Leitsatz (amtlich)

Die Lieferung von marktüblicher Beleuchtung für ein Bauvorhaben ohne individuelle Anfertigung oder Bearbeitung im Hinblick auf die baulichen Gegebenheiten und ohne Montage- oder Einbauarbeiten ist keine Bauleistung. Erreicht der Wert des Auftrags nicht den Schwellenwert von 200.000 EUR, ist das Nachprüfungsverfahren nicht eröffnet, auch wenn der geschätzte Gesamtauftragswert des Bauvorhabens über dem Schwellenwert liegt.

 

Normenkette

BKR Art. 1 lit. a; BKR Art. 1 lit. c; GWB § 99 Abs. 2-3; VOB/A § 1; VOL/A § 1; VgV § 2 Nrn. 3, 5, 7

 

Verfahrensgang

Vergabekammer Südbayern (Aktenzeichen 120.3-3194.1-27-05/05)

 

Tenor

I. Der Antrag der Antragstellerin auf Feststellung, dass sie durch den Antragsgegner im Vergabeverfahren in ihren Rechten verletzt worden ist, wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.515 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Das Staatliche Hochbauamt A. (Vergabestelle) schrieb im März 2005 im Rahmen der Baumaßnahme "Fachhochschule A. - Bebauung Südgaragengelände -" Europaweit die Lieferung von Leuchten im Offenen Verfahren nach VOL/A aus. Den Gesamtauftragswert der Baumaßnahme schätzte die Vergabestelle intern auf 15.215.185 EUR netto. Hiervon veranschlagte sie 199.010 EUR netto als voraussichtliche Kosten für die Beleuchtungsanlagen und nahm die Leistung in die Liste des ausschreibungsbedürftigen 80 %-Kontingents nach § 1a Nr. 1 Abs. 2 VOB/A auf.

Ausweislich der Leistungsbeschreibung sollte der Bieter die geforderten Beleuchtungskörper komplett verdrahtet und mit allem Zubehör für die betriebsfertige Montage liefern. Nach Auftragserteilung war gem. Absprache mit der örtlichen Bauleitung durch den Auftragnehmer mit der rechtzeitigen Bestellung für die termingerechte Lieferung zu beginnen sowie die jeweiligen Lieferzeiten pro Leistungsposition anzugeben. Die Lieferungen waren zeitlich mit der Elektro-Firma abzustimmen. Der Bieter hatte bei verschiedenen Positionen das angebotene Fabrikat und den Typ zu benennen. Der Zuschlag sollte nach Ziff. 5.3 der Angebotsaufforderung (Formblatt EVM (L) A EG) auf das wirtschaftlich günstigste Angebot im Hinblick auf Preis und Qualität erteilt werden.

Den Auftrag zur Montage der Beleuchtung auf der Baustelle hatte die Vergabestelle bereits zu einem früheren Zeitpunkt im Zuge einer gesonderten Ausschreibung betreffend die Durchführung der Elektroinstallationsarbeiten an die Antragstellerin vergeben.

Zum Submissionstermin gaben 4 Bieter, darunter die Antragstellerin und die Beigeladene, Angebote ab. Preislich lag die Antragstellerin mit ihrem Angebot an erster, die Beigeladene mit einem Nebenangebot an dritter, mit dem Hauptangebot an vierter Stelle. Zu einzelnen Positionen bot die Antragstellerin Bildschirmarbeitsplatzleuchten der Firma B. ohne Typenbezeichnung an.

Da der von der Vergabestelle mit der Prüfung der Angebote beauftragte technische Berater nach Öffnung der Angebote anhand der Angaben der Antragstellerin nicht feststellen konnte, welche der Leuchten aus dem Sortiment der Firma b. die Antragstellerin angeboten hatte, forderte er eine genauere Produktspezifizierung an. Die Antragstellerin ergänzte am 27.4.2005 per Fax ihre Angaben zu der Typenbezeichnung. Nach Erholung von Herstellerinformationen beurteilte der technische Berater das Angebot der Antragstellerin - ebenso wie das der zweitplazierten Bieterin - als nicht den Anforderungen des LV entsprechend und empfahl deren Ausschluss. Nach einer weiteren technischen Prüfung entschloss sich die Vergabestelle, das Hauptangebot der Beigeladenen anzunehmen.

Mit Schreiben vom 18.5.2005 teilte die Vergabestelle der Antragstellerin nach § 13 VgV mit, dass ihrem Angebot nach § 25 Nr. 3 Abs. 3 S. 2 VOB/A nicht der Zuschlag erteilt werden könne, da es nicht das wirtschaftlichste sei. Zur Erläuterung heißt es in dem Schreiben: "Angebotene Leuchten entsprechen nicht den LV-Vorgaben bzw. -forderungen." Es sei beabsichtigt, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen.

Mit Schreiben vom 23.5.2005 legte die Antragstellerin Einspruch gegen die beabsichtigte Vergabeentscheidung ein. Nachdem die Vergabestelle am 25.5.2005 nochmals erklärte, dass das Angebot nicht annehmbar sei, da die angebotenen Fabrikate/Typen nicht den Vorgaben des LV entsprechen würden, stellte die Antragstellerin am 31.5.2005 Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer.

Die Antragstellerin trägt vor, dass die von ihr angebotenen Produkte allen Anforderungen des LV genügten. Die gegenteilige Beurteilung des technischen Beraters der Vergabestelle sei unzutreffend und beruhe auf unzureichenden Informationen. Der Ausschluss des Angebots sei unberechtigt, zumal die Vergabestelle die Entscheidung auf eine Vorschrift der VOB/A gestützt habe, anstatt die für den streitgegenständlichen Auftrag maßgebliche VOL/A heranzuziehen. Die Antragstellerin habe das wirtschaftlichste Angebot abgegeben und müsse den Zuschlag erhalten.

Die Antragsgegnerin s...

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