Leitsatz (amtlich)

1. Schadensersatzansprüche eines Wohnungseigentümers wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten bzw. wegen Verletzung der korrespondierenden Pflicht zur ordnungsmäßigen Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums richten sich nicht gegen die Wohnungseigentümer als Einzelpersonen, sondern gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband.

2. Zur Würdigung von Sachverständigengutachten durch den Tatrichter.

 

Normenkette

BGB §§ 31, 278, 823; WEG § 21 Abs. 1; FGG § 12

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 25.05.2005; Aktenzeichen 1 T 6338/04)

AG München (Aktenzeichen 482 UR II 666/03)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des LG München I vom 25.5.2005 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.076 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin ist gemeinsam mit ihrem Ehemann Wohnungseigentümerin in einer größeren Wohnanlage. Die Antragsgegnerin zu 1) ist die Wohnungseigentümergemeinschaft, der Antragsgegner zu 3) der Verwalter und der Antragsgegner zu 2) der Hausmeister.

Die Antragstellerin verlangt von den Antragsgegnern als Gesamtschuldnern die Zahlung von insgesamt 3.076,48 EUR als Ersatz für einen Schaden, der an ihrem Pkw VW Passat durch einen herabgefallenen Ast entstanden sein soll. Sie habe am 3.7.2002 ihr Fahrzeug auf dem ihr zur Sondernutzung zugewiesenen Stellplatz geparkt. Während eines Gewitters am Abend dieses Tages sei ein Ast von einem neben dem Parkplatz auf der Gemeinschaftsfläche befindlichen Laubbaum (Ahorn) abgebrochen und auf ihr Auto gestürzt. Bei dem Ast habe es sich um sog. "Totholz" gehandelt, was bereits seit Frühjahr 2002 erkennbar gewesen sei. Der Ast habe je eine leichte Beule an der hinteren rechten Seitenwand und der hinteren rechten Tür sowie Lackschäden an der hinteren Stoßstange, der vorderen rechten Tür, dem rechten Dachrahmen, der Dachbeplankung, beiden Vorderkotflügeln, der Motorhaube und dem Kofferraumdeckel verursacht. Die Antragstellerin ist der Auffassung, die Antragsgegner seien ihr wegen schuldhafter Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zum Schadensersatz verpflichtet.

Die Antragsgegner vertreten die Ansicht, dass eine Zahlungsverpflichtung nicht gegeben sei.

Das AG hat den Antrag durch Beschl. v. 17.3.2004 abgewiesen. Das LG hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin nach Erholung eines Gutachtens eines Baumsachverständigen und Einvernahme des Ehemanns der Antragstellerin als Zeugen zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin.

II. Die durch Einlegung zur Niederschrift der Geschäftsstelle formwirksam (§ 27 Abs. 1, Abs. 4, § 21 Abs. 2 S. 1 FGG; Meyer/Holz in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 29 Rz. 10) erhobene und auch im Übrigen zulässige sofortige weitere Beschwerde ist unbegründet.

1. Das LG hat ausgeführt: Ein Schadensersatzanspruch gegen die Antragsgegnerin zu 1) bestehe nicht. Die Verkehrssicherungspflicht obliege zwar primär den Wohnungseigentümern. Sie könnten sie aber auf den Verwalter übertragen, was hier durch Verwaltervertrag geschehen sei. Für ein Verschulden des Verwalters hätte die Antragsgegnerin zu 1) ggü. einem geschädigten Wohnungseigentümer weder nach § 278 BGB noch nach § 831 BGB einzustehen. Der Antragsgegner zu 3) als Verwalter habe seine Verkehrssicherungspflicht ebenfalls nicht verletzt. Aufgrund des zwischen der Antragsgegnerin zu 1), vertreten durch den Antragsgegner zu 3), und dem Antragsgegner zu 2) geschlossenen "Betreuungsvertrags" sei es Pflicht des Antragsgegners zu 2) als Hausmeister gewesen, auf einen gepflegten Zustand der Anlage zu achten, wozu auch die Kontrolle der Bäume gehört habe. Vor diesem Hintergrund habe der Antragsgegner zu 3) lediglich die Pflicht zur Überwachung gehabt. Da der Antragsgegner zu 2) seine Hausmeistertätigkeit seit Oktober 1999 ohne Beanstandung ausübe, habe für den Antragsgegner zu 3) keine Veranlassung bestanden, zu überprüfen, ob die Grünanlagen regelmäßig kontrolliert würden. Eine Zurechnung etwaigen Fehlverhaltens des Antragsgegners zu 2) nach § 278 BGB oder § 831 BGB komme nicht in Betracht.

Auch ein Anspruch gegen den Antragsgegner zu 2) sei nicht gegeben. Die Kammer gehe zwar aufgrund des Sachverständigengutachtens davon aus, dass der herabgestürzte Ast als "Totholz" einzustufen sei, dessen Gefahrträchtigkeit bereits Ende April 2002 für den Antragsgegner zu 2) erkennbar gewesen wäre. Es stehe aber nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der gesamte geltend gemachte Schaden oder nur ein bestimmter abgrenzbarer Teil desselben auf das Herabstürzen des Asts zurückzuführen sei. Der vom Beschwerdegericht beauftragte Sachverständige habe in seinem Gutachten ausgeführt, dass der streitgegenständliche Ast seiner Größe und Länge nach zwar durchaus geeignet sei, jeden einzelnen der von der Antrag...

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