Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 14.12.2004; Aktenzeichen 11 O 21035/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 22.11.2007; Aktenzeichen VII ZR 130/06)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des LG München I vom 14.12.2004 abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte gegen den Kläger auch über den Streitgegenstand der Widerklage hinaus keinen Anspruch auf Rückzahlung von Architektenhonorar hat, dass sie aufgrund des zwischen den Parteien am 17.3.1999 abgeschlossenen Architektenvertrages an ihn gezahlt hat.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert wird auf 554.364,54 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. 1. Der Kläger hat mit der Beklagten am 17.3.1999 den als Anlage K 1 vorgelegten Architektenvertrag abgeschlossen. Dessen Gegenstand waren die in § 1 genannten Architektenleistungen für das zu errichtende Büro- und Verwaltungsgebäude mit Tiefgaragen und Außenanlagen in D. bei München. Der Vertrag sieht für den Kläger ein Pauschalhonorar gem. § 16 Abs. 3 HOAI i.H.v. insgesamt 8 Mio. DM netto vor (s. § 5 des Vertrages, 4.875.000 DM zuzüglich 3.125.000 DM). Der Kläger hat einen Teil seiner Leistungen - dessen Umfang im Einzelnen streitig ist - erbracht.

Im Zuge der Durchführung des Bauvorhabens kamen die Parteien überein, dass die weiteren Leistungen nicht mehr vom Architekten- und Ingenieurbüro des Klägers sondern von der L.R. GmbH erbracht werden sollten. Auf die Vereinbarung vom 5.8.2002 wird Bezug genommen (Anl. B 3). Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger bereits Honorarzahlungen i.H.v. mind. 7.773.424 DM netto erhalten.

Ein wichtiges Anliegen der Parteien war es, "Doppelzahlungen" der Beklagten zu vermeiden: Hierzu wird insb. verwiesen auf die Vorbemerkung zur Vereinbarung vom 5.8.2002 (Anlage B 3, unter I.). Ziff. II. 2. bestimmt sodann weiter:

"Soweit die der R. GmbH übertragenen Leistungen Architekten- und Ingenieurleistungen darstellen, die das Architekturbüro R. aufgrund des Vertrages vom 17.3.1999 zu erbringen hat, besteht Einigkeit, dass nur die R. GmbH die Vergütung erhält und eventuelle Honorarzahlungen für das Architekturbüro R. für identische Leistungen, die Herr R. aufgrund des Architektenvertrages vom 17.3.1999 schuldet, von Herrn R. an die EF II zurückzuvergüten sind."

Eine im Text direkt anschließende Regelung, wonach das vom Kläger bzw. dessen Büro hiernach zurückzuerstattende Honorar auf 1.500.000 DM netto begrenzt wurde, ist einvernehmlich gestrichen.

Die R. GmbH erbrachte sodann die weiteren Planungsleistungen aufgrund des als Anlage B 4 vorliegenden Vertrages mit der Beklagten vom 19.7.2002. Auch aus dieser Vereinbarung ergibt sich, dass die Beklagte keine "Doppelzahlungen" leisten sollte (Anlage B 4, unter I.).

Die Bauarbeiten selbst führte die Z. AG aus (Generalunternehmervertrag vom 2.12.1999/11.2.2000, Anlage B 1).

Zum Hintergrund des Verfahrens sei ergänzt, dass der Kläger seine ursprüngliche Beteiligung an der Beklagten am 16.5.2003 veräußert hat (s. Anl. K 6), wobei gem. § 5 des notariellen Vertrages eine "Kaufpreiskorrektur" erfolgt, die vom Bestehen und der Höhe der Rückzahlungsansprüche der Beklagten gegen den Kläger abhängt (vgl. auch § 4 dieses Vertrages).

2. Der Kläger hat zunächst beantragt, festzustellen, die Beklagte habe keinen Anspruch auf Rückzahlung von Architektenhonoraren, die sie an ihn aufgrund des Vertrages vom 17.3.1999 bereits bezahlt habe. Mit Schriftsatz vom 26.1.2004 hat die Beklagte, gestützt auf die Vereinbarung vom 5.8.2002 (Anlage B 3, II. 2.), im Wege der Widerklage die Rückerstattung von Honorarzahlungen an den Kläger geltend gemacht (Blatt 22 d.A.). Dieser hat daraufhin den negativen Feststellungsantrag in Höhe des Widerklagebetrages für erledigt erklärt und beantragt, die Widerklageabzuweisen sowie festzustellen, dass der Beklagten über den Widerklagebetrag hinaus kein Anspruch auf Rückzahlung von Architektenhonoraren zustehe (vgl. Blatt 45 oben, 85 unten). Mit dem angegriffenen Urteil hat das LG München I die Festsstellungsanträge des Klägers abgewiesen und diesen auf die Widerklage hin verurteilt, an die Beklagte 504.364,54 EUR nebst Zinsen zu bezahlen (i.H.v. 1.259,57 EUR hat es die Widerklage abgewiesen, s. Tenor II. und dazu S. 15 des Urteils, unter 2 b.).

Den nahezu vollständigen Erfolg der Widerklage stützt das LG insb. darauf, der Kläger habe keine substantiierten Einwendungen gegen das Vorbringen der Beklagten erhoben, obwohl ihn diesbezüglich eine prozessuale Obliegenheit getroffen habe (s. hierzu S. 11 oben des Urteiles): Nach dem der Kläger an der R. GmbH (Vertragsübernehmerin) beteiligt gewesen sei und diese die Rechnungen an die Beklagte gestellt habe, sei ein bloßes...

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