Verfahrensgang

LG Hof (Beschluss vom 23.03.2007; Aktenzeichen 24 T 13/06)

AG Hof (Beschluss vom 01.12.2005; Aktenzeichen 1 UR II 9/05)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des LG Hof vom 23.3.2007 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller haben samtverbindlich die gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Eine außergerichtliche Kostenerstattung wird für diesen Rechtszug nicht angeordnet.

III. Der Geschäftswert für sämtliche Rechtszüge wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Die entgegenstehenden Festsetzungen in den Beschlüssen des AG Hof vom 1.12.2005 und des LG Hof vom 23.3.2007 werden entsprechend abgeändert.

 

Gründe

I. Die Antragsteller, ein Ehepaar, und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Die Wohnanlage besteht aus zwei Gebäuden. Den Antragstellern gehört eine im ersten Obergeschoss befindliche Einheit, die sie selbst bewohnen. Sie sind beide gesundheitlich beeinträchtigt. Insbesondere ist der 1950 geborene Antragsteller zu 1 gehbehindert. Ausweislich eines Bescheides des Amts für Versorgung und Familienförderung wurde bei ihm ein Grad der Behinderung i.S.v. § 2 SGB IX von 80 festgestellt. In dem Bescheid ist weiter vermerkt, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für das Merkzeichen G (= Gehbehinderung) erfüllt. Ihm ist das Treppensteigen nur unter Mühe und erheblich verlangsamt möglich, er kann das Treppensteigen trotz bestehender Sturzgefahr aber noch einigermaßen sicher bewältigen. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Antragstellers zu 1 dahingehend, dass er zwingend auf einen Treppenlift angewiesen wäre, lässt sich für einen Zeithorizont von bis zu einem Jahr nicht sicher prognostizieren.

Die weitere Beteiligte lud mit Schreiben vom 19.1.2005 zur Eigentümerversammlung am 17.2.2005 ein. Die Einladung enthielt die Mitteilung, dass Anträge bis zum 2.2.2005 schriftlich beim Verwalter eingereicht werden können. Die Antragsteller begehrten mit Schreiben vom 31.1.2005, dass sowohl durch alle Miteigentümer der Wohnanlage als auch durch die direkt Betroffenen über die Genehmigung zum Einbau eines Treppenliftes abgestimmt werden solle. Dieser Antrag wurde am 4.2.2005 an alle Wohnungseigentümer in Kopie versandt.

In der Wohnungseigentümerversammlung vom 17.2.2005 wurde der Antrag unter dem Tagesordnungspunkt (TOP) 5 "Behandlung eingegangener Anträge" behandelt. Die Antragsgegner zu 1 hatten u.a. für diesen Tagesordnungspunkt der Antragsgegnerin zu 2 eine Vollmacht erteilt mit der Weisung, dass der Antrag abzulehnen sei. Der Versammlungsleiter gab den Inhalt der Vollmacht den anwesenden Miteigentümern bekannt und erklärte, dass sich aus seiner Sicht eine Beschlussfassung erübrige, da es sich bei dem Treppenlifteinbau um eine bauliche Veränderung handele, die einstimmig beschlossen werden müsse.

Aus dem Protokoll ergibt sich, dass der Antrag mit den Eigentümern besprochen wurde. Anschließend wurden zwei Abstimmungen durchgeführt, die erste mit sämtlichen Wohnungseigentümern und die zweite nur mit den Eigentümern, in deren Wohngebäude der Einbau stattfinden solle. In beiden Fällen stimmte ein Teil der Wohnungseigentümer mit "Nein"; der Antrag wurde mangels Allstimmigkeit als abgelehnt protokolliert.

Die Antragsteller haben beantragt, den Beschluss der Eigentümerversammlung zu TOP 5 aufzuheben und die Antragsgegner zu verpflichten, den Einbau eines Treppenlifts des Fabrikats H. vom Keller des Hauses bis zur Wohnung der Antragsteller im ersten Obergeschoss zu gestatten.

Das AG hat mit Beschluss vom 1.12.2005 den Antrag abgewiesen. Das LG hat einen Augenschein im betroffenen Treppenhaus durchgeführt und die Außendienstmitarbeiterin des Aufzugsherstellers vernommen. Ferner hat das LG zum gesundheitlichen Zustand der Antragsteller ein schriftliches nervenfachärzt-liches Gutachten eingeholt und den Sachverständigen mündlich angehört. Es hat die sofortige Beschwerde der Antragsteller mit Beschluss vom 23.3.2007 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller. Die von den Antragsgegnern eingelegte und auf die Kostenentscheidung des LG beschränkte sofortige weitere Beschwerde wurde zurückgenommen.

II. Das zulässige Rechtsmittel hat im Ergebnis keinen Erfolg.

Für das Verfahren ist das bis 30.6.2007 geltende Recht anzuwenden (vgl. § 62 Abs. 1 WEG n.F.), ebenso für das materielle Recht, soweit die Entscheidung die Beschlussanfechtung betrifft. Soweit ein Verpflichtungsantrag vorliegt, ist das derzeit geltende Recht anzuwenden (dazu Bergerhoff NZM 2007, 553; OLG Düsseldorf ZWE 2008, 36/40 mit Anm. Briesemeister).

1. Das LG hat ausgeführt:

Der Anfechtungsantrag sei unbegründet. Die Eigentümerbeschlüsse zum Einbau eines Treppenliftes seien weder formell noch materiell rechtsfehlerhaft. Die Antragsteller hätten auch keinen Anspruch auf Duldung des Lifteinbaus.

Bei Mehrhausanlagen seien nur diejenigen Wohnungseigentümer verfahrensbeteiligt, die von d...

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