Verfahrensgang

LG Landshut (Entscheidung vom 29.09.2010; Aktenzeichen 51 O 2357/10)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 27.10.2010 gegen den Beschluss des Landgerichts Landshut vom 29.9.2010 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Mit Schriftsatz vom 24.8.2010 beantragte der Antragsteller beim Landgericht Landshut die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage gegen den Freistaat Bayern. Mit Beschluss vom 29.9.2010, hat das Landgericht den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, der das Landgericht mit Beschluss vom 3.11.2010 nicht abgeholfen hat.

II. Die Beschwerde ist unbegründet, da die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet (§ 114 ZPO).

Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen, den Antrag zurückgewiesen.

Es kann insoweit vollumfänglich auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses verwiesen werden. Die Beschwerdebegründung gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

Das Landgericht hat zutreffend den Rechtsweg zu den Zivilgerichten für nicht gegeben erachtet. Eine Verweisung an das Verwaltungsgericht kam nicht in Betracht, da § 17a GVG im Prozesskostenhilfeverfahren nicht anwendbar ist.. Vielmehr ist die Prozesskostenhilfe dann mangels Erfolgsaussicht abzulehnen, wenn der Rechtsweg zu den Zivilgerichten offensichtlich nicht gegeben ist (vgl. OLG Karlsruhe MDR 2007, 1390)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3741177

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