Verfahrensgang

LG München I (Entscheidung vom 26.08.2010; Aktenzeichen 15 O 23666/08)

 

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 13.9.2010 gegen den Beschluss des Landgericht München I vom 26.8.2010 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Beschwerdewert wird auf 440.000.-- € festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger wurde am 6.8.2007 von dem Landgericht Augsburg von dem Tatvorwurf der Steuerhinterziehung freigesprochen. Desweiteren stellte das Landgericht in dem Urteil fest, dass der Kläger nach den Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) zu entschädigen ist.

Der Kläger machte daraufhin mit Schriftsatz vom 30.7.2008 gegen den Beklagten Zahlungsansprüche aus dem Strafrechtsentschädigungsgesetz (StrEG) und Ansprüche wegen behaupteter Amtspflichtverletzungen (Verletzung des Dienstgeheimnisses, rechtswidrigeWeitergabe von Informationen aus dem Strafverfahren an die Presse) geltend.

Nachdem die Staatsanwaltschaft Augsburg die auf Amtshaftung gestützten Ansprüche des Klägers mit Bescheid vom 15.12.2008 zurückgewiesen hatte, reichte der Kläger mit Schriftsatz vom 31.12.2008 beim Landgericht München I Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeld in Höhe von mindestens € 100.000.-, Auskunft und Schadensersatzfeststellung ein, wobei die Ansprüche ausschließlich auf die Verletzung von Amtspflichten durch Amtsträger des Beklagten gestützt werden. Das Verfahren wird unter dem Az. 15 O 23666/08 geführt.

Die geltend gemachten Ansprüche nach dem StrEG wies die Generalstaatsanwaltschaft München mit Bescheid vom 18.8.2009 zurück, woraufhin der Kläger beim Landgericht München I eine weitere Klage einreichte und gestützt auf die Vorschriften des StrEG einen Zahlungsanspruch in Höhe von € 822.117,00 sowie mehrere Feststellungsansprüche geltend machte. Das Verfahren wurde unter dem Az. 15 O 22504/09 geführt.

Mit Beschluss vom 10.3.2010 verband das Landgericht das Verfahren 15 O 22504/09 zu dem Verfahren 15 O 23666/08 hinzu und setzte einen Gütetermin auf den 14. Juli 2010, 10.00 Uhr an.

Das Landgericht München I, Pressestelle in Zivilsachen, informierte mit der Pressemitteilung 21/10 vom 09. Juli 2010, die Öffentlichkeit von dem Termin wie folgt:

Die 15. Zivilkammer verhandelt am Mittwoch ab 10.00 Uhr eine Amtshaftungsklage, die S. gegen den Freistaat Bayern erhoben hat. Der Kläger wirft dem Beklagten diverse Amtspflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem gegen ihn geführten Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung in Augsburg vor. Das Landgericht Augsburg hatte den Kläger zunächst im Jahr 2004 wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Dieses Urteil wurde vom Bundesgerichtshof im Jahr 2005 aufgehoben und an das Landgericht Augsburg zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.

In dem sich anschließenden Verfahren vor dem Landgericht Augsburg wurde der Kläger vom Vorwurf der Steuerhinterziehung freigesprochen. Der Kläger begehrt insbesondere Schmerzensgeld in Höhe von mindestens € 100.000 und er macht einen Schaden in Höhe von rund € 800.000 geltend. Der Beklagte ist der Auffassung, er habe keine Amtspflichten verletzt und es läge auch keine Kausalität für den behaupteten Schaden vor. Aktenzeichen des Verfahrens: 15 0 23666/08"

Mit Schriftsatz vom 12. Juli 2010 beanstandete der Kläger, dass in der Pressemitteilung die Information fehle, dass sich der Anspruch des Klägers und Beschwerdeführers nicht nur auf Amtspflichtverletzungen stütze, sondern auch auf das StrEG und dass dieser auf das StrEG gestützte Anspruch durch das rechtskräftige Urteil des LG Augsburg vom 06. August 2007 (Az.: 9 KLs 501 Js .../00) bereits dem Grunde nach festgestellt worden sei.

Es werde der unrichtige Eindruck erweckt, als liege die Amtspflichtverletzung in der rechtswidrigen Verurteilung des Klägers und als fordere der Beschwerdeführer im Jahr 2004 und der Kläger vom Freistaat Bayern aus nicht nachvollziehbaren Amtshaftungsgründen € 800.000. Tatsächlich werde ein solcher Zahlungsanspruch in der Amtshaftungsklage nicht geltend gemacht.

Weiter forderte der Kläger die Mitglieder der 15. Zivilkammer des LG München I auf, bis zum 13. Juli 2010, 17.00 eine dienstliche Stellungnahme dazu abzugeben, "ob, und wenn ja, in welcher Weise und in welchem Umfang, sie an dieser Pressemitteilung beteiligt waren." Nach erfolglosem Ablauf der Frist lehnte der Kläger mit Schriftsatz vom 13. Juli 2010 die Richter der 15. Zivilkammer wegen Besorgnis der Befangenheit ab.

Zur Begründung führte der Kläger aus, dass durch eine zu Lasten des Klägers unvollständige, unrichtige und damit einseitige Pressemitteilung und die unterlassene Klarstellung auch bei einem objektiven Beteiligten der Eindruck erweckt werde, dass die abgelehnten Richter es jedenfalls billigend in Kauf nehmen würden, dass durch die Pressestelle des Gerichts der Anspruch des Klägers in der Öffentlichkeit in entstellter Weise verbreitet werde. Eine solche Haltung sei mit der Unparteilichke...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge