Leitsatz (amtlich)

Ist über das Vermögen des Gesellschafters einer GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet, übt der Insolvenzverwalter dessen Gesellschafterrechte, insbesondere das Stimmrecht, aus.

 

Normenkette

GmbHG § 15; InsO § 80 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG München (Beschluss vom 07.07.2010; Aktenzeichen HRB 172715)

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des AG München vom 7.7.2010 wird zurückgewiesen.

II. Der Beteiligte zu 1 hat die Gerichtskosten zu tragen und die dem Beteiligten zu 2 im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Das Registergericht hat die Anmeldung betreffend die Eintragung des Beteiligten zu 1 als weiteren Geschäftsführer der beteiligten Gesellschaft zu Recht zurückgewiesen, weil kein wirksamer Gesellschafterbeschluss zu dessen Bestellung vorliegt.

Über das Vermögen der alleinigen Gesellschafterin wurde mit Beschluss vom 7.5.2010 das Insolvenzverfahren eröffnet. Ihr Geschäftsanteil an der Gesellschaft gehört damit zur Masse (§ 35 InsO). Die Mitgliedschaftsrechte übt gem. § 80 Abs. 1 InsO der Insolvenzverwalter aus, auch wenn bis zu einer etwaigen Verwertung oder Einziehung der insolvente Gesellschafter Inhaber des Geschäftsanteils bleibt (Lut-ter/Hommelhoff/Bayer GmbHG, 17. Aufl., § 15 Rz. 88). Der Insolvenzverwalter übt deshalb auch das Stimmrecht in Gesellschafterversammlungen aus (Hueck/Fastrich GmbHG, 19. Aufl., § 15 Rz. 64; Scholz/Winter/Seibt GmbHG, 10. Aufl., § 15 Rz. 254; GroßKommGmbHG/Winter/Löbbe § 15 Rz. 316). Der Geschäftsführer der insolventen Alleingesellschafterin war deshalb nicht befugt, deren Stimmrecht auszuüben und einen weiteren Geschäftsführer für die beteiligte Gesellschaft zu bestellen.

Soweit die Beschwerde darauf verweist, die Bestellung eines Organs einer Kapitalgesellschaft falle nicht in die Zuständigkeit des Insolvenzverwalters der Gesellschaft, da es sich um einen innergesellschaftlichen Vorgang handle, verkennt sie, dass es hier nicht um die Bestellung eines Organs der Gesellschaft geht, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist, sondern um eine anderen Gesellschaft, an der die Insolvenzschuldnerin einen Geschäftsanteil hält.

Die Kostenentscheidung einschließlich der Anordnung zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Geschäftswerts ist auf § 131 Abs. 4, § 30 KostO gestützt. Der Geschäftswert hat nur für die Anwaltsvergütung Bedeutung; die Gerichtskosten werden nach den Festgebühren des Gebührenverzeichnisses zur Handelsregistergebührenverordnung berechnet (§ 131c KostO, §§ 1 und 4 HRegGebV).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2379357

BB 2010, 2186

DB 2010, 2217

NWB 2010, 3256

NJW-RR 2010, 1715

NZG 2010, 1314

StuB 2010, 928

WM 2010, 2230

ZAP 2011, 291

ZIP 2010, 1756

MDR 2010, 1475

NZI 2011, 28

ZInsO 2010, 1744

GWR 2010, 459

GmbHR 2010, 1038

NJW-Spezial 2010, 592

NWB direkt 2010, 1062

NotBZ 2010, 381

StBW 2010, 899

ZBB 2010, 438

NWB-BB 2010, 366

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