Leitsatz (amtlich)

Die Berichtigung einer notariellen Urkunde durch Nachtragsvermerk kommt im Allgemeinen mangels Offensichtlichkeit nicht in Betracht, wenn Auflassung und Bewilligung sich nur auf eines der zwei zum Grundbuch- und Sachstand in der Urkunde aufgeführten Grundstücke erstreckt.

 

Normenkette

BeurkG § 44a Abs. 2; GBO §§ 19-20, 29

 

Verfahrensgang

AG Sonthofen (Beschluss vom 23.04.2012; Aktenzeichen SF-5341-8)

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des AG Sonthofen - Grundbuchamt - vom 23.4.2012 wird zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdewert beträgt 15.480 EUR.

 

Gründe

I. Zu notarieller Urkunde vom 18.1.2012 (Abschnitt II. "Vertragsgegenstand") überließ der Beteiligte zu 1 an die Beteiligten zu 2 bis 5 zu gleichen Teilen

"den in Abschnitt 1.1. dieser Urkunde näher bezeichneten Grundbesitz."

Als solcher ist dort unter Abschnitt 1.1. das Grundstück Flst. 668/17 (Wohnhaus, Hofraum, Garten) bezeichnet. Abschnitt III. enthält die Auflassung und die notwendigen weiteren Grundbucherklärungen, bezogen auf den Vertragsgegenstand.

Die Auflassung wurde am 22.3.2012 im Grundbuch vollzogen.

Abschnitt I. (Grundbuch- und Sachstand) der nämlichen Urkunde führt unter Ziff. 2 weiter auf das auf den Beteiligten zu 1

"als Eigentümer zu 1/8"

im Grundbuch eingetragene Grundstück Flst. 668/18 (Bauplatz) zu 215 m2.

Tatsächlich weist das Grundbuch insoweit den Beteiligten zu 1 seit 4.6.2003 als Eigentümer zu (nun) 2/8 (= 1/4) aus. Dies hat die Notarin auf Hinweis noch am 21.3.2012 gem. § 44a Abs. 2 BeurkG richtiggestellt.

Am 17.4.2012 hat die beurkundende Notarin des weiteren die Feststellung getroffen, dass es in der Überlassungsurkunde unter Abschnitt II. richtig heißen muss:

"den in Abschnitt I. dieser Urkunde näher bezeichneten Grundbesitz".

Den Antrag, nunmehr auch die Urkunde vom 18.1.2012 für den Eigentumsanteil am Grundstück Flst. 668/18 zu vollziehen, hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 23.4.2012 zurückgewiesen. Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass hinsichtlich des Vertragsgegenstands keine Unklarheiten bestanden hätten; es habe wohl Klarheit darüber bestanden, dass der Anteil am Flst. 668/18 nicht mitüberlassen werden sollte. Eine Schreibfehlerberichtigung liege nicht vor, sondern es handele sich um eine mangelhaft vorbereitete Urkunde. Bei sorgfältigem Vorlesen der Urkunde hätte erkannt werden können und müssen, dass der unter Abschnitt I. 2. genannte Anteil am Grundbesitz des Verkäufers auch Gegenstand des Überlassungsvertrags an die Käufer hätte sein sollen und hätte mitaufgelassen werden müssen. Schließlich sei festzustellen, dass die Urkunde von allen Beteiligten nach Verlesung genehmigt und unterschrieben worden sei. Für das Grundbuchamt stehe fest, dass der unter Abschnitt I. 2. genannte Anteil weder Vertragsgegenstand noch aufgelassen sei. Der Vollzugsantrag sei deshalb zurückzuweisen.

Aufgrund der Eindeutigkeit der Urkunde betreffend den Vertragsgegenstand sei auch keine Auslegung nach § 133 BGB möglich.

Hiergegen richtet sich die von der beurkundenden Notarin erhobene Beschwerde vom 15.5.2012 mit dem Antrag, die Urkunde vom 18.1.2012 auch hinsichtlich der Übertragung des 1/4-Miteigentumsanteils an dem Grundstück Flst. 668/18 auf die Beteiligten zu 2 bis 5 zu gleichen Teilen zu vollziehen. In der Begründung wird davon ausgegangen, dass die Berichtigung gem. § 44a Abs. 2 Satz 2 BeurkG habe vorgenommen werden können. Berichtigt werden könnten nicht nur offensichtliche Schreibfehler, sondern alle offensichtlichen Unrichtigkeiten, auch solche, die nicht auf Schreibversehen, sondern auf anderen Fehlerquellen beruhten. Versehentliche Auslassungen und Unvollständigkeiten könnten ebenfalls berichtigt werden, wenn sich dies aus dem Gesamtzusammenhang der Beurkundung ergebe. Die offensichtliche Unrichtigkeit müsse nicht aus der Urkunde selbst folgen. Wie das Grundbuchamt selbst erkannt habe, habe der Beteiligte zu 1 ersichtlich seinen gesamten Grundbesitz überlassen wollen; der Anteil an Flst. 668/18 sei als solcher wertlos und nur kostenbehaftet.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Das Rechtsmittel ist als Beschwerde nach § 71 Abs. 1 i.V.m. § 73 GBO zulässig. Die Bevollmächtigung der amtierenden Notarin folgt aus Abschnitt IX. des Vertrags vom 18.1.2012. Insoweit gilt § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FamFG. Nach Sachlage ist das Rechtsmittel namens aller Antragsberechtigten eingelegt (vgl. Demharter, GBO, 28. Aufl., § 15 Rz. 20).

2. Die Beschwerde ist unbegründet; die beantragte Eigentumsumschreibung kann auf der Grundlage der nach § 44a Abs. 2 Satz 2 BeurkG berichtigten Überlassungsurkunde nicht vorgenommen werden. Denn die Auflassung des Miteigentumsanteils an dem Grundstück Flst. 668/18 nach §§ 20, 29 GBO ist nicht in grundbuchtauglicher Form nachgewiesen. Darauf, ob die Auflassung materiell-rechtlich wirksam ist, kommt es nicht an. Unabhängig hiervon mag der sich aus dem Vergleich mit dem Grundbuch offensichtlich ergebende Fehler in der Größenangabe des Anteils nach § ...

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