörde führen zum Wegfall einer Strafbarkeit wegen unerlaubten Aufenthalts gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 2c AufenthG.

2. Kirchenasyl ist kein in der geltenden Rechtsordnung anerkanntes Rechtsinstitut. Der Eintritt in ein Kirchenasyl begründet deshalb keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung.

3. Unterlässt die Ausländerbehörde die Vollziehung der Abschiebung, weil sie Kirchenasyl grundsätzlich als christlich-humanitäre Tradition toleriert, so liegt darin weder eine Ermessensduldung noch eine stillschweigende bzw. faktische Duldung und führt dies auch nicht zu einem Wegfall der Strafbarkeit.

4. Tritt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) aufgrund einer mit Vertretern der katholischen und evangelischen Kirche am 24. Februar 2015 getroffenen Vereinbarung in eine erneute Einzelfallprüfung ein, so liegt darin ein rechtliches Abschiebungshindernis, das einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG begründet, solange die Einzelfallprüfung anhält.

 

Normenkette

AufenthG § 95 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c

 

Verfahrensgang

AG Freising (Entscheidung vom 27.10.2017; Aktenzeichen 6 Ds 506 Js 37436/16)

 

Tenor

  • I.

    Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Freising vom 27. Oktober 2017 wird als unbegründet verworfen.

  • II.

    Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

 

Gründe

I.

1. Die Staatsanwaltschaft Landshut hat den Angeklagten mit Anklageschrift vom 6. Juli 2017, Aktenzeichen 506 Js 37436/16, unverändert zugelassen durch Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Freising vom 13. Oktober 2017, beschuldigt, sich wegen unerlaubten Aufenthalts im Zeitraum vom 17. Februar 2016 bis zum 21. Oktober 2016 gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 2, 4 AufenthG strafbar gemacht zu haben.

Das Amtsgericht Freising hat den Angeklagten mit Urteil vom 27. Oktober 2017 aus rechtlichen Gründen freigesprochen.

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Landshut Rechtsmittel eingelegt und dieses mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2017 als Revision bezeichnet.

2. Dem Freispruch des Amtsgerichts Freising lagen folgende Tatsachenfeststellungen zu Grunde:

a) Als nigerianischer Staatsangehöriger unterliegt der Angeklagte den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes.

b) Mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 28. Januar 2016 wurde der Asylantrag des am 6. November 2014 aus Italien nach Deutschland eingereisten Angeklagten vom 18. August 2015 als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Italien angeordnet. Dieser Bescheid war ab dem 17. Februar 2016 vollziehbar, nachdem das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom gleichen Tag (M 9 S 16.50102) den vom Angeklagten gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen den Bescheid eingereichten Klage abgelehnt hat. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 17. Februar 2016 wurde am 1. März 2016 zugestellt, sodass die Überstellungsfrist gemäß Dublin-III-VO spätestens am 3. September 2016 abgelaufen ist.

c) Der Angeklagte wusste, dass er seit dem 17. Februar 2016 vollziehbar ausreisepflichtig war, und befürchtete in der Folgezeit die Überstellung nach Italien. Er begab sich deshalb am 15. Juli 2016 in die Pfarrei St. X. in Freising und blieb dort im "Kirchenasyl" bis zum 21. Oktober 2016. Am gleichen Tag stellte er einen Antrag auf Durchführung des Asylverfahrens im nationalen Verfahren, woraufhin ihm am 21.Oktober 2016 eine Duldung bis zum 22. November 2016 erteilt wurde.

d) Pfarrer X. zeigte noch am 15. Juli 2016, also sofort nach Ankunft des Angeklagten in der Pfarrei St. X dessen Eintritt in das Kirchenasyl bei der Ausländerbehörde beim Landratsamt Freising und beim BAMF an. Damit hielt er sich an die Verfahrensabläufe, wie sie das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit der evangelischen und katholischen Kirche am 24. Februar 2015 vereinbart hat und die seit diesem Datum durchgängig beachtet worden sind.

Auf der Grundlage dieser Vereinbarung vom 24. Februar 2015 haben sich das BAMF und die beiden Kirchen darauf verständigt, dass jeder Fall von Kirchenasyl registriert und an die zuständige Ausländerbehörde und die Bundespolizei gemeldet, von Kirchenvertretern gesichtet und mit einem Votum und Vorschlag zum weiteren Vorgehen (Ausübung des Selbsteintritts oder Feststellung des Ablaufs der Überstellungsfrist in Dublin-Fällen, Möglichkeit einer positiven Entscheidung) versehen an das zuständige Fachreferat beim BAMF abgegeben wird. Wenn dieses dem Votum zustimmt erfolgt anschließend eine entsprechende Benachrichtigung der Kirchen-Ansprechpartner. Mit Schreiben vom 04. August 2016 wurde die Pfarrei St. X vom BAMF bzgl. des vereinbarten Verfahrens informiert.

e) Die Ausländerbehörde beim Landratsamt in Freising verzichtete auf Geheiß der Regierung von Oberbayern und des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) aufgrund seines Aufenthalts im K...

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