Leitsatz (amtlich)

1. Eine Vormerkung ist nur geeignet, einen schuldrechtlichen Anspruch auf dingliche Rechtsänderung zu sichern, nicht aber, ihn zu begründen. Das Grundbuchamt darf deswegen eine Vormerkung auf Bestellung einer Reallast, die den jeweiligen Eigentümer verpflichtet, nicht eintragen.

2. Eintragungsfähig ist jedoch eine Vormerkung, die lediglich den Anspruch gegen den derzeitigen Eigentümer sichert, auch wenn diese im Ergebnis wegen §§ 888 Abs. 1, 883 Abs. 2 BGB den jeweiligen Eigentümer bindet.

 

Normenkette

BGB § 883

 

Verfahrensgang

LG Deggendorf (Beschluss vom 01.12.2006; Aktenzeichen 1 T 135/06)

AG Deggendorf (Aktenzeichen Grundbuch von Schachen Blatt 8284)

 

Tenor

I. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten hin werden der Beschluss des LG Deggendorf vom 1.12.2006 und des AG Deggendorf vom 25.10.2006 aufgehoben.

II. Das AG Deggendorf - Grundbuchamt - wird angewiesen, den Eintragungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu verbescheiden.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1 bestellten zur Urkunde ihres verfahrensbevollmächtigten Notars dem Beteiligten zu 2 eine Grunddienstbarkeit an ihrem Grundbesitz. Dieser bestellte im Gegenzug zugunsten der jeweiligen Eigentümer des gegenwärtig im Eigentum der Beteiligten zu 1 stehenden Grundstücks eine Reallast. Hierzu gab er folgende Bewilligung ab:

"Zur dinglichen Sicherung der vorstehend vereinbarten Rechte bestellt hiermit Herr H. zugunsten des jeweiligen Eigentümers des herrschenden Grundstücks Fl. St. Nr. 135/2 der Gemarkung S. je eine Reallast bezüglich der beiden alljährlich zu zahlenden Beträge von 100 EUR und 300 EUR an den Grundstücken Fl. St. 136/2 und 136/3 der Gemarkung S.

Die Eintragung dieser Reallasten im Range nach den an diesen Grundstücken eingetragenen Belastungen, notfalls an der nächstoffenen Rangstelle, wird bewilligt und beantragt.

Sollten die Reallasten dadurch erlöschen, dass sie im Falle einer Zwangsversteigerung der belasteten Grundstücke nicht in das geringste Gebot aufgenommen werden, ist der Eigentümer der belasteten Grundstücke verpflichtet, zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks Fl. St. 135/2 je eine Reallast gleichen Inhalts an der selben Rangstelle neu zu bestellen. Die Verpflichtung besteht auch bei wiederholtem Erlöschen. Die Beteiligten bewilligen und beantragen, für den damit begründeten Anspruch des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks Fl. St. 135/2 auf (u..U. mehrmalige) Bestellung je einer Reallast vor den vorstehend bestellten Reallasten Vormerkungen einzutragen."

Das AG erließ eine Zwischenverfügung, die es darauf stützte, dass die Vormerkung mit Wirkung "gegen den jeweiligen Eigentümer" nicht eintragbar sei. Weiter führte es aus, dass die auf Grund der Vormerkung neu einzutragende Reallast kraft Gesetzes den Rang der Vormerkung erhalte und demnach nicht im Range hinter einer ggf. bestehen bleibenden Vormerkung stehen könne. Schließlich sichere eine Vormerkung auch nur eine einmalige Neubestellung der Reallast, nicht eine wiederholte.

Die gegen diese Zwischenverfügung eingelegte Beschwerde des Urkundsnotars namens der Beteiligten wies das LG zurück. Gegen den zurückweisenden Beschluss richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten, die sich vorwiegend darauf berufen, das von ihnen angestrebte Verfahren entspreche einem Vorschlag des BGH (BGH v. 2.10.2003 - V ZB 38/02, BGHReport 2004, 150 = NotBZ 2004, 277 = MDR 2004, 390 = BGHZ 156, 274).

II. Die gem. § 78 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde erweist sich als begründet.

1. Das LG hat ausgeführt:

Der Anspruch auf Neueintragung der Reallast könne nicht Inhalt einer Vormerkung sein, weil bei der Neueintragung einer Reallast im Falle der Zwangsversteigerung der herrschenden Grundstücke es sich um einen künftigen Anspruch handelt. Derartige künftige Ansprüche seien nur vormerkbar, wenn für die Entstehung schon eine feste Rechtsgrundlage geschaffen sei und die Entstehungsvoraussetzungen bestimmbar sind. Hieran fehle es im vorliegenden Fall.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand:

a) Die beantragte Eintragung scheitert nicht schon daran, dass für die Entstehung eines künftigen Anspruchs eine feste Rechtsgrundlage nicht geschaffen sei und die Entstehungsvoraussetzungen nicht bestimmbar sind. Maßgeblich dafür ist, dass eine Vormerkung nur dann eingetragen werden kann, wenn bereits der Rechtsboden für die Entstehung des künftigen Anspruchs vorbereitet ist (BGH v. 5.12.1996 - V ZB 27/96, MDR 1997, 338 = BGHZ 134, 182/184). Es bestehen zwar unterschiedliche Rechtsauffassungen hinsichtlich der Frage, ob es erforderlich sei, dass die Entstehung des Anspruchs nur noch vom Willen des künftigen Berechtigten abhänge, (BGH a.a.O.). Diese Frage kann jedoch dann offen bleiben, wenn es sich nicht nur um einen künftigen, sondern auch um einen bedingten Anspruch handelt, der hier gesichert werden soll. Ist ein Anspruch bedingt, so kann er im Prinzip von Anfang an eine gesicherte Grundlage für die Eintragung einer ...

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