Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesellschafter, Gesellschafterversammlung, Beteiligung, Gesellschafterliste, Stammkapital, Antragsteller, Widerspruch, Unterlassung, Einziehung, Zustimmung, Wirksamkeit, Frist, Gesellschaft, Vollziehbarkeit, Entscheidung in der Hauptsache, Treu und Glauben, wirtschaftliche Lage

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 16 HK O 427/22)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.250,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Einziehung der Geschäftsanteile des Antragstellers an der Antragsgegnerin.

Die Antragsgegnerin, deren Stammkapital 25.000 EUR beträgt, betreibt Restaurants in München. An ihr waren - jedenfalls bis zum 06.07.2021 - der Antragsteller und ... zu jeweils gleichen Teilen beteiligt. ... ist zugleich alleiniger Geschäftsführer der Antragsgegnerin (vgl. Anl. K 3). In § 7 des Gesellschaftsvertrages laut Anl. K 4 ist stipuliert, dass die Geschäftsanteile eines Gesellschafters ohne seine Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes eingezogen werden können. Bei der Fassung des Einziehungsbeschlusses hat der Gesellschafter, dessen Geschäftsanteile eingezogen werden sollen, kein Stimmrecht.

Am 06.07.2021 fasste die Gesellschafterversammlung der Antragsgegnerin mit den Stimmen des ... zu TOP 3 der Tagesordnung laut Einladung vom 28.06.2021 (Anl. K 5) den Beschluss, die Geschäftsanteile des Antragstellers einzuziehen. ... eichte noch am selben Tag eine Gesellschafterliste beim Handelsregister ein, die den Antragsteller nicht mehr als Gesellschafter der Antragsgegnerin auswies (vgl. Anl. K 2).

Am 21.07.2021 beantragte der Antragsteller beim Landgericht München I, Az. 29 O 9871/21, ... zu verpflichten, eine Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen, in der der Antragsteller wieder als Gesellschafter der Antragsgegnerin genannt wird. Hilfsweise solle der Liste ein Widerspruch zugeordnet werden. Auf Hinweis des Landgerichts, dass ... nicht passivlegitimiert sei, nahm der Antragsteller seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück.

Im Verfahren des Landgerichts München I, Az. 16 HK O 10678/21, verfolgt der Antragsteller die Nichtigerklärung des Einziehungsbeschlusses vom 06.07.2021. In diesem Verfahren erging am 14.12.2021 ein Versäumnisurteil, mit dem der Einziehungsbeschluss der Gesellschafterversammlung der Antragsgegnerin vom 06.07.2021 für nichtig erklärt wurde. Das Versäumnisurteil ist nicht rechtskräftig.

Der Antragsteller behauptete, es lägen in seiner Person keine Ausschluss- bzw. Einziehungsgründe vor. Außerdem könne die Antragsgegnerin das ihm zustehende Abfindungsguthaben nicht aus ihrem freien Vermögen bezahlen. Diese Frage sei in dem Einziehungsbeschluss vom 06.07.2021 nicht einmal angesprochen.

Der Antragsteller beantragte mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 11.01.2022 (Bl. 55/67 d.A.) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes:

1. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache über die Einziehung seiner Geschäftsanteile aufgrund Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 06.07.20212 als Gesellschafter der Beklagten mit einer Beteiligung von 12.500 EUR (lfd. Nr. 12.501-25.000 der Gesellschafterliste und einem Nennwert von 12.500 EUR, was einer prozentualen Beteiligung am Stammkapital i.H.v. 50 % entspricht) mit allen Rechten und Pflichten zu behandeln.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, eine korrigierte Gesellschafterliste zur Aufnahme im Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Handelsregisternummer HRB 2...1 einzureichen, in welcher der Kläger als Gesellschafter der Beklagten mit einer Beteiligung von 12.500 EUR (Geschäftsanteile mit den lfd. Nrn. 12.501 bis 25.000 und einem Nennwert von je 1 EUR, was einer prozentualen Beteiligung am Stammkapital i.H.v. insgesamt 50 % entspricht) am Stammkapital genannt ist.

Die Antragsgegnerin beantragte die Zurückweisung des Antrags.

Sie erwiderte, dass ein wichtiger Grund für die Einziehung der Geschäftsanteile des Antragstellers vorläge. Denn der Antragsteller habe am 10.09.2020 auf Rechnung der Antragsgegnerin für seine Privatwohnung Möbel zum Preis von 3.519,84 EUR gekauft. Am 16.12.2021 habe er in den Restaurants der Antragsgegnerin Getränke konsumiert und Speisen mitgenommen, ohne dafür bezahlt zu haben und ohne einen 2G-Nachweis erbracht zu haben. Obwohl ihm daraufhin mit Schreiben des seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten vom 17.12.2021 für die Restaurants der Antragsgegnerin Hausverbot erteilt worden, habe er am Abend des 17.12.2021 - wiederum ohne 2G-Nachweis - die Räumlichkeiten eines der beiden Restaurants betreten.

Der Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung komme nicht in Betracht, da damit die Hauptsache vorweg genommen würde.

Schließlich habe der Antragsteller mit seinem Antrag auch zu lange zugewartet.

Mit Beschluss vom 21.01.2022, Az. ...

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