Leitsatz (amtlich)

Ein in das Handelsregister eingetragener Gesellschafterbeschluss über die Bestellung eines Geschäftsführers kann als nichtig gelöscht werden, wenn er durch seinen Inhalt zwingende Vorschriften des Gesetzes verletzt und seine Beseitigung im öffentlichen Interesse liegt. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, wenn die Verletzung der Vorschriften über die Einberufung bzw. Abstimmung gerügt werden.

 

Normenkette

FamFG § 398

 

Verfahrensgang

AG München (Beschluss vom 11.11.2009; Aktenzeichen HRB 54822)

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 4 gegen den Beschluss des AG München - Registergericht vom 11.11.2009 wird zurückgewiesen.

II. Der Beteiligte zu 4 trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Er hat die den übrigen Beteiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Gegenstand des Verfahrens ist die vom Beteiligten zu 4 angeregte Amtslöschung des Geschäftsführers M. N. der beteiligten Gesellschaft, einer GmbH mit einem Stammkapital von 50.000 DM. In der Gesellschafterliste zum 1.10.2009 sind ebenso wie in der vorhergehenden vom 5.9.2000 als Gesellschafter der Beteiligte zu 2 mit einem Anteil von 40.000 DM und seine Mutter, die Beteiligte zu 3, mit einem Anteil von 10.000 DM aufgeführt.

M.N. wurde am 29.7.2008 als weiterer Geschäftsführer in das Handelsregister eingetragen. Bei der Beschlussfassung über die Bestellung am 1.7.2008 war ausweislich des mit der Anmeldung vorgelegten Protokolls mit den Beteiligten zu 2 und 3 "das Gesellschaftskapital vollständig vertreten". Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 7.9.2009 regte der Beteiligte zu 4 die Löschung des Geschäftsführers an mit der Begründung, die Beteiligte zu 3 sei bei der Beschlussfassung nicht mehr Gesellschafterin gewesen. Die Gesellschafter, denen sie mit Geschäftsanteilsabtretung vom 25.2.2004 ihre Anteile übertragen habe - darunter der Beteiligte zu 4 - seien nicht beteiligt worden. Mit diesem Vertrag hatte die Beteiligte zu 3 von ihrem Geschäftsanteil Teilgeschäftsanteile an den Beteiligten zu 2 (5.000 DM), dessen Ehefrau (1.000 DM) und deren beiden Kinder (jeweils 2.000 DM) im Wege der Schenkung übertragen. Die beiden minderjährigen Kinder waren durch ihre Eltern vertreten worden "vorbehaltlich der Genehmigung eines noch zu bestellenden Ergänzungspflegers" und vorbehaltlich der Genehmigung durch das FamG. Der Beteiligte zu 4 (geb. 1988) genehmigte den Vertrag am 24.8.2007. Für den minderjährigen J. (geb. 1997) lehnte der bestellte Ergänzungspfleger mit Schreiben an das VormG vom 19.11.2007 die Genehmigung ab.

Die Gesellschaft und die Beteiligten zu 2 und 3 sprachen sich gegen die angeregte Löschung aus mit der Begründung, der Überlassungsvertrag vom 25.2.2004 sei insgesamt nichtig, weil mangels Genehmigung die Schenkung an den minderjährigen J. unwirksam sei und die Beteiligte zu 3 ein einheitliches Rechtsgeschäft im Rahmen einer vorweggenommen Erbfolge gewollt habe. Der Beteiligte zu 4 vertrat dagegen die Auffassung, jedenfalls die Übertragung an ihn sei mit seiner Genehmigung wirksam geworden. Im Übrigen sei der Erwerb des Anteils an der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein lediglich vorteilhaftes Geschäft, zu dessen Wirksamkeit es ohnehin nicht der Mitwirkung eines Ergänzungspflegers bedurft habe.

Mit Beschluss vom 11.11.2009 lehnte das Registergericht die Löschung des Geschäftsführers M. N. ab mit der Begründung, über seine Bestellung hätten die richtigen Gesellschafter entschieden. Die Annahme der Schenkung der GmbH-Anteile sei wegen der Ausfallhaftung nicht nur lediglich rechtlich vorteilhaft. Die erforderliche Genehmigung für den minderjährigen J. liege nicht vor. Die Schenkerin habe insb. ihre Enkel einheitlich und gleichzeitig beschenken wollen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 4, der das Registergericht nicht abgeholfen hat.

II. Die Beschwerde ist zulässig (§ 398 i.V.m. § 395 Abs. 3, § 393 Abs. 3 Satz 2, § 58 Abs. 1, § 59 Abs. 1, § 63 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 FamFG), jedoch nicht begründet.

Das Registergericht hat im Ergebnis zu Recht die angeregte Löschung von Amts wegen abgelehnt. Allerdings hatte das Registergericht die zwischen den Beteiligten streitige Frage sachlich nicht zu prüfen, ob die Übertragung des Geschäftsanteils der Beteiligten zu 3 durch den Anteilsabtretungsvertrag vom 25.2.2004 ganz oder teilweise wirksam ist mit der Folge, dass vor der Beschlussfassung vom 1.7.2008 weitere Gesellschafter hätten beteiligt werden müssen, denn formale Mängel eines Gesellschafterbeschlusses können nicht zu seiner Löschung führen.

1. Nach § 398 FamFG kann (wie nach § 144 Abs. 2, §§ 142, 143 FGG für vor dem 1.9.2009 eingeleitete Verfahren) ein in das Handelsregister eingetragener Beschluss der Gesellschafterversammlung einer GmbH gem. § 395 FamFG als nichtig gelöscht werden, wenn er durch seinen Inhalt zwingende gesetzliche Vorschriften verlet...

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