Entscheidungsstichwort (Thema)

Verrechnung des Kindergeldes auf den für den Geburtsmonat geschuldeten Unterhalt

 

Verfahrensgang

AG München (Beschluss vom 18.07.2002; Aktenzeichen 562 FH 48/02)

 

Tenor

1. Das Verfahren wird gem. § 568 S. 2 ZPO dem Senat übertragen.

2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG München vom 18.7.2002 wird zurückgewiesen.

3. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

4. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 40,15 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller ist der Sohn des Antragsgegners und lebt im Haushalt der das Kindergeld beziehenden Mutter. Auf seinen Antrag im vereinfachten Verfahren nach §§ 645 ff. ZPO hat das AG München mit Beschluss vom 18.7.2002 den vom Antragsgegner ab der Geburt des Antragstellers zu zahlenden Unterhalt i.H.v. 150 % des Regelbetrags unter Anrechnung des hälftigen Kindergeldes festgesetzt.

Mit der Beschwerde macht der Antragsteller geltend, dass für den Geburtsmonat, also für die Zeit vom 21.5.2001 bis zum 31.5.2001, der Unterhalt unzutreffend festgesetzt sei. Für diesen Zeitraum könne der Kindergeldanteil des Antragsgegners von 135 DM nicht voll, sondern nur anteilig angerechnet werden. Des Weiteren sei die Dauer eines Monats kaufmännisch mit 30 Tagen anzusetzen. Der Unterhaltsrückstand für die Zeit vom 21.5.2001 bis 30.6.2001 betrage daher 271,32 Euro und nicht wie vom AG festgesetzt 231,17 Euro.

Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das AG hat zutreffend den Unterhaltsanspruch des Antragstellers für Mai 2001 nach dem Verhältnis der Zeit zwischen Geburt und Monatsende zur gesamten Dauer des Monats berechnet. Eine Rechtsgrundlage dafür, dass unabhängig von der tatsächlichen Dauer des Geburtsmonats dieser stets mit 30 Tagen anzusetzen sei, ist nicht ersichtlich. Ausgehend von 150 % des Regelbetrags nach der Regelbetrag-Verordnung beträgt daher der vom 21.5.2001 bis 31.5.2001 geschuldete Unterhalt 189,13 DM (= 533 DM: 31 × 11).

Hierauf ist das für Mai 2001 i.H.v. 270 DM ausbezahlte Kindergeld gem. § 1612b Abs. 1 BGB zur Hälfte anzurechnen. Kindergeld ist eine Leistung an die Eltern und soll diesen die Unterhaltslast erleichtern. Im Hinblick auf die Gleichwertigkeit von Betreuungs- und Barunterhalt (§ 1606 Abs. 3 Nr. 2 BGB) ist die gesetzlich normierte hälftige Aufteilung des Kindergeldes zwischen Eltern, die derartigen Unterhalt leisten, nur folgerichtig. Dies gilt auch für den Geburtsmonat, in dem Kindergeld aufgrund der Bestimmung des § 66 Abs. 2 EStG für den gesamten Monat zu zahlen ist, während ein Unterhaltsanspruch nur für die Zeit ab Geburt besteht. Eine Anrechnung des Kindergeldes auf den zu leistenden Barunterhalt lediglich im Verhältnis des im Geburtsmonat geschuldeten Unterhalts zum vollen Tabellenunterhalt würde den Betreuungsunterhalt leistenden Elternteil grundlos besser stellen, da diesem dann ein entspr. höherer Kindergeldanteil verbliebe, obgleich auch er (Betreuungs-) Unterhalt erst ab Geburt leistet.

Für Mai 2001 errechnet sich demnach ein Unterhaltsanspruch des Antragstellers i.H.v. 54,13 DM (189,13 DM – 135 DM). Der Rückstand für die Zeit vom 21.5.2001 bis 30.6.2001 wurde daher vom AG mit 231,17 Euro zutreffend festgesetzt (54,13 DM + 398 DM = 452,13 DM = 231,17 Euro).

Nach allem ist die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Höhe des Streitwerts ergibt sich aus § 17 Abs. 4 GKG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1115376

FamRZ 2004, 218

OLGR-MBN 2004, 132

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